BGH, Urteil vom 26.10.2016 – 1 StR 172/16 – Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche…
JURE160020932 ECLI:DE:BGH:2016:261016U1STR172.16.0 BGH 1. Strafsenat 20161026 1 StR 172/16 Urteil § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 2 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 3 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 4 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 5 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO, § 376 Abs 1 AO vom 19.12.2008, Art 97 § 23 AOEG 1977, § 78a S 1 StGB, § 78b Abs 4 StGB, § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 273 Abs 1a StPO, § 337 Abs 1 StPO, § 338 StPO vorgehend LG Duisburg, 8. September 2015, Az: 34 KLs 11/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Transparenzverstoß als Revisionsgrund Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. September 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es wegen überlanger Verfahrensdauer zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er für den Veranlagungszeitraum 2002 das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend macht und im Übrigen eine Verfahrensrüge erhebt sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. In den Jahren 2003 bis 2005 und im Jahr 2007 führte der Angeklagte eine Reihe von selbständigen beruflichen Tätigkeiten im Bereich Projektentwicklung und Projektmanagement in der Baubranche durch, aus denen er erhebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaftete. Zudem wirkte er im Kalenderjahr 2002 bei Ausschreibungen mit und erzielte hierdurch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
4 Die Einkünfte aus den Ausschreibungen im Kalenderjahr 2002 verschwieg der Angeklagte in der für dieses Jahr abgegebenen Einkommensteuererklärung. In den weiteren verfahrensgegenständlichen Jahren manipulierte er zur Verschleierung der Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne die Buchhaltung seines Einzelunternehmens. Dabei fälschte der Angeklagte teilweise Eingangsrechnungen, nahm Ausgangsrechnungen nicht in die Buchhaltung auf und deklarierte Geschäftsvorfälle falsch bzw. überhaupt nicht, um angefallene Erlöse nicht zu erfassen und zu Unrecht Vorsteuerabzüge und Betriebsausgaben geltend zu machen. Hierdurch wollte er seine Umsatzsteuer- und Einkommensteuerlast „mindern“.
5 Die nicht deklarierten Geschäftsvorfälle betrafen zwischen dem Angeklagten und verschiedenen Grundstücksgesellschaften geschlossene Verträge über Generalplanungs- und Projektmanagement- bzw. Projektcontrolling-Leistungen. In allen Fällen forderte der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Zahlungspläne die einzelnen Zahlungen an. In keinem Fall erfolgte für die angeforderten einzelnen Zahlungen eine Schlussrechnung. Nach den Verträgen sollte der Angeklagte für die jeweils erbrachten Teilleistungen gemäß Zahlungsplan unentziehbare Vergütungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber erhalten, wenn er die den Teilzahlungen entsprechenden Teilleistungen erbracht hatte. Die Verträge beinhalteten keine Abreden über förmliche Abnahmen der Leistungen des Angeklagten, solche wurden auch nicht durchgeführt.
6 2. Zu den einzelnen Taten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
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II.
16 Die Taten sind nicht verjährt. Auch hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2002 durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) liegt das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht vor.
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21 Die vom Angeklagten für das Jahr 2002 geschuldete Einkommensteuer wurde bis zum allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten nicht festgesetzt und damit verkürzt. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts überstieg der Hinterziehungsbetrag die für die Annahme einer Verkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28).
22 Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war – es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz – steht der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. dazu Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 376 Rn. 14b). Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN). Beides ist hier der Fall.
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III.
29 Die Revision des Angeklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg.
30 1. Mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts beanstandet der Angeklagte die Verletzung der Mitteilungsverpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
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33 Ausweislich des Vermerks war Gegenstand des Vorgesprächs die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Anklageschrift vom 15. März 2013 und des Eröffnungsbeschlusses vom 30. Oktober 2014. Zur weiteren Aufklärung wollte die Strafkammer noch ein Auskunftsersuchen an die Firma H. richten.
34 Im Rahmen des Gesprächs äußerte die Staatsanwaltschaft eine Straferwartung von über vier Jahren. Der Vorsitzende führte aus, dass eine Bewährungsstrafe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr in Betracht komme. Ein umfassendes Geständnis des Angeklagten, welches das Verfahren erheblich abkürzen würde, sowie eine erhebliche Schadenswiedergutmachung, die jedenfalls einige 100.000 Euro umfassen müsse, würde die Höhe einer nach den bisherigen Ermittlungen zu erwartenden Gesamtstrafe allerdings erheblich senken. Die Verteidigung äußerte sich dahingehend, dass sie eine bewährungsfähige Strafe anstrebe. Eine Schadenswiedergutmachung erscheine möglich. Sie werde sich mit dem Angeklagten besprechen und gegebenenfalls eine Einlassung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu den Tatvorwürfen übersenden.
