JURE160019878 ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB22.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20161013 V ZB 22/16 Beschluss § 62 Abs 1 S 2 AufenthG, § 26 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 3 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 5 FamFG vorgehend LG Köln, 29. Januar 2016, Az: 39 T 239/15vorgehend AG Köln, 2. November 2015, Az: 507b XIV(B) 4/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebehaft: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags; Haftdauer Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 2. November 2015 und der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 14. Juli 2015 den Betroffenen im Zeitraum vom 2. September 2015 bis zum 15. September 2015 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Märkischen Kreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Anfang 2012 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 14. Juli 2015 hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft bis zum 13. Oktober 2015 angeordnet. Mit einem am 2. September 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Betroffene die Aufhebung der Haft und die Feststellung beantragt, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn ab dem Eingang des Schreibens bei Gericht in seinen Rechten verletzt hat. Am 15. September 2015 wurde er nach Ghana abgeschoben. Mit Beschluss vom 2. November 2015 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschluss vom 14. Juli 2015 rechtmäßig gewesen ist. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 2 Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei ausreichend begründet. Insbesondere habe sie die Voraussetzungen für die Abschiebung und deren Durchführbarkeit konkret dargelegt. Die Richtigkeit der Angaben sei auch durch die am 15. September 2015 tatsächlich erfolgte Abschiebung bestätigt worden. Das Bestehen der Ausreisepflicht sei ebenfalls substantiiert dargelegt worden. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG habe der Abschiebungshaft nicht entgegengestanden. Danach dürfe Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststehe, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten habe, nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die Abschiebungshaft sei auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Betroffenen sei die Beschaffung von Passersatzpapieren erforderlich gewesen, so dass die Anordnung einer Sicherungshaft von maximal drei Monaten zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen sei. Tatsächlich sei der Betroffene nach ca. zwei Monaten abgeschoben worden. III. 3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen hätten dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrages bei dem Amtsgericht bis zur Abschiebung des Betroffenen nach Ghana festzustellen, stattgeben müssen. Die Anordnung der Abschiebungshaft verletzte den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben worden ist. 4 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.