GB bejaht. Sie habe im Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine erhebliche Straftat begangen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass künftig erhebliche rechtswidrige Taten von ihr zu erwarten seien und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Aus dem Vorliegen der Wahnerkrankung ergebe sich ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte. Dieses Risiko sei bei Wahnkranken drei- bis zehnmal so hoch wie bei psychisch gesunden Menschen. Der Angeklagten fehle die Krankheitseinsicht. Sie habe außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses keine „Compliance“. Ein sozialer Empfangsraum sei nicht vorhanden, nachdem sich der Ehemann von ihr distanziert habe. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte sei mittelgradig bis hoch. II. 8 1. Die in der Revisionsbegründungsschrift erklärte Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung mit Ausnahme der Feststellungen zur rechtswidrigen Tat ist unwirksam, weil sowohl die Unterbringung nach § 63 StGB als auch der auf § 20 StGB gründende Freispruch von den Feststellungen zur Anlasstat abhängen. Deshalb besteht zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13, NStZ-RR 2014, 54). 9 2. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet. 10
GB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter oder die Täterin werde infolge des fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstat zu entwickeln. Dem tragen die Urteilsgründe des Landgerichts nicht ausreichend Rechnung. 14 Der Hinweis des Landgerichts auf ein allgemein erhöhtes Risiko von Gewaltdelikten durch Personen, die unter einer Wahnerkrankung leiden, ist für sich genommen zutreffend, er wird aber dem Einzelfall nicht gerecht. Die Tatsache fehlender Krankheitseinsicht der Angeklagten und mangelnder Unterstützung außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses lässt selbst im Hinblick auf ihre gefährlichen Handlungen bei der Anlasstat ebenfalls noch nicht den Schluss zu, sie werde künftig ähnliche rechtswidrige Taten begehen. Bei der Prognose muss nämlich in der Gesamtschau die konkrete Situation der Angeklagten zur Zeit der Anlasstat berücksichtigt werden. Der Ehemann hatte ihr seinen Trennungswunsch offenbart; sie sollte das in seinem Alleineigentum stehende Haus, auf das sie nach ihrer Vorstellung auch Anrechte besaß, verlassen und hatte ihre Sachen gepackt. Die Schwiegereltern hatten auf Bitte des Ehemanns die Polizei gerufen, und alle hatten sich damit aus der Sicht der Angeklagten gegen sie gewandt. Sie hatte Angst von der Polizei festgenommen und in eine Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Sie war danach ohne Unterstützung. Nachdem inzwischen die Trennung der Eheleute vollzogen ist, bleibt im Rahmen der Zukunftsprognose zu erwägen, ob auch unter den veränderten Umständen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Gewalthandlungen der Angeklagten gegen dieselben oder andere Personen zu erwarten sind. Bei der Prognoseentscheidung ist schließlich zu berücksichtigen, dass trotz länger andauernder Erkrankung der Angeklagten vor und nach der Anlasstat von ihr keine rechtswidrigen Taten begangen wurden. 15 3. Der neue Tatrichter wird § 63 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem
April 2016, das am 1. August 2016 in Kraft getreten ist (BGBl. 2016 I, S. 1610 ff.; vgl. Regierungsentwurf dazu in BT-Drucks. 18/7244; s.a. Peglau NJW 2016, 2298 ff.), zu prüfen haben (§ 2 Abs. 6 StGB). Er hat sich gegebenenfalls auch mit der bisher nicht erörterten Frage zu befassen, ob insbesondere nach Sicherstellung einer ausreichenden Medikation der Angeklagten und ihrer sonstigen Versorgung eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 2 Satz 1 StGB in Frage kommt. Fischer Appl Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160014634&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.