vor erschienenen Computerspiels Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
m Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein schweizerischen Rechts, dessen Aufgabe die Abwehr der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist. Er verfügt über die ausschließlichen Rechte
r Verwertung des am 2. März 2012 in Deutschland erschienenen Computerspiels "Alan Wake". Dem Vortrag des Klägers
folge wurde eine Datei mit diesem Computerspiel am 26. Mai 2012 um 18:53 Uhr von einem dem Beklagten
zuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet
m Download angeboten. 2 Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm gegenüber
r Unterlassung des von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Downloadangebots verpflichtet. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Erstattung der nach einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 € und unter
grundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 31. Januar 2013 in Höhe von 1.005,40 € in Anspruch. 3
r Bemessung des von ihm angesetzten Gegenstandswertes hat er vorgetragen, das Computerspiel, das im Handel
einem Preis von 49,90 € erhältlich gewesen sei, sei bereits in der elften Woche nach Veröffentlichung im Internet
m Download bereitgehalten worden. Bei dem Computerspiel habe es sich um ein erfolgreiches,
nächst als Konsolenspiel für die "Microsoft Xbox" entwickeltes Spiel gehandelt, das hierfür weltweit mehr als 1,3 Millionen Mal verkauft worden und nunmehr als PC-Version herausgebracht worden sei. Die Bereitstellung des Computerspiels über eine Internettauschbörse beeinträchtige sein Interesse an der ungestörten Auswertung erheblich. 4 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten
verurteilen, an ihn 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zahlen. 5 Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Rechtsinhaberschaft des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, das Computerspiel "Alan Wake" über seinen Internetanschluss
m Download
r Verfügung gestellt
haben. 6 Im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 39 € anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten
r Zahlung von insgesamt 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2014 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung des Klägers
rückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 - 8 S 17/14, juris). Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 812,50 € weiter. 7 Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil
entscheiden. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als teilweise begründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.000 € berechneter Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung
. Hierzu hat es ausgeführt: 9 Der Gegenstandswert der dem Kläger nach § 97a UrhG
zusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes
bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing
vermeidende Überkompensation
gunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 1.000 €
schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2.000 € anzusetzen, so dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung auf 192,90 € beliefen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 11 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil
entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN). 12 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt
treffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. 13 a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis
m
r Wirksamkeit der Abmahnung und
r Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage
m Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.
G aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12,
M 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf mwN; Urteil vom
grunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg
weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos
stellen (BGH, Urteil vom
gänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch
gestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG). 16
unterstellen, dass eine Datei mit dem Computerspiel "Alan Wake" ohne
stimmung des Klägers als Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte
den vom Kläger vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten
zuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse
m Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das dem Kläger
stehende Recht der öffentlichen
gänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11,
M-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1.1.2015, § 94 Rn. 31). 17
r Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus
r Zahlung weiterer 153,90 € verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat, oder ob es von einem Geständnis des Beklagten
m Haftungsgrund ausgegangen ist. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren
unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet. 18 bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung
stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung
berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 20 a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen
bestimmen (BGH, Urteil vom
überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom
treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. 22 c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des vom Kläger mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht
gestimmt werden. 23 aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
M-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg,
M-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle,
M-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
kunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen
unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung
. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger
widerhandlungen - Rechnung
tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3). 26
r öffentlichen
gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung
grunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris
r öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 und LG Flensburg,
M 2016, 299
m Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO,
beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang
bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). 29 Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts
bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln,
M 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen
gänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich
m Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom
erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt
Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt
werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht
ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. 31 Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz
entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm
stehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern
m Herunterladen
r Verfügung
stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. 32 cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis
bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). 33 dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner
zurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick
nehmen sein. 34 ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht
einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd
berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II). 35 e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
dem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 36 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass dem Kläger jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz
gesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht dem Kläger bereits
erkannt hat. 37 a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich -
beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 38 b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand
bearbeiten ist, also
r Routine gehört (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen
beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung
klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
beantworten sind (vgl.
G aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6;
G in der bis
m
m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme
machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 41 aa) Nach der Begründung
m Regierungsentwurf des Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche
gänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes
r Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). 42 bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände
m Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,
m Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich
beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine
geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. 44 Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels
m Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln,
M 2011, 350, 352; Urteil vom
M-RD 2010, 479, 481 und
M 2012, 350, 352; AG Hamburg,
M-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). 45 Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung
m 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung
ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten
gerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"
knüpfen (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. 46 III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen
allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht
r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 47 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 48 Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung
tragen, wobei das Angebot
m Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung
berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich
gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen
m Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird
prüfen haben, ob vorliegend angesichts der vom Kläger geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160019846&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.