JURE160019112 ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR396.16.0 BGH 5. Strafsenat 20161026 5 StR 396/16 Beschluss § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 171b Abs 5 GVG, § 336 S 2 StPO vorgehend LG Hamburg, 21. April 2016, Az: 621 Ks 12/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen übergoss der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei Litern erhitztem Speiseöl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs versah. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Angeklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die Nebenklägerin. 3 2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.