JURE160020306 ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR23.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20161116 VII ZR 23/14 Beschluss § 280 BGB, § 281 BGB, § 634 Nr 4 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 412 Abs 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 3. Januar 2014, Az: 7 U 87/13vorgehend LG Berlin, 28. März 2013, Az: 2a O 105/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Bauprozess: Anforderungen an die ausreichende und schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer mangelhaften Werkleistung; verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Januar 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 56.635,88 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Er ist der Wohngebäude- und Hausratversicherer seiner Versicherungsnehmerin S., die im Zuge der Errichtung ihrer Doppelhaushälfte die Beklagte im Jahr 2008 unter anderem mit der Montage dreier WC-Becken beauftragte. Die Arbeiten erfolgten im September 2008. Am 26. Dezember 2008 entdeckte S. einen Wasserschaden im zweiten Obergeschoss. An einem der drei WC-Becken war eine Undichtigkeit vorhanden, die zu einem Wasseraustritt führte. Nach Durchführung von Sanierungsarbeiten zahlte der Kläger an S. einen Betrag von 56.635,88 €, den er von der Beklagten verlangt. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. II. 3 1. Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Allerdings habe das Landgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sich die Feststellungen des eingeholten Gutachtens zu spät zu Eigen gemacht habe. Vielmehr habe er rechtzeitig geltend gemacht, dass die Undichtigkeit auf eine fehlerhafte Montage des WC zurückzuführen sei. Der Auftraggeber sei nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, sei Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags. 4 Jedoch sei die Klageabweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil weder der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers noch derjenige der Berufungsbegründung ausreiche, den geltend gemachten Anspruch darzulegen. Auch sei durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 27. August 2012 ein Mangel der Werkleistung der Beklagten nicht bewiesen worden. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass das mitgelieferte Spülrohr nicht vollständig im Aufnahmerohr gesessen habe und unmöglich dicht habe abschließen können. Jedoch sei das Gutachten insoweit völlig unbrauchbar, unter anderem, weil das in Bezug genommene Foto nicht beigefügt gewesen sei. 5 Im Übrigen habe der Kläger weder dargetan noch sei sonst ersichtlich, wie sich aufgrund einer geringfügigen Undichtigkeit, die dadurch bedingt gewesen sein solle, dass ein Spülrohr nicht tief genug in das Aufnahmerohr gesteckt wurde, sich innerhalb von ca. vier Monaten ein derart umfangreicher Schaden entwickelt haben solle. Das sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Es sei auch nicht ansatzweise dargetan, dass eine erhebliche Durchfeuchtung mit ausgeprägtem Schimmelbefall in nur vier Monaten hätte entstehen können. Es könne und müsse hierfür - zumindest auch noch - andere Ursachen gegeben haben. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht ansatzweise dargetan. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche Schäden in welchem Umfang im Einzelnen behoben worden sein sollten. Vor allem aber fehle es an einer Darlegung der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden. 6 Es sei Sache des Klägers, schlüssig darzulegen, dass ein bestimmter Schaden durch eine bestimmte Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden sei oder jedenfalls nur verursacht worden sein könne. Der Vortrag des Klägers reiche aber nicht aus, um insoweit auch nur einen Beweis des ersten Anscheins annehmen zu können. Deswegen könne sich das insoweit unbrauchbare Gutachten des Sachverständigen K. nicht zulasten der Beklagten auswirken. 7 2. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.