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BGH V ZB 70/14

JURE160016140 ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB70.14.0 BGH

  1. Zivilsenat 20160707 V ZB 70/14 Beschluss § 417 Abs 1 FamFG vorgehend LG Bückeburg,
  2. April 2014, Az: 4 T 29/14vorgehend AG Bückeburg,
  3. März 2014, Az: 24 XIV 1330 B DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Anordnung der Dauer der Freiheitsentziehung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom
  5. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Bückeburg vom
  6. März 2014 auch für den Zeitraum vom
  7. bis zum
  8. April 2014 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg vom
  9. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft für den Zeitraum vom
  10. bis
  11. April 2014 angeordnet wurde. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Betroffene 27/31 mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. Der Landkreis Saalekreis trägt 4/31 der außergerichtlichen Kosten aller Instanzen des Betroffenen. Im Übrigen trägt sie dieser selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben mit Hilfe von Schleusern im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines für die Einreise erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom
  12. November 2009 abgelehnt. Er wurde zur Ausreise aufgefordert und ist seit dem
  13. November 2009 vollziehbar ausreisepflichtig; ihm wurde zudem die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Am
  14. März 2014 wurde er, nachdem er wiederholt untergetaucht war, von der Polizei festgenommen. 2 Die beteiligte Behörde hat am
  15. März 2014 die Anordnung von Sicherungshaft bis zum
  16. April 2014 beantragt. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft für die Dauer von längstens einem Monat angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom
  17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der sich aufgrund einer am
  18. April 2014 angeordneten Haftverlängerung bis zu seiner Abschiebung am
  19. Mai 2014 in Haft befand, die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch das Amtsgericht erreichen. II. 3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen einer Abschiebung lägen unzweifelhaft vor. Dass die angegriffene Haftanordnung des Amtsgerichts über den Antrag der beteiligten Behörde hinausgehe, sei ohne Belang; insbesondere bleibe die Inhaftierung unter Einhaltung der Fristen des § 62 AufenthG bis zum
  20. April 2014 zulässig. III. 4
  21. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 71 FamFG) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Soweit die beteiligte Behörde deren Zulässigkeit im Hinblick auf den am
  22. April 2014 gestellten Haftaufhebungsantrag in Zweifel zieht, geht dies fehl. Der nach der Beschwerdeentscheidung gestellte Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht entfallen, weil der Betroffene diesen am
  23. April 2014 zurückgenommen hat. 5
  24. Die Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet. 6 a) Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch das Amtsgericht Bückeburg für den Zeitraum vom
  25. bis
  26. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil es insoweit an einem Antrag der beteiligten Behörde fehlt. Nach § 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig (Senat, Beschluss vom
  27. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 15). Die insoweit rechtswidrige Haftanordnung des Amtsgerichts hat auch die Rechte des Betroffenen verletzt, da die Haft auf dieser Grundlage bis zum
  28. April 2014 vollzogen wurde. Erst an diesem Tag hat das Amtsgericht die Verlängerung der Haft bis zum
  29. Juni 2016 angeordnet. 7 b) Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160016140&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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