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BGH 3 StR 311/16

JURE160018397 ECLI:DE:BGH:2016:051016B3STR311.16.0 BGH

  1. Strafsenat 20161005 3 StR 311/16 Beschluss § 31 S 2 BtMG, § 46b Abs 3 StGB vorgehend LG Kleve,
  2. Mai 2016, Az: 110 KLs 38/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten Wissens Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom
  3. Mai 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  4. August 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 2
  5. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom
  6. September 2016 nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme einer Revision muss eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  7. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; vom
  8. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO,
  9. Aufl., § 302 Rn. 21; KK-Paul, StPO,
  10. Aufl., § 302 Rn. 11). Als Prozesshandlung ist sie bedingungsfeindlich (vgl. BGH, Urteil vom
  11. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom
  12. April 2001 - 3 StR 502/99, bei Becker, NStZ-RR 2002, 97, 101 (Nr. 43)). Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die Revision zurückzuziehen, jedoch mit der Bitte, dass er in Therapie gehen kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es bleibt auch nach Auslegung dieser Erklärung zweifelhaft, ob die Revision nur unter der Bedingung einer Therapiebewilligung zurückgenommen oder ob die Rücknahme unabhängig von einer Therapiebewilligung und damit unbedingt erklärt werden sollte. 3
  13. Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei aufgrund seiner Unkenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens so zu behandeln, als hätte er seine Angaben bereits vor diesem Zeitpunkt gemacht, ist dies nicht zutreffend. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Dezember 2010 - 1 StR 538/10, StraFo 2011, 61). Zudem hat sich das Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen können, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des Zeugen K. an der Tat zutrifft. Eine Anwendung des § 31 BtMG scheidet auch aus diesem Grunde aus (vgl. BGH, Urteile vom
  15. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; vom
  16. Juni 2009 - 3 StR 171/09, NStZ-RR 2009, 320, 321; Beschluss vom
  17. Januar 2009 - 3 StR 561/08, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 35). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160018397&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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