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BVerwG 3 C 22/15, 3 C 22/15 (3 C 44/09)

JURE160016725 ECLI:DE:BVerwG:2016:190916B3C22.15.0 BVerwG

  1. Senat 20160919 3 C 22/15, 3 C 22/15 (3 C 44/09) Beschluss Art 288 Abs 4 AEUV vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
  2. November 2009, Az: 6 A 10113/09, Urteilvorgehend VG Trier,
  3. Dezember 2008, Az: 1 K 533/08.TR, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  4. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
  5. Dezember 2008 sind unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2 Der Rechtsstreit betrifft die Umlagefinanzierung des beklagten Zweckverbands durch Landkreise und kreisfreie Städte. Mit ihrer Negativentscheidung vom
  6. April 2012 (SA.25051) hat die Europäische Kommission beschlossen, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe darstelle und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Zugleich hat sie Deutschland verpflichtet, die ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern und weitere Zahlungen einzustellen. Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom
  7. Juli 2014 - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom
  8. Februar 2016 - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen. Der bestandskräftige Beschluss der Kommission ist gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV verbindlich und verbietet den nationalen Gerichten zuwiderlaufende Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom
  9. Dezember 2000 - C-344/98 [ECLI:EU:C:2000:689], Masterfoods und HB - Rn. 50, 52). 3 Der Zweckverband wurde auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ist der Beklagte vollständig aus dem Markt ausgeschieden, weshalb eine Notwendigkeit zur Beseitigung einer Wettbewerbsverfälschung nicht mehr gegeben ist und die Kommission auf die Rückforderung der unzulässigen Beihilfe verzichtet hat. Darauf beruht die Erledigungserklärung der Klägerinnen, der sich der Beklagte angeschlossen hat. 4 Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  10. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, mit dem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  11. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, wäre der auf Rückzahlung und Unterlassen ungenehmigter Beihilfen gerichteten Klage ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach in vollem Umfang stattzugeben gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. 5 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Er ergibt sich aus den fortbestehenden Beschlüssen der Vorinstanzen sowie für das Revisionsverfahren aus dem Beschluss des Senats vom
  12. Dezember 2010 (300 000 €). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160016725&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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