BGH, Beschluss vom 19.07.2016 – II ZB 3/16 – Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer Fristverlängerungsverfügung bei Antragstellung nach Ablauf der Frist…
JURE160016017 ECLI:DE:BGH:2016:190716BIIZB3.16.0 BGH 2. Zivilsenat 20160719 II ZB 3/16 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 140 BGB vorgehend OLG Hamm, 21. Dezember 2015, Az: I-8 U 96/15vorgehend LG Bielefeld, 13. März 2015, Az: 17 O 100/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer Fristverlängerungsverfügung bei Antragstellung nach Ablauf der Frist; Umdeutung in eine Wiedereinsetzung Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 756.700 € 1 I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied der beklagten Sparkasse durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig ist.
2 Dieses Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. April 2015 zugestellt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten legten am 5. Mai 2015 Berufung gegen das Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015, beim Berufungsgericht eingegangen am 15. Juni 2015 (einem Montag), beantragten sie, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung am 6. Juli 2015 bis zum 9. Juli 2015 und wies darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts nach Aktenlage der Beklagten bereits am 9. April 2015 und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Am 9. Juli 2015 ging die Berufungsbegründung der Beklagten beim Berufungsgericht ein.
3 Die Beklagte hat beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien durch sie, die Beklagte, schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden. Diese hätten daher bereits eine "Handakte" angelegt. Das erstinstanzliche Urteil sei ihnen unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Beigefügt gewesen sei ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 13. April 2015. In diesem Schreiben hätten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts am 9. April 2015 übermittelt worden sei.
Nach der Verwaltungsratssitzung der Beklagten am 28. April 2015 seien die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt worden, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Am Folgetag habe der Sachbearbeiter verfügt, neben der bereits vorhandenen "Handakte" eine Berufungsakte anzulegen, die Fristen zu notieren und ihm die Akte sodann zwecks Fertigung der Berufungsschrift wieder vorzulegen. Nach Aktenlage sei die Berufungsakte samt der zuvor angelegten "Handakte" dem Bürovorsteher der Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Bei den jetzigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung an den Bürovorsteher bzw. die stellvertretend mit der Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiter, alle Fristen unmittelbar auf der fristrelevanten Entscheidung zu notieren.
Der Bürovorsteher habe sich an dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 orientiert und - aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft - auf der Urteilskopie notiert, dass die angefochtene Entscheidung laut Mitteilung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Wieso es zu diesem Übertragungsfehler gekommen sei, sei dem Bürovorsteher unerklärlich. An der Richtigkeit des seitens der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilten Zustellungsdatums hätten keine Zweifel bestehen können.
4 Das an die Beklagte gerichtete Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei in der zuvor angelegten "Handakte" verblieben. Eine Kopie sei nicht zu der neu angelegten Berufungsakte genommen worden. Die Berufungsakte sei sodann dem Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden, allerdings ohne die zuvor angelegte "Handakte". Die Urteilskopie habe keinen Eingangsstempel oder sonstigen Hinweis auf einen Zustellzeitpunkt enthalten. Der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten habe nun aus dem von dem Bürovorsteher angebrachten Vermerk bezüglich des Zustelldatums geschlossen, dass das Zustelldatum entsprechend der Übung und Weisungslage im Falle der Mandatierung unmittelbar durch die erstinstanzlich unterlegene Partei durch einen Telefonanruf bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten korrekt erfragt worden sei. Im weiteren Verfahren wurde die Wiedereinsetzungsbegründung dahin konkretisiert, dass eine Weisung bestehe, wonach ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen sei, wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergebe.
5 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
6 II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide mwN).
7 1. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 8 U 96/15, bei juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Die Berufungsbegründungsfrist sei mit Ablauf des 9. Juni 2015 verstrichen gewesen. Dabei könne dahinstehen, dass durch Verfügung vom 6. Juli 2015 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2015 verlängert worden sei. Ein Fristverlängerungsantrag müsse nämlich vor Fristablauf gestellt werden. Eine einmal abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden. Der Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. Juni 2015 eingegangen.
9 Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten in vorwerfbarer Weise nicht dafür Sorge getragen, dass das zutreffende Zustelldatum des landgerichtlichen Urteils richtig vermerkt worden sei. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015, aus dem sich mit dem 9. April 2015 das richtige Zustelldatum ergeben habe, unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Der Rechtsanwalt habe das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 zur Kenntnis genommen. Dass dieses Schreiben wieder in Vergessenheit geraten sei, entlaste ihn nicht. Es hätte nämlich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, wenn der Rechtsanwalt - als ihm alle Unterlagen selbst vorgelegen hätten - bereits persönlich dieses Zustelldatum auf dem ebenfalls mitübermittelten erstinstanzlichen Urteil vermerkt hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung am 28. April 2015 damit beauftragt worden seien, die Berufung durchzuführen, da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden seien.
