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BGH VII ZR 277/14

JURE160021070 ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR277.14.0 BGH

  1. Zivilsenat 20161116 VII ZR 277/14 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH,
  2. August 2016, Az: VII ZR 277/14vorgehend OLG München,
  3. Oktober 2014, Az: 9 U 1023/14 Bauvorgehend LG München I,
  4. Januar 2014, Az: 24 O 1922/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom
  5. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet. 2 Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten. 3 Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  6. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn. 2; vom
  7. Februar 2013 - IX ZB 101/12 Rn. 1). 4 Die Notfrist begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am
  8. August 2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen. 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom
  9. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom
  10. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7). 6 Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom
  11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO). II. 7 Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses am
  12. August 2016 zu laufen und endete am
  13. September
  14. Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am
  15. Oktober 2016 abgelaufen. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160021070&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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