JURE160016616 ECLI:DE:BGH:2016:200916BIXZB58.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20160920 IX ZB 58/16 Beschluss § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 13. Juni 2016, Az: 6 U 96/16, Beschlussvorgehend LG Limburg, 23. Mai 2016, Az: 1 O 51/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2016, berichtigt durch die Beschlüsse vom 21. Juni 2016 und 14. Juli 2016, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. I. 1 Die Beklagte schloss vor dem Landgericht einen Prozessvergleich. Mit selbst verfassten Schreiben legte sie "Berufung", "Widerspruch" und "Beschwerde" gegen den Vergleichsschluss ein. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 verwarf das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung als unzulässig und versagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer "Abänderungsklage mit Vollstreckungsabwehrklage" sowie mit ihren als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 14. und 24. Juli 2016. II. 2 1. Die Eingabe der Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Die Beklagte begehrt die Aufhebung sämtlicher gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.