JURE160020773 ECLI:DE:BGH:2016:170816U2STR562.15.0 BGH 2. Strafsenat 20160817 2 StR 562/15 Urteil § 226 StGB, § 239 Abs 3 Nr 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 3 Buchst a StGB vorgehend LG Köln, 27. Januar 2015, Az: 105 Ks 9/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerer Raub: Voraussetzungen einer schweren körperlichen Misshandlung Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Th. hat es wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 2 Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten T. und Th. mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verletzung formellen (T. ) und materiellen (T. und Th. ) Rechts gestützten Revisionen. Die zuungunsten beider Angeklagter unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge gestützt. 3 Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht. I. 4 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 1. Der Angeklagte T. beschloss zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang Dezember 2012, den ihm nicht persönlich bekannten Geschädigten B. , der regelmäßig höhere Bargeldbeträge in seiner Wohnung aufbewahrte, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen oder dessen Wegnahme zu ermöglichen. Er weihte seine Freundin, die Mitangeklagte Th. , in seinen Tatplan ein und schlug ihr vor, ihn bei der Tatausführung zu unterstützen; sie sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass keine Spuren am Tatort zurückblieben. Die Angeklagte Th. erklärte ihr Einverständnis und erhoffte sich für ihre Mitwirkung einen Teil der Tatbeute. 6 Nachdem sie den Tatort einige Tage zuvor gemeinsam ausgekundschaftet hatten, begaben sich die Angeklagten in Umsetzung ihres Tatentschlusses am Freitag, dem 7. Dezember 2012, gegen 8.00 Uhr zur Wohnung von B. . Sie verschafften sich durch Aufdrücken der Haustüre Zutritt zum Wohngebäude, begaben sich in das 3. Obergeschoss und gelangten auf nicht näher feststellbare Weise in die Wohnung des B. , der sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer aufhielt. Der Angeklagte T. betrat das Schlafzimmer und schlug mit einer von ihm zu diesem Zweck mitgeführten großen und schweren Rohrzange oder einem Bolzenschneider mehrfach in Verletzungsabsicht auf B. ein, um ihn zur Herausgabe von Bargeld oder zur Preisgabe des Geldverstecks zu bewegen, während sich die Angeklagte Th. in das Badezimmer begab, die Badezimmertüre zuzog und das weitere Tatgeschehen akustisch verfolgte. Der erste vom Angeklagten T. vermutlich mit der Faust geführte Schlag ins Gesicht des Geschädigten B. führte zu einer stark blutenden Nasenbeinfraktur. Der Angeklagte T. schlug weiter auf das Tatopfer ein und verletzte es am Kopf. Dabei forderte er den Geschädigten mehrfach zur Herausgabe von Geld auf und bedrohte ihn mit dem Tode („willst Du sterben“). Die gegen B. geführten Schläge führten unter anderem zu stark blutenden Kopfschwartendurchtrennungen, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wie viele davon ihm durch den Angeklagten T. zugefügt worden sind. Nicht festgestellt werden konnte außerdem, ob die Suche des Angeklagten T. nach Geld oder Wertgegenständen im Schlafzimmer erfolgreich verlief. Unmittelbar nach dem letzten Schlag verließ der Angeklagte T. das Schlafzimmer, zog die Angeklagte Th. aus dem Badezimmer und eilte, nachdem er vorgefasster Absicht gemäß den „auf der Tür steckenden“ Wohnungsschlüssel des Tatopfers an sich genommen hatte, um diesen später entweder selbst zu verwenden oder an einen Dritten weiterzugeben, aus der Wohnung. Die Wohnungstüre zogen die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung nicht zu. Das Tatopfer ließen sie verletzt, aber handlungsfähig zurück. 7 2. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass B. zu einem späteren Zeitpunkt am Vormittag des 7. Dezember 2012, spätestens gegen 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr, in seinem Schlafzimmer Opfer eines weiteren massiven körperlichen Übergriffs wurde, der zu seinem Tod führte. Im Verlaufe dieses Übergriffs wurden B. im Schlafzimmer weitere Schläge gegen Kopf und Rumpf versetzt, in deren Verlauf er zu Boden stürzte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte B. sich anschließend ins Bett, deckte sich zu und verstarb infolge Verblutens in Kombination mit einem Hirnödem nach einem Schädel-Hirn-Trauma und einem Hämatopneumothorax. Zugunsten der Angeklagten T. und Th. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass B. die zu seinem Tode führenden schweren Verletzungen zugefügt worden sind, nachdem sie die Wohnung verlassen hatten. II. 8 Die Revision der Staatsanwaltschaft: 9 Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg: Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich zugunsten und zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. 10 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Erforderlich ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243). 11 2. Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung, dass die Angeklagten T. und Th. die Wohnung von B. verließen und für das nachfolgende, zu seinem Tode führende Geschehen strafrechtlich nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet. 12 Das Landgericht hat nicht übersehen, dass seine Überzeugung vom Tatgeschehen „auf den ersten Blick nicht lebensnah erscheint“ (vgl. UA S. 168). Für die unter Anwendung des Zweifelssatzes gewonnenen Feststellungen, dass B. die zu seinem Tode führenden Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt entweder vom Angeklagten T. oder durch einen von ihm kontaktierten Dritten beigebracht worden sind, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen umfassenden Erörterung derjenigen Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen. 13
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