JURE169016243 BPatG München 24. Senat 20151201 24 W (pat) 17/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SAUS’ KLEINE MAUS" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 057 792.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Am 1. November 2013 wurde die Wortkombination 2 SAUS´ KLEINE MAUS 3 für die nachfolgend genannten Waren zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet: 4 Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel. 5 Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 hat die Anmelderin erklärt, dass Sie das Warenverzeichnis der Anmeldung im Zug des Teilverzichts auf die Waren 6 Klasse 28: Spiele; Turn- und Sportartikel 7 einschränke. 8 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Erstbeschluss vom 4. Juli 2014 die Anmeldung hinsichtlich sämtlicher Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin hin hat der Erinnerungsprüfer mit Beschluss vom 7. April 2015 den Beschluss des Erstprüfers vom 4. Juli 2014 teilweise aufgehoben, und zwar soweit die Anmeldung der Wortmarke zurückgewiesen worden ist für die Waren der Klasse 28 Turn- und Sportartikel. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. 9 Die Markenstelle hat die Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren im Wesentlichen damit begründet, dass die für jedermann verständliche Wortfolge „SAUS´ KLEINE MAUS“ auf eine sich schnell bewegende kleine (Spielzeug-) Maus hinweise, was man als Bezeichnung eines Spielinhalts oder als Definition eines Spielzeugs in Gestalt einer kleinen Maus verstehen könne. Damit werde die Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt der Waren „Spiele, Spielzeug“ aufgefasst und erlange eine werktitelartige Funktion, so dass sie vom Verkehr nicht mehr als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren aufgefasst werde. 10 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. 11 Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortfolge nicht nur – wie von der Markenstelle bereits anerkannt - für „Turn- und Sportartikel“, sondern jedenfalls auch für die weiterhin beanspruchten „Spiele“ schutzfähig sei. Insbesondere stehe die Tatsache, dass es Spielzeugmäuse gebe, die ferngesteuert „herumsausen“ könnten, der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen, weil aus der angemeldeten Bezeichnung keine konkreten Anhaltspunkte für ein mögliches Spielprinzip ersichtlich seien. Diese würden sich erst nach einer mehrere Gedankenschritte erfordernden analysierenden Betrachtungsweise ergeben. Zudem bezeichne das Verb „sausen“ sowohl eine Form der Fortbewegung auch ein Geräusch. Auch das Wortelement „Maus“ gebe keinen Aufschluss über ein bestimmtes Spielprinzip, sondern wecke allenfalls Assoziationen in Richtung Tierwelt. Da der Kreativität und den Gestaltungsmöglichkeiten bei Spielen kaum Grenzen gesetzt seien, könne der Verkehr nur aufgrund weiterer gedanklicher Schlussfolgerungen zu einer beschreibenden Aussagen gelangen. 12 Auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Zeichen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen könnten, wie Filme oder Druckerzeugnisse, käme der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu. Der Verkehr werde die Angabe dahingehend verstehen, dass es sich bei der „kleinen Maus“ um eine fiktive Tierfigur bzw. einen fiktiven Tiercharakter handele. Die angemeldete Wortfolge sei daher ein reiner Phantasietitel und keine nicht eintragungsfähige Sachbezeichnung. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Gerichts „Der kleine Eisbär“ (BPatG GRUR 2006, 593). 13 Schließlich sprächen die Prägnanz der Wortfolge und der Reim für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. 14 Die Anmelderin beantragt, 15 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2014 und vom 7. April 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Ware „Spiele“ zurückgewiesen worden ist. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Wortfolge „SAUS´ KLEINE MAUS“ fehlt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständliche beanspruchte Ware „Spiele“ der Klasse 28 die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 18 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Hacker, Markenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 138). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 – for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard). 19 Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel). 20 Von fehlender Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 – Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). 21 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 22 2. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen, insbesondere sloganartigen Wortkombinationen, auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind (BGH GRUR 2001, 735 – Test it; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2009, 778, Tz. 12 - Willkommen im Leben; EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich beschreibenden Inhalt hat oder geeignet ist, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (BGH GRUR 2009, 778 Tz. 12 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein; auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH GRUR 2009, 778 Tz. 12 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). 23 Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können (z. B. Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse; Ausstrahlung von Fernsehsendungen, gegebenenfalls auch Spiele, s. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 96), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 84; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; BPatG 29 W (pat) 105/06, BeckRS 2008, 19644 - Handtuchkrieg auf Mallorca). Davon ist insbesondere bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind (BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). 24 3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge im zu entscheidenden Fall zu verneinen. 25
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