JURE160017423 ECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR20.13.0 BGH Kartellsenat 20160920 EnVR 20/13 Beschluss § 19 Abs 2 StromNEV vom 26.07.2016, § 24 EnWG vom 26.07.2016, § 118 Abs 9 S 1 EnWG vom 26.07.2016, Art 1 Nr 12a StromMWG, Art 1 Nr 28a StromMWG vorgehend OLG Düsseldorf,
- März 2013, Az: VI-3 Kart 14/12 (V), Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf,
- November 2012, Az: VI-3 Kart 14/12 (V), Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf,
- Oktober 2012, Az: VI-3 Kart 14/12 (V)vorgehend OLG Düsseldorf,
- August 2012, Az: VI-3 Kart 14/12 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz eines Verfahrens gegen die Festlegung von Stromnetznutzungsentgelten bzw. Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach gesetzlicher Neuregelung Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 1 I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
- Dezember 2011 (BK-8-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab
- August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. 2 Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Beschwerde entgegengetreten. Die Beteiligten zu 2 und 3, die Übertragungsnetze betreiben, haben sich dem angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze begehrt. 3 Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt. 4 Mit Beschluss vom
- April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfaltet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. 6
- Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom
- Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). 7
- Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemessen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen. 8 Wie der Senat im Beschluss vom
- April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur unbegründet. 9 Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten Ermächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum
- Januar 2012 in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungserheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war. 10
- Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war. 11
- Gründe dafür, der Bundesnetzagentur Auslagen der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. 12 III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160017423&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public