JURE160019780 ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR14.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20161013 V ZR 14/16 Beschluss § 7 ZPO, § 16 Nr 8 ZPOEG vorgehend LG Landshut, 9. Dezember 2015, Az: 12 S 3571/14vorgehend AG Freising, 2. Dezember 2014, Az: 7 C 1133/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Sperrung einer Zufahrt Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Den Beklagten gehört ein unbebautes Grundstück, dessen Verbindung zum öffentlichen Weg durch einen schmalen Streifen dieses Grundstücks hergestellt wird, auf dem sich ein asphaltierter Weg befindet. Diesen Weg nutzt die Klägerin als Zufahrt zu ihrem im hinteren Teil mit einem Wohnhaus und einem als Pferdestall dienenden Schuppen bebauten Grundstück, das seinerseits an einer öffentlichen Straße liegt. Die Beklagten beabsichtigen, die Einfahrt zum Grundstück der Klägerin an ihrem Weg durch einen Zaun zu verschließen und den Weg zur öffentlichen Straße hin mit einem Tor zu versehen. Sie verweisen die Klägerin darauf, an der öffentlichen Straße eine Zufahrt anzulegen, womit die Gemeinde auch einverstanden ist. Die Klägerin verlangt, soweit hier noch von Interesse, von den Beklagten, es zu unterlassen, die bisher von ihr genutzte Fahrt einzuzäunen und zu verändern. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung die Beklagten beantragen, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreichen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN). 5 2. Die Klägerin möchte mit ihren Unterlassungsanträgen nicht eine von dem Zaun und dem Tor als Einrichtungen, die die Beklagten auf ihrem Grundstück errichten wollen, ausgehende Beeinträchtigung abwehren, sondern das von ihr in Anspruch genommene Recht zur Benutzung des Wegs als Zufahrt zu ihrem Grundstück verteidigen. 6 3. Der Wert der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmt sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Klägerin an der Duldungspflicht der Beklagten. Der Wert dieses Interesses entspricht dem Wert, den das Fahrtrecht für ihr Grundstück hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3, vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8 und vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 5 für Notwegrecht). Diesen Wert hat die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.