10 Selbst wenn ein vorwerfbares Verschulden noch nicht darin gesehen werden sollte, dass der Rechtsanwalt das Zustelldatum nicht selbst auf der erstinstanzlichen Entscheidung vermerkt habe, sei es jedoch als vorwerfbares Versäumnis anzusehen, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihm die Handakte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung mit dem maßgeblichen Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 vorgelegt worden sei.
11 Zudem hätte von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt in der konkreten Situation erwartet werden können, dass er sich bei der Einlegung der Berufung daran erinnere, dass ihm wenige Tage zuvor von seiner Mandantin nicht nur das erstinstanzliche Urteil, sondern auch ein weiteres Schreiben der erstinstanzlichen Anwälte vorgelegt worden sei, aus dem sich das zutreffende Zustelldatum ergeben habe.
12 2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.
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16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985). Gemessen daran hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf auch nicht der Rechtsfortbildung.
17 Mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. Die Entscheidung weicht ab von einer älteren Entscheidung des damals IVb, heute XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37), nach der (auch) eine rechtswidrige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wirksam ist. Der IVb-Senat hatte zu der vom VI. Zivilsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung nicht festhalte.
Maßgeblich für die Rechtsprechungsänderung war die Erwägung, dass durch einen erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag und seine Stattgabe weder der Rechtsmittelführer noch der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die inzwischen eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wieder in Frage stellen können. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Vorsitzende erkannt hat, dass die Frist bereits abgelaufen war. Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 21; Beschluss vom 30.
Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW-RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW-RR 1996, 513, 514). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen (etwa Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 16a; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 520 Rn. 7 und 12; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1.3.2016, ZPO § 520 Rn. 8).
18 Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Gegenauffassung von Rimmelspacher (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 520 Rn. 18) begründet als vereinzelt gebliebene Meinung keinen Klärungsbedarf. Rimmelspacher bringt auch keine "neuen Argumente" vor, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen könnten, seine Ansicht zu überprüfen. Die Auffassung von Rimmelspacher geht zurück auf seinen Beitrag in der Festschrift für Hans Friedhelm Gaul aus dem Jahr 1997. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) wurde seither mehrfach bestätigt (s.o. sowie BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 10).
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20 Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Umdeutung gerichtlicher Entscheidungen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 7; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 23; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03, FamRZ 2004, 530 Rn. 7; Beschluss vom 7. März 1995 - XI ZB 1/95, NJW 1995, 1561 Rn. 7). Im Streitfall lagen jedenfalls schon die formalen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist allein aufgrund des Fristverlängerungsantrags der Beklagten nicht vor. Zum einen war der Vorsitzende hierfür nicht zuständig, sondern der Senat des Berufungsgerichts (§§ 237, 522 Abs. 1, § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen fehlte der für eine Wiedereinsetzung erforderliche, darauf gerichtete Antrag. Eine Wiedereinsetzung ist - vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Verfügung des Vorsitzenden nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO - nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird. Diesen hat die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 - mithin nach der Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden - gestellt.
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22 Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Beklagte hat das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dargetan.
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24 Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 16; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 1, 8).
25 Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7).
26 Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7 mwN; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, juris Rn. 6).
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28 Nach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren standen dem Bürovorsteher im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten für den Fall, dass der Auftrag zur Einlegung der Berufung direkt von der Mandantschaft übermittelt wird, zwei Wege offen, das Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermitteln. Das Datum war entweder den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen zu entnehmen. Wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergab, hatte der Bürovorsteher ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen und auf der relevanten Entscheidung zu notieren.
Diese Vorgaben wurden auch so umgesetzt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers hat dieser, ohne telefonische Nachfrage, das Zustelldatum der Entscheidung dem in der "Handakte" befindlichen Schreiben vom 13. April 2015 entnommen und auf die Urteilskopie in der Berufungsakte übertragen. Damit es dem Prozessbevollmächtigten anhand der Vermerke in der Handakte möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind, ist in einem solchen Fall der alternativen Ermittlung des Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, dass der Vermerk in der Handakte den Hinweis enthält, ob das Zustelldatum telefonisch erfragt wurde oder aus einer bereits vorliegenden Unterlage entnommen worden ist.
Denn nur dann ist es möglich, dass der Prozessbevollmächtigte überprüft, ob sich der entsprechenden Unterlage tatsächlich das Zustelldatum entnehmen lässt und ob dies richtig übertragen wurde.
29 Eines Hinweises der anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 345 Rn. 19; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12 mwN).
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Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160016017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public