JURE169016261 BPatG München 28. Senat 20151021 28 W (pat) 63/13 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "fläminger GENUSSLAND (Wort-Bild-Marke)/Fälinger" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 048 528 hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe, der Richterin Uhlmann und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-Bildmarke 2 ist am 13. August 2010 angemeldet und am 22. März 2011 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Sie ist für die Waren und Dienstleistungen der 3 Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 4 Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; 5 Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; 6 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 7 Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; 8 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 9 Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) 10 geschützt. 11 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 21. April 2011 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 Widerspruch erhoben aus ihrer am 3. März 1967 für die Waren „Weine, Schaumweine; Spirituosen; Mineralwässer, alkoholfreie Getränke“ eingetragenen Wortmarke 830438 12 Fälinger 13 Der Beschwerdegegner hat die Einrede der fehlenden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben, woraufhin die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht hat (Anlagen S&J 1 bis S&J 7 zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 gem. Bl. 38 ff. d.VA). 14 Mit Beschluss vom 1. August 2013 hat die Markenstelle 29 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die angegriffene Marke durch den Wortbestandteil „GENUSSLAND“ sowie das bildliche Element und die Farbgebung hinreichend deutlich von der Wortmarke „Fälinger“ unterscheide. Eine Verwechslungsgefahr käme allenfalls in Betracht, wenn man das Wortelement „fläminger“ in der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke „Fälinger“ isoliert gegenüberstellen würde, weil dieser Zeichenbestandteil die jüngere Marke prägen oder in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen würde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. 15 Gehe man davon aus, dass die Wortbestandteile „fläminger GENUSSLAND“ grundsätzlich nicht schutzfähig seien, bedeute dies, dass die Marke nur wegen ihrer bildlichen Ausgestaltung eingetragen worden sei. Unter diesen Umständen finde der Grundsatz „Wort vor Bild“ keine Anwendung, so dass auch in klanglicher Hinsicht von einer Prägung der Marke durch den allein schutzbegründenden Bildbestandteil auszugehen sei. Dies vorausgesetzt komme weder eine Prägung des Wortbestandteils „fläminger“ noch eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils in Betracht. 16 Eine Verwechslungsgefahr komme ebenfalls nicht in Betracht, wenn man von einer Schutzfähigkeit der Wortbestandteile „fläminger GENUSSLAND“ ausgehen würde. Auch unter diesen Umständen könne der Zeichenbestandteil „fläminger“ in der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke nicht isoliert gegenüber gestellt werden, da er zusammen mit dem weiteren Zeichenbestandteil „GENUSSLAND“ eine gesamtbegriffliche Einheit bilde. Das Adjektiv „fläminger“ beziehe sich auf das nachfolgende Nomen „GENUSSLAND“ und bestimme dieses näher. Ein isoliertes Herausgreifen allein des Elements „fläminger“ sei daher nicht zu erwarten. 17 Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Markenstelle in ihrem angegriffenen Beschluss dahinstehen lassen, da selbst bei Annahme von Warenidentität die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. 18 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 9. September 2013. 19 Die angegriffene Marke, so die Beschwerdeführerin, werde durch deren Wortbestandteile geprägt, mithin sei der Zeichenbestandteil „fläminger“ zu berücksichtigen. Der Bildbestandteil des Zeichens trete nicht in alleinig kollisionsbegründender Art und Weise hervor. Der angesprochene Verkehr, so die Beschwerdeführerin weiter, messe dem weiteren Zeichenbestandteil „GENUSSLAND“ keinerlei herkunftshinweisende Funktion bei, insbesondere sehe er diesen nicht als adjektivischen Hinweis auf die Herkunft der unter dem Zeichen vertriebenen Waren aus dem „GENUSSLAND“ an. Zudem bestehe die Gefahr, dass die jüngere Marke nur unter der Abkürzung „fläminger“ verwendet werde, um ein Produkt zu beschreiben. Im Ergebnis stünden sich der Wortbestandteil „fläminger“ in der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke „Fälinger“ gegenüber. 20 Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichszeichen beanspruchten Waren sowie einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe die Gefahr von Verwechslungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 21 Die Beschwerdeführerin beantragt, 22 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 23 Der Beschwerdegegner beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Zur Begründung hat der Markeninhaber auf seinen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Sachvortrag verwiesen. Dort hat er vorgetragen, bei dem Begriff „fläminger GENUSSLAND“ handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbegriff. Bei dem vorzunehmenden Zeichenvergleich seien die Zeichen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei könne der Bestandteil „fläminger“ nicht herausgelöst und als prägend betrachtet werden, da dieser wesentlich kleiner als das Wort „GENUSSLAND“ sei. Zudem dürfe auch der ergänzende Bildbestandteil angesichts seiner Stellung und seiner Größe nicht vernachlässigt werden. In klanglicher Hinsicht bestehe zwar angesichts der teilweise übereinstimmenden Vokalfolge eine gewisse Ähnlichkeit – allerdings sei diese wegen der erheblichen Unterschiede im (klanglichen) Gesamteindruck nicht von Gewicht. Angesichts der mangelnden Markenähnlichkeit sei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im Ergebnis kein Raum. II. 26 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle für die Klasse 29 hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. 27 Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben und eine solche auch nicht sachdienlich erschien, § 69 MarkenG. 28 1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rdnr. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rdnr. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rdnr. 12 – coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. - Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación [Carbonell/La Espaňola]; BGH, GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. - pjur/pure). 29 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.