JURE160018106 ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR141.15.0 BGH 10. Zivilsenat 20160927 X ZR 141/15 Urteil § 651b Abs 1 S 1 BGB, § 651b Abs 2 BGB vorgehend LG München I, 27. Oktober 2015, Az: 13 S 5113/15vorgehend AG München, 20. Februar 2015, Az: 281 C 9715/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Übertragung eines Flugreisevertrags: Umfang der dem Reiseveranstalter vom Reisenden zu ersetzenden Mehrkosten Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugscheine mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück. 2 Die Beklagte stellte der Klägerin eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. 3 Die Klägerin macht den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Klageanspruch zuerkannt. 4 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt. 5 Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des von der Klägerin erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt dadurch verursacht habe, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag in vertragsgefährdender Weise verletzt habe. 7 Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Der Reiseveranstalter könne nur erforderliche Mehrkosten erstattet verlangen. Kosten, die wegen des Ertragsmanagements der Luftverkehrsunternehmen anfielen, gehörten hierzu nicht. Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien an objektiven Kriterien zu orientieren. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten und geeignet seien, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln. 8 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt der Klägerin vom Reisevertrag verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, von der Klägerin und ihrem Mitreisenden die Mehrkosten zu verlangen, die erforderlich waren, damit wie gewünscht zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways nach Phuket und von dort zurück nach Berlin befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung" auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu. 10 1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ("dem Eintritt des Dritten widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 11 2. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Eintretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintretende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für eine Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts. 12 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsvertrag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.