BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – V ZR 11/16 – Nachbarstreit um die Gewährung eines Notwegerechts: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens der…
JURE160016209 ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZR11.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20160707 V ZR 11/16 Beschluss § 3 ZPO, § 7 ZPO vorgehend OLG Rostock, 22. Dezember 2015, Az: 3 U 86/14vorgehend LG Stralsund, 24. Juni 2014, Az: 7 O 92/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachbarstreit um die Gewährung eines Notwegerechts: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer für die Revision Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
I.
1 Die Parteien sind Nachbarn; ihre Grundstücke befinden sich in der Altstadt eines Ostseebades. Das von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltete Grundstück grenzt in voller Länge an eine öffentliche Straße. Das Grundstück des Klägers hat keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Es ist mit einem Fußweg von 27 m Länge und 1,5 m Breite mit der Straße verbunden, der mittels Treppenstufen einen Höhenunterschied von 4 m überwindet. Die Ausübung eines fußläufigen Notwegerechts wird von der Beklagten gewährt.
2 Der Kläger will sein Ende des 19. Jahrhunderts erbautes Wohnhaus mit drei Wohneinheiten modernisieren. Er verlangt von der Beklagten die Duldung eines auf seine Kosten auszubauenden Notweges, so dass dieser mit Personenkraftwagen und Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann, und die Gewährung eines Notleitungsrechts mit dem Ziel, die im Nachbargrundstück verlegten Wasser- und Abwasserleitungen auf seine Kosten zu erneuen. Die Beklagte ist dazu nicht bereit.
3 Das Landgericht hat der Klage auf Duldung einer Zufahrt über das Nachbargrundstück zum Erreichen des Grundstücks und auf Duldung der Nutzung zur Neuverlegung der Wasser- und Abwasserleitungen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit dieser trägt er unter Vorlage eines Gutachtens vor, dass der Wert der Beschwer nicht dem in den Vorinstanzen festgesetzten Gegenstandswert von 14.000 € entspreche, sondern 64.000 € betrage.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
5 1. Die Beschwer des Klägers bemisst sich nach dem Streitwert der abgewiesenen Klage auf Gewährung des beantragten Notwege- und Notleitungsrechts. Dieser Wert ist in den Tatsacheninstanzen fehlerhaft nach den Angaben des Klägers über die Kosten des Ausbaus des Weges (10.000 €) und der Erneuerung der Wasser- und Abwasserleitung (4.000 €) auf 14.000 € festgesetzt worden. Der Gegenstandswert einer Klage auf Gewährung eines Notweges und eines Notleitungsrechts bemisst sich nämlich nicht nach den Herstellungskosten und/oder der Notwegrente, sondern gemäß §§ 3, 7 ZPO nach dem Wert, den diese Rechte für das herrschende Grundstück haben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8).
6 2. Der Kläger hat mit dem von ihm vorgelegten Gutachten jedoch nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, AUR 2016, 25 Rn. 4 ff.) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beschwer durch die Abweisung der Klage den Wert von 20.000 € übersteigt.
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III.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Czub Weinland RiBGH Dr. Kazele ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftverhindert.Karlsruhe, den 24. August 2016 Die VorsitzendeStresemann Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160016209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public