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BGH AnwZ (Brfg) 31/14

JURE160020938 ECLI:DE:BGH:2016:051216UANWZ.BRFG.31.14.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20161205 AnwZ (Brfg) 31/14 Urteil § 7 Abs 1 S 2 RABerufsO, § 14f FAO vorgehend BGH, 28. Oktober 2015, Az: AnwZ (Brfg

§ 7BORA).

Eine zahlenmäßige oder terminologische Beschränkung ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. März 2006 nicht mehr vorgesehen. Durch den Verzicht auf terminologische Vorgaben sowie eine zahlenmäßige Beschränkung soll ein größtmöglicher Freiraum für die Gestaltung der Werbung des Anwalts ermöglicht werden (BRAK-Mitt. 2006,

§ 7BORA).

12 bb) Die Bezeichnung "Spezialist" ist ein qualifizierender Zusatz gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA. Als "Spezialist" wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein "Spezialist für Erbrecht" ist danach jemand, der besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts aufweist. Wer qualifizierende Zusätze wie etwa "Spezialist" oder "Experte" verwendet, muss nach Vorstellung der Satzungsversammlung über Kenntnisse verfügen, die das Führen der betreffenden Bezeichnung rechtfertigt. Die Art des Erwerbs solcher Kenntnisse wird nicht vorgegeben. Die Kenntnisse müssen aber nachweisbar vorhanden sein. Der Anwalt muss zudem auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (BRAK-Mitt. 2006,

§ 7Abs.

1 BORA). Auf terminologische Vorgaben hat die Satzungsversammlung bewusst verzichtet. Den geforderten "erheblichen Umfang" der praktischen Erfahrung hat sie ebenfalls nicht näher bestimmt. Entscheidend soll sein, dass die in der Werbung herausgestellten Angaben des Anwalts zutreffen. Je intensiver der Anwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sein (BRAK-Mitt. 2006,

§ 7Abs.

1 BORA). 13

  1. cc)Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wird in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Weil § 7 Abs. 2 BORA Bezeichnungen verbietet, welche die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründen, werden vielfach besonders hohe, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Anforderungen an den Begriff des "Spezialisten" gestellt, um einer solchen Verwechselung vorzubeugen (vgl. etwa Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 7 BORA Rn. 28). Ein "Spezialist" sei nur ein Anwalt, welcher bevorzugt, wenn nicht sogar ausschließlich einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung bearbeite. In diesem eng beschränkten Bereich verfüge er über besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowohl rechtstheoretischer als auch praktischer Art. Er kenne die Feinheiten und Besonderheiten des materiellen Rechts und wisse, wie dieses prozessual durchgesetzt werden könne. Dieser Ansicht hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen. Teilweise wird sogar vertreten, dass es "Spezialisten" auf einem Rechtsgebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung besteht, nicht geben kann (so etwa Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BORA/§ 43b BRAO Rn. 30; ders., WRP 2015, 343). In eine ähnliche Richtung deutet die Forderung, der sich als "Spezialist" auf einem Gebiet, für welches es eine Fachanwaltsbezeichnung gebe, bezeichnende Anwalt müsse die vertieften Kenntnisse und Erfahrungen eines Spezialisten, die diejenigen eines Fachanwalts überragen, auf allen Teilbereichen des Rechtsgebiets nachweisen (OLG Nürnberg, NJW 2007, 1984, 1985 f.). 14 Demgegenüber hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, NJW 2015, 704) entschieden, dass einem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" für ein Rechtsgebiet, für welches eine Fachanwaltschaft besteht, dann nicht untersagt werden kann, wenn er über Fähigkeiten verfügt, die denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Der Entscheidung liegt eine vom damaligen Berufungsgericht getroffene und revisionsrechtlich gebilligte Feststellung dahingehend zugrunde, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Rechtsuchender die nach Art eines Titels verwendeten Begriffe "Spezialist" und "Fachanwalt" als Synonyme versteht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff.). In der Begründung heißt es weiter, die Rechtsuchenden wüssten regelmäßig nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werde. Sie könnten deshalb nicht zwischen einem "Fachanwalt" und einem "Spezialisten" unterscheiden. Dann aber könne von einem selbst ernannten "Spezialisten" nicht mehr als die Expertise eines Fachanwalts verlangt werden, der seine besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen habe. Wer sich als "Spezialist" bezeichne und dabei über die gleichen Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Fachanwalt verfüge, wecke damit keine unrichtigen Erwartungen. Dieses Urteil hat Zustimmung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Vor § 43b Rn. 37), aber auch Kritik erfahren (Remmertz, NJW 2015, 707; Kleinemenke, GRUR-Prax 2015, 68; Huff, WRP 2015, 343; Omsels, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 3). Der Kläger versteht dieses Urteil dahingehend, dass er sich schon deshalb, weil er Fachanwalt für Erbrecht sei, auch als "Spezialist" für Erbrecht bezeichnen dürfe. 15
  2. dd)Einer näheren Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2014 und der hieran geübten Kritik bedarf es nicht. Der vorliegende Fall liegt deshalb besonders, weil der Kläger sich nicht nur als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, sondern zusätzlich den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt. Die Bezeichnung "Spezialist" kann unter diesen Umständen nicht nur bedeuten, dass der Kläger Kenntnisse und praktische Erfahrungen aufweist, die denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig. Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, verwendet die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringt zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Hinzu kommt, dass der Kläger sich außerdem als "Spezialist für Erbschaftsteuer" bezeichnet. Der Ausdruck "Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer" unterscheidet, was die Tiefe der Kenntnisse und den Umfang der praktischen Erfahrungen angeht, nicht zwischen dem Oberbegriff des Erbrechts und dem Teilgebiet des Erbschaftsteuerrechts. Der Kläger berühmt sich besonderer, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts, wobei das Erbschaftsteuerrecht nur beispielhaft herausgestellt wird. 16
  3. ee)Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts, welche diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt. 17

