JURE160018297 ECLI:DE:BGH:2016:111016U5STR181.16.0 BGH 5. Strafsenat 20161011 5 StR 181/16 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 308 StGB vorgehend LG Saarbrücken, 4. November 2015, Az: 6 KLs 11/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion: Erfordernis der Gesamtbetrachtung im Rahmen der Beweiswürdigung bei Freispruch Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 2015 hinsichtlich des Angeklagten L. mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, freigesprochen und eine Entscheidung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertreten wird. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 3 Zwischen April und September 2014 sprengte der wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilte B. im Zusammenwirken mit einem Mittäter, der in Größe und Statur dem Angeklagten entsprach, vier Geldautomaten durch Zünden eines zuvor in diese eingeleiteten Gasgemisches. Bei den ersten drei Taten erbeuteten die Täter rund 400.000 €. Bei der vierten Tat verhinderte eine zusätzliche Sicherheitsvorkehrung des bereits teilweise gesprengten Geldautomaten, dass die Täter an das Bargeld gelangten. Bei allen vier Taten waren die Täter maskiert und trugen orange-schwarze Handschuhe. Unmittelbar nach der letzten Tat flüchteten sie mit einem Fahrzeug über die nahe gelegene Grenze nach Forbach in Frankreich, wo sie an einem Wald anhielten, um die Kennzeichen des Fahrzeugs auszutauschen. Als sich ihnen eine Zivilstreife der französischen Polizei näherte, ergriffen sie zu Fuß die Flucht und konnten sich der Festnahme entziehen. Einer der Flüchtenden verlor im Wald einen orange-schwarzen Handschuh, an dessen Innenseite DNA-Spuren des Angeklagten gesichert werden konnten. An einem im Fluchtfahrzeug sichergestellten weiteren Paar orange-schwarzer Handschuhe befanden sich DNA-Spuren des B. . 4 Sieben Wochen später wurden B. und der Angeklagte in einem von B. geführten Pkw in Südfrankreich von französischen Polizeibeamten kontrolliert. In dem Fahrzeug wurden Notizzettel sichergestellt, auf denen die Standorte von Geldautomaten im Bliesgau und an der südlichen Weinstraße jeweils in Grenznähe zu Frankreich notiert waren, ein Navigationsgerät, in dem die Adressen der vier Tatorte gespeichert waren, ein Computer, mit dem nach Bankfilialen in der Region der Tatorte sowie nach Gasen recherchiert worden war, eine Kapuzenjacke, die derjenigen glich, die der in den Bankfilialen gefilmte Täter trug, und eine Bohrmaschine der Art, wie sie auch bei den Taten benutzt worden war. 5 In den jeweiligen Tatzeiträumen bewohnte B. mit einer anderen männlichen Person ein Zimmer in einem Hotel in Yutz in Frankreich nahe der deutschen Grenze. Ein an der Rezeption des Hotels tätiger Zeuge hat bekundet, er glaube, den Angeklagten als Hotelgast im Verlauf des Jahres 2014 wiedererkannt zu haben, sicher sei er sich jedoch nicht. B. und der Angeklagte stammen aus demselben Ort in Rumänien. Im Mai 2014 überwies B. dem Angeklagten einen Geldbetrag von 7.300 €. 6 2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der im Verfahren schweigende Angeklagte an den Taten beteiligt war. Zwar stelle die in dem Handschuh sichergestellte DNA des Angeklagten ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft dar. Allerdings stehe lediglich fest, dass der Angeklagte den Handschuh einmal angefasst habe; es gebe zahlreiche Möglichkeiten, wie seine DNA an die Innenseite des Handschuhs gekommen sein könne. Ein weiteres Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten stelle dessen Bekanntschaft mit B. dar. Diese beiden Indiztatsachen seien jedoch „weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau“ (UA S. 41) geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. 7 3. Der Freispruch leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.