JURE160020303 ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR340.16.0 BGH 4. Strafsenat 20160831 4 StR 340/16 Beschluss § 225 Abs 3 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Halle (Saale), 15. März 2016, Az: 10a KLs
§ 226Abs.
1 Behinderung 1). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist (BGH aaO; vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22). 23
- b)Die danach erforderliche, nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit im Sinne einer organischen Beeinträchtigung ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer geht vielmehr von einer unvollständigen Entwicklung der (allgemeinen) geistigen Fähigkeiten der Nebenklägerin als Folge ihres Aufenthaltes in B. aus, die sich in verlangsamten und umständlichen Denken äußere, einhergehend mit einer mittlerweile eingetretenen „Entleerung ihrer Persönlichkeit“ als Folge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung. 24 3. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Annahme von Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsionsantrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktionelle Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, Rn. 28; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden (BGH aaO). 25 4. Der Senat bemerkt ferner ergänzend Folgendes: 26
- a)Zur Auslegung der Begehungsformen des Quälens und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.). Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB – im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung – typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 – 4 StR 11/15,
§ 225Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 – 4 St
R 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 92/07,
§ 225Misshandlung 2).
Allerdings muss der Tatrichter dazu auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in einer Gesamtbetrachtung prüfen, ob sich die einzelnen Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen. Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen, wobei räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung als mögliche Indikatoren herangezogen werden können (Senatsbeschluss vom
- Februar 2015 aaO). Angesichts der im angefochtenen Urteil nur grob erfolgten zeitlichen Einordnung der einzelnen Vorfälle – in einem Tatzeitraum von fast sechs Jahren – wird der neue Tatrichter, sollte er erneut vom Tatbestandsmerkmal des Quälens ausgehen, dem Erfordernis der Gesamtbetrachtung besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. 27 b) Wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend angenommen hat, kann der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in den Tatvarianten des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat – insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem Tatgeschehen, dass sich in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat (Hetzen der Hunde auf die Nebenklägerin) – auf seinen Beschluss vom
- Januar 1991 (4 StR 560/90, NStZ 1991, 234) sowie auf die Urteile des
- und des
- Strafsenats (BGH, Urteile vom
- August 2015 – 1 StR 624/14, NJW 2015, 3047 m. Anm. Engländer, und vom
- Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160020303&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public