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BGH 1 StR 99/16

JURE160017947 ECLI:DE:BGH:2016:300616B1STR99.16.0 BGH 1. Strafsenat 20160630 1 StR 99/16 Beschluss § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO vom 01.10.2002, § 2 Abs 1 StGB, § 2 Abs 2 StGB, § 46 StGB vorgehend LG Hildes

§ 370Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4 und vom 24. Juli 1985 – 3 St

R 191/85, wistra 1985, 228). Erforderlich ist eine vom Tatgericht vorzunehmende Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände, namentlich der vom Täter gezogenen Vorteile, der Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und des Verwendungszwecks der erlangten Vorteile. Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 – 3 StR 471/89,

§ 370Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 und vom 13. Juni 2013 – 1 St

R 226/13,

§ 370Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 5). 15 c) Sollte die Strafkammer groben Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO a

F nicht feststellen können, kann ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. August 2012 – 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, 30; Beschluss vom
  2. September 2008 – 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159; Jäger in Klein, AO,
  3. Aufl., § 370 Rn. 277). 16 d) Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht entgegenstehen. 17
  4. Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unberührt (BGH, Urteil vom
  5. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom
  6. März 2016 – 1 StR 402/15 und vom
  7. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115). Etwaige weitere Verzögerungen wird das neue Tatgericht gegebenenfalls ergänzend zu berücksichtigen haben. Raum Cirener Mosbacher Fischer Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160017947&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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