JURE160020992 ECLI:DE:BGH:2016:281116UANWZ.BRFG.53.15.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20161128 AnwZ (Brfg) 53/15 Urteil § 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 2 Abs 1 FAO, § 5 Abs 1 Buchst q FAO, § 5 Abs 4 FAO, § 14j Nr 2 FAO, § 14j Nr 3 FAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 1. Juni 2015, Az: 2 AGH 1/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der bearbeiteten Fälle bei einem Fachanwaltsanwärter für Urheber- und Medienrecht Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. 1 Der Kläger beantragte mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 - aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Kalendertages 30. April 2011 - die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 reichte er Fortbildungsnachweise ein, unter anderem eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein. Unter dem 16. Januar 2012 übersandte er eine Liste mit 41 gerichtlichen und 136 außergerichtlichen Fällen. Nachdem er vom Vorsitzenden des Fachausschusses der Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass Fortbildungsnachweise für die Jahre 2011 bis 2013 fehlten, legte er mit Schreiben vom 19. Februar 2014 Kopien von Lehrgangszertifikaten für die Jahre 2012 und 2013 vor. 2 Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe den Nachweis der Fortbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 FAO für die Jahre 2009 und 2011 nicht erbracht. Zudem habe er die nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Von den gerichtsförmlichen Fällen seien allenfalls zwölf als Fälle aus den Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO anzuerkennen. Aus den in § 14j Nr. 2 und 3 FAO genannten Bereichen "Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht" und "Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung" seien jeweils anstatt der erforderlichen fünf nur drei der vorgelegten Fälle diesen Bereichen zuzuordnen. 3 Gegen den ihm am 16. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 10. Februar 2015 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe die von ihm für das Jahr 2009 nachgewiesene zwölfstündige Fortbildung in vollem Umfang anerkennen müssen. Auch für das Jahr 2011 sei die Fortbildung nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm zur Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein vorgelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht seine praktischen Erfahrungen als nicht nachgewiesen erachtet, und zu einzelnen Fällen aus der von ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vorgelegten Liste weiter vorgetragen. 4 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle am Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2009. Dem Programm der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien könne eine zwölfstündige Fortbildung mit medien- und urheberrechtlichen Bezügen im Sinne von § 15 FAO nicht entnommen werden. Da es bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse fehle, könne dahinstehen, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder die erforderlichen Fortbildungsnachweise noch die nötige Anzahl der Fälle vorgelegen. 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen und darauf hingewiesen, dass im Berufungsverfahren auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein werden. 6 Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. 7 1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle aus allen der in § 14j Nr. 1 bis 6 FAO bestimmten Bereiche bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO bestimmten Bereichen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. 8 2. Der Senat hat die Berufung zugelassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestanden, der die Abweisung der Klage mit dem nicht erbrachten Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 begründet hat. Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht gilt der Grundsatz, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten ist (Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 12). Der betreffende Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung sowie die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise sind zu berücksichtigen. Hiernach hat der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 erbracht. 9 Zum Inhalt der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein hat der Kläger in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung und in der Berufungsbegründung näher vorgetragen und hierdurch den Nachweis der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO a.F. erforderlichen mindestens zehn Fortbildungsstunden erbracht. 10 Dies gilt gleichermaßen für den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2011. Wie auch die Beklagte nicht bestreitet, ist die vom Kläger nachgewiesene Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein mit 12,5 Fortbildungsstunden anerkennungsfähig gemäß § 15 FAO. Soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe mit an sie gerichtetem Schreiben vom 9. Februar 2014 erklärt, die Fortbildungen 2011 habe er Anfang 2012 nachgeholt, die Bescheinigung vom 9. November 2011 über die Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien müsse daher falsch sein, erliegt sie einem Missverständnis. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2014 hat sich der Kläger auf sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 8. März 2013 bezogen, mit dem er Teilnahmebescheinigungen betreffend ein am 10./11. Februar 2012 abgehaltenes Seminar zum IT-Recht vorgelegt hat. Es handelte sich nicht um die Teilnahmebescheinigungen betreffend die vorgenannte Herbsttagung. 11 Die im Berufungsverfahren erfolgte Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Verleihung der vom Kläger angestrebten Fachanwaltsbezeichnung hat jedoch ergeben, dass der Kläger die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts nicht vorweisen kann, weil er nicht fünf Fälle aus dem in § 14j Nr. 3 FAO bestimmten Bereich des Rechts der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung bearbeitet hat. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Referenzzeitraum gemäß § 5 Abs. 1 FAO vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 als auch für einen alternativen Referenzzeitraum vom 16. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, der möglicherweise nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2012 zu bestimmen ist, mit dem er die vorliegend zu beurteilende Fallliste bei der Beklagten eingereicht hat (vgl. zur Nachmeldung von Fällen und sich daraus ergebenden alternativen Referenzzeiträumen Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 8; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 370 f.). 12 Die Beklagte hat für drei - jeweils in beiden Referenzzeiträumen liegende - Fälle eine den Bereich des § 14j Nr. 3 FAO betreffende Fallbearbeitung anerkannt (Fälle 94, 134, 135 der Fallliste des Klägers). Der Kläger begehrt die zusätzliche Berücksichtigung des Falles 119 sowie eine Höhergewichtung nach "§ 15 Abs. 4 FAO" - gemeint ist offenbar § 5 Abs. 4 FAO - der Fälle 94 und 119 jeweils mit dem Faktor "3,0" sowie der Fälle 134 und 135 jeweils mit dem Faktor "2,0". Dem kann nicht entsprochen werden: 13
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