JURE160016982 ECLI:DE:BGH:2016:200916BVIIIZR239.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20160920 VIII ZR 239/15 Beschluss § 288 BGB, § 309 Nr 5 BGB, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO vorgehend KG Berlin, 11. September 2015, Az: 23 U 151/14vorgehend LG Berlin, 28. Oktober 2014, Az: 15 O 560/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage: Streitwertbemessung; Mahnkosten- und Rücklastschriftpauschale bei Zahlungsverzug des Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Versorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Anspruch, es zu unterlassen, bei Erdgaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden, eine Reihe von Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur noch die folgenden, außerhalb der Klammern stehenden beiden Teile der Klausel in § 13.2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streit: "[…] Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die G. [Bekl.] Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen; dieser wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 5,00 € je Mahnung berechnet. Im Falle von Rücklastschriften berechnet die G. dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 9,50 € weiter. [Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der G. kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.]" 2 Das Landgericht hat die Beklagte auch hinsichtlich der Mahn- und der Rücklastschriftkostenpauschale antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, wobei es für jeden Klauselteil von einem Streitwert von 2.500 € ausgegangen ist. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 2.500 € je Klauselteil festgesetzt. 3 Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem eine deutlich über 20.000 € liegende Beschwer geltend. Denn es handele sich - wie unter anderem die allein bei ihr durch vertragsuntreues Kundenverhalten jährlich anfallende Kostenbelastung von mehr als 10 Mio. € belege - um nicht nur branchenüblich, sondern sogar branchenübergreifend verwendete Klauseln von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem lasse sich eine Begünstigung der Verbraucherschutzverbände auch mit dem sonst geltenden Grundsatz, dass der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bemessen sei, nur schwer vereinbaren, ganz abgesehen davon, dass solche Verbände einer Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert auch durch Beantragung einer Streitwertbegünstigung begegnen könnten. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 5 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG in aller Regel allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen, von der auch die Vorinstanzen, jedenfalls wenn sie sich - wie im Streitfall - mit den von ihnen festgesetzten 2.500 € je angegriffener Teilklausel an den sonst üblichen Beträgen orientiert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, juris Rn. 5 mwN), bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, aaO Rn. 4; jeweils mwN). 6 2. Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, aaO Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.). An einem solchen Ausnahmefall fehlt es im Streitfall jedoch, weil die für die Beurteilung beider Klauselteile entscheidende Frage nach einem Ersatz des Arbeits- und Zeitaufwandes eines durch Pflichtverletzungen der anderen Seite Geschädigten bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs durch eine jahrzehntelange ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt ist und damit keine zusätzlich klärungsbedürftige Bedeutung mehr für den allgemeinen Rechtsverkehr hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, juris Rn. 6). 7
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