JURE160019592 ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR179.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20161103 I ZR 179/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 12. Mai 2016, Az: I ZR 179/15vorgehend OLG Hamm, 16. Juni 2015, Az: I-4 U 32/14, Urteilvorgehend LG Dortmund, 17. Januar 2014, Az: 3 O 204/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 2 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Beklagten nicht gerecht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.