← Deutschland

BGH 4 StR 86/16

JURE160020335 ECLI:DE:BGH:2016:101116U4STR86.16.0 BGH 4. Strafsenat 20161110 4 StR 86/16 Urteil § 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 283 Abs 6 StGB, § 264 StPO vorgehend LG Kaiserslautern, 2. November 2015, A

§ 78aSatz 1 Betrug 4).

Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten Ha. und H. jeweils am

  1. September 2004 (Bd. II, 255 und 258) sowie die ersten Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F. am
  2. September 2004 (Bd. II, 264) und des Angeklagten W. am
  3. April 2005 (Bd. III, 565) unterbrochen. 12
  4. Entgegen der Ansicht der Strafkammer trat durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom
  5. September 2009 (Bd. V, 1213), mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B. AG in M. angeordnet wurde, eine (erneute) Unterbrechung der Verjährung ein. 13 a) Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. BGH, Urteil vom
  6. August 2006 – 1 StR 547/05, Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom
  7. August 1995 – 1 StR 275/95,

§ 78cAbs.

4 Bezug 1). Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt, solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96,

§ 78cAbs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 St

R 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Schmid in LK-StGB,

  1. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließenden Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. April 2000 – 5 StR 226/99,

§ 78cAbs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; vom 27. Mai 2003 – 4 St

R 142/03, NStZ 2004, 275; Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 25. April 2006 – 5 StR 42/06, wistra 2006, 306). 14

  1. b)Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist der Richter zur Wahrung der ihm durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG zugewiesenen Kontrollfunktion verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 ff.; 44, 353, 371 f.; 103, 142, 151 f.). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 2 BvR 1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 44, 353, 371; BVerfG, wistra 2009, 227 mwN). 15
  2. c)Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 trug den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreichend Rechnung. 16 Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die Angeklagten Ha. und H. im Zusammenhang mit der Insolvenz der Ha. GmbH unter anderem der Verdacht des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der Ha. GmbH ab dem Jahr 2001 sowie des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der Ha. GmbH im Zeitraum von 2001 bis 2004. Die Angeklagten F. und W. sollten zu den genannten Bankrotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung der Niederlassung der B. AG in M. zielte ausweislich des Beschlusstenors auf die Sicherstellung aller „Geschäftsunterlagen betreffend den Zeitraum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner Ha. GmbH“, insbesondere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen bezeichneter Bauvorhaben, der jeweils die Ha. GmbH betreffenden Kreditorenkonten, Kostenstellennachweisen und Baukonten sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der Beweisbedeutung dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ha. GmbH und der B. AG erforderlich sei. Insbesondere solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B. AG gerichteten Rechnungen um echte oder lediglich um Scheinrechnungen handele. 17 Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der Geschäftsbeziehungen mit der B. AG zugrunde lag. Durch die dem Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des § 103 StPO betroffene B. AG als auch für die die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angeklagten im Einzelnen angelasteten Tatbeiträgen waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Angeklagten W. und F. angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine rechtsstaatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind. 18 Hinzu kommt, dass die B. AG bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten hatte. So übersandte die Kriminaldirektion Ludwigshafen beim Polizeipräsidium Rheinpfalz jeweils nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13. Januar, 20. Januar und 2. Februar 2005 (BMH 8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen der Ha. GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B. AG eingegangen seien. In dem Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Polizei unter anderem mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit die bei der Ha. GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B. AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, die Möglichkeit der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der Ha. GmbH aus den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen. 19
  3. d)Ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23. September 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse S. und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn zum einen war der Umstand, dass die bei der B. AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausreichend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rechtsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum anderen wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden. 20 Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren Beschreibung dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteile vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214; vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191; vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 491/95,

§ 78cAbs. 1 Handlung 4; Schmid in LK-St

GB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 mwN). 21 Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 23. September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anordnung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2009 (Bd. V, 1206) umfasste der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staatsanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den kriminalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher umschrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott, sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren. 22

  1. e)Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der Strafkammer gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksamkeit zu berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung. 23 3. Die weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012. 24 4. Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezüglich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend beurteilt werden. 25
  2. a)Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95,

§ 78bAbs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 St

GB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 26

  1. b)Im vorliegenden Verfahren wurde das Hauptverfahren vor dem Landgericht zunächst durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich fehlerhaft, nicht aber unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, aaO; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, aaO), so dass gemäß § 78b Abs. 4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des Verfahrens nach § 33a StPO und die erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. 27
  2. c)Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die seit 11. Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung, deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil bewirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167). 28
  3. d)Bezüglich des den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht abschließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zugelassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Betrugsgeschehens als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren, die mit der letzten Kontoverfügung am 29. Juni 2004 zu laufen begannen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen, so dass infolge des anschließenden Ruhens der Verjährung gemäß § 78b Abs. 4 und 3 StGB keine absolute Verjährung eingetreten wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einzelner oder mehrerer Kreditgewährungen gerichtete Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24. Dezember 2003 beendet waren, nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist dem Senat im Freibeweisverfahren nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15,

§ 78aSatz 1 Betrug 4; vom 28. Februar 2001 – 2 St

R 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom

  1. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.). 29
  2. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konzentrationsermächtigung des § 74c Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juli 1995 – 2 StR 758/94, NStZ 1995, 605, 607; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  4. Aufl., § 354 Rn. 41). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160020335&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.