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38 Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 4. Mai 2015, nahm der Vorsitzende folgende Mitteilung ins Protokoll auf: „Gemäß § 243 Abs. 4 StPO machte der Vorsitzende den Gegenstand von Gesprächen zur verständigungsbezogenen Förderung des Verfahrens durch Verlesung folgender Urkunden bekannt: - Verfügung nebst Vermerk über Vorgespräch vom 26.01.2015, Bl. 2473 ff. d.A.
Er fügte hinzu: Weitere Gespräche zur Frage einer Verständigung nach § 257c StPO haben nicht stattgefunden.“ Das Telefongespräch vom 12. Februar 2015 erwähnte der Vorsitzende nicht.
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44 Das hierin zum Ausdruck kommende Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 und vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 – 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15.
April 2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 – 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48). Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152 und vom 9.
April 2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252). Demgegenüber muss der Vorsitzende nicht darüber unterrichten, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist, in dem dann über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde. Denn dies gehört nicht zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Es betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 und vom 11. Februar 2015 – 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416).
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46 (a) Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe nicht mitgeteilt, von welcher Seite die Frage der Verständigung aufgeworfen wurde, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf.
47 Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, lässt die Mitteilung des Vorsitzenden über den Ablauf des Gesprächs ausreichend erkennen, dass die Initiative sowohl für das Vorgespräch als auch für eine Verständigung vom Landgericht ausging. Der über das Verständigungsgespräch gefertigte und in der Hauptverhandlung verlesene Vermerk enthält einleitend die Feststellung, dass der Vorsitzende das Programm des Vorgesprächs festlegte und keiner der Anwesenden Änderungen anregte. Da im weiteren Verlauf des ausführlich dokumentierten Vorgesprächs die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung gemäß dem Programm erörtert wurden, ist durch die Verlesung des Vermerks in der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden, dass die Initiative zum Verständigungsgespräch vom Landgericht ausging.
48 (b) Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe weder über den Telefonvermerk informiert noch den Inhalt des Telefonats mit Rechtsanwalt B. vom 12. Februar 2015 mitgeteilt, bleibt die Verfahrensrüge ebenfalls ohne Erfolg.
49 Nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hatte das Telefonat mit dem Verteidiger B. am 12. Februar 2015 weder ausdrücklich noch konkludent eine mögliche Verständigung zum Gegenstand. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Telefonat inhaltlich nur auf die bereits vereinbarte Vorgehensweise aus dem Verständigungsgespräch vom 26. Januar 2015 Bezug genommen wurde. Schon in diesem Gespräch waren die Frage einer geständigen Einlassung und die in Rede stehenden weiteren Auskunftsersuchen Gegenstand. In dem Telefonat ging es somit nur noch um die Fristverlängerung für eine Einlassung des Angeklagten und den damit verbundenen Aufschub hinsichtlich des vom Vorsitzenden angekündigten Auskunftsersuchens. Der allgemeine Hinweis des Vorsitzenden in dem Telefongespräch auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses gibt lediglich die Gesetzeslage wieder. Damit waren Handlungsbeiträge, die im Sinne von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen sollten, nicht Gegenstand des Telefongesprächs. Eine solche synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge kennzeichnet aber ein Verständigungsgeschehen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15 Rn. 21, NStZ 2016, 422 mwN).
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51 Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15. Ja-nuar 2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). Die Revisionsgerichte haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Urteil auf dem Transparenzverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schutzkonzepts nicht droht (BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594). In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessverlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f. mwN).
52 Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). Bei lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann ein Beruhen ausgeschlossen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache Gegenstand des Gesprächs war (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 und vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).
53 Vorliegend sind alle bedeutsamen Informationen über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs bereits durch die Verlesung des Vermerks vom 26. Januar 2015 in öffentlicher Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Im Telefongespräch zwischen dem Verteidiger B. und dem Vorsitzenden vom 12. Februar 2015 wurden keine weiteren Verständigungsversuche unternommen, die über das zuvor stattgefundene Verständigungsgespräch hinausgingen. Solches wird von der Revision auch nicht behauptet. Die Verständigungsgespräche wurden damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Geschehen „hinter verschlossenen Türen“ gab es ebenso wenig wie eine unzulässige „informelle“ Absprache.
54 2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts dringt ebenfalls nicht durch. Sie bleibt aus den bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch.
IV.
55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160020932&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public