(1)Es kommt auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers im Zeitpunkt des Belehrungsbescheides vom 15. August 2012 an. Qualifizierende Zusätze darf ein Rechtsanwalt nur dann verwenden, wenn er nicht nur in der Vergangenheit - etwa im Zeitpunkt der Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und in erheblichem Umfang tätig war, sondern auch im Zeitpunkt der Verwendung (vgl. Kilian, WuB 2015, 687, 690). Das folgt hinreichend deutlich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. 18
(2)Der Kläger darf seit 2005 die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" führen. Da die ihm erteilte Erlaubnis nicht widerrufen worden ist, hat er die in § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen Jahr für Jahr nachgewiesen, sich also seither theoretisch fortgebildet (vgl. § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Kläger war und ist zudem in erheblichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Die mitgeteilten Fallzahlen in den Jahren 2010 bis 2012 im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit liegen über den 80 Fällen, welche § 5 Abs. 1 lit. m FAO für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorsieht. Insoweit übertrifft der Kläger durchaus die Anforderungen, die an einen Fachanwalt gestellt werden. Der Fachanwalt braucht nämlich keinerlei praktische Tätigkeit mehr nachzuweisen, wenn er einmal die Berechtigung erlangt hat, den Fachanwaltstitel zu führen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 21). Hinzu kommt die umfangreiche Notartätigkeit des Klägers auf dem Gebiet des Erbrechts. Aus dem Vortrag des Klägers folgt schließlich eine erbrechtliche "Spezialisierung" in dem Sinne, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum mehr erbrechtliche Fälle als Fälle aus anderen Rechtsgebieten bearbeitet hat. 19
(3)Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine Fälle allen oder jedenfalls mehreren der in § 14f FAO (in der hier maßgeblichen Fassung vom
  1. Juli 2011, die bis zum
  2. Dezember 2012 in Kraft war) genannten Bereiche entstammten. 20 Ein Fachanwalt für das Erbrecht musste im Jahre 2012 besondere Kenntnisse nachweisen in den Bereichen des materiellen Erbrechts unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, im Bereich des Internationalen Privatrechts im Erbrecht, im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge sowie der Vertrags- und Testamentsgestaltung, im Bereich der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, im Bereich der steuerlichen Bezüge zum Erbrecht sowie im Bereich der Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. An praktischer Erfahrung verlangte § 5 Abs. 1 lit. m FAO in der Fassung vom
  3. Juli 2011 insgesamt 80 Fälle aus dem Erbrecht, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Fälle mussten sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass diese Vorschrift im Rahmen des § 7 BORA entsprechend anzuwenden ist. Er entnimmt ihr jedoch den Rechtsgedanken, dass die Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwaltes alle Teilbereiche des § 14f Nr. 1 bis 5 FAO abdecken müssen. Für einen Anwalt, der sich zusätzlich als "Spezialist" für Erbrecht bezeichnen will, kann nichts anderes gelten. Seine vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Ist dies nicht der Fall, darf der Anwalt nur das Teilgebiet benennen, auf welches sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen. 21 Dazu, aus welchen Teilbereichen die von ihm in den Jahren 2010 bis 2012 bearbeiteten erbrechtlichen Fälle stammten, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine Angaben gemacht. Er hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die Ansicht vertreten, es sei Sache der beklagten Kammer, ihm nachzuweisen, dass seine Angaben unrichtig seien. Dies trifft nicht zu. Ein Rechtsanwalt, der Benennungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA führt, muss die seinen Angaben entsprechenden Kenntnisse nachweisen. Das folgt (hinreichend deutlich) aus dem Wortlaut der Norm. Nichts anderes gilt hinsichtlich der qualifizierenden Zusätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA, der an § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA anschließt und auf diese Vorschrift Bezug nimmt. Im Übrigen ist der Anwalt schon im Verwaltungsverfahren vor der Kammer nach §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Anwaltssenat setzt sich diese Mitwirkungslast fort (BGH, Beschluss vom
  4. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der Kläger hat nur Fallzahlen mitgeteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht auf allen Teilgebieten des Erbrechts gearbeitet hat. Die Fälle könnten sogar ganz oder überwiegend aus nur einem einzigen Teilgebiet - etwa demjenigen der Erbschaftsteuer - stammen, wenn dies auch nicht wahrscheinlich ist. Dann aber gäbe es gar keine Grundlage für die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" neben derjenigen etwa eines "Spezialisten für Erbschaftsteuer". 22
(4)Nachdem der Kläger schon nicht die erforderliche Breite seiner erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts dargetan hat, kommt es auf die Frage, wie vertieft seine Kenntnisse und Erfahrungen sind und hätten sein müssen, um sich als Fachanwalt und als Spezialist bezeichnen zu dürfen, nicht an. Vorträge vor Laienpublikum und populärwissenschaftliche Veröffentlichungen dürften insoweit aber nicht ausreichen. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Lauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160020938&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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