JURE169016344 BPatG München 20160118 20 W (pat) 52/13 Beschluss § 25 Abs 1 PatG, § 97 Abs 6 S 2 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland (Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Meßsystem" – auswärtiger Beteiligter - notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters – § 25 Abs. 1 PatG ist lex specialis zu § 97 Abs. 6 S. 2 PatG - Verfahrensvoraussetzung) In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2007 025 552 … … hat der
(1)Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.“ 45 Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 PatG konkret genannten Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also - anders als bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem Bundespatentgericht (§ 97 PatG) - besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksame Bestellung als Inlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht unmittelbar aus § 25 PatG hervorgeht. Nur so kann das Bundespatentgericht bei Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 PatG erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf die Inlandsvertreter-Vollmacht würde zu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach Ansicht des Senats abzulehnen (BPatG, Beschluss vom
- Mai 2015 - 20 W (pat) 13/11). 46
- Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat ihren Sitz in der Schweiz. Es wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Inland eine Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO hat. Demzufolge musste die Beschwerdeführerin im Inland einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entspricht. 47 Der Beschwerdeführervertreter hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom
- Januar 2016 im Original vorgelegt, wonach die X… GmbH in R…, mehrere – namentlich im Einzelnen aufgeführte – Patentanwälte aus der Kanzlei S1… … in M1…, zu ihrem Inlandsvertreter im vorliegenden Verfahren vor dem Bundespatentgericht bestellt hat. Diese Vollmacht – sowie auch die für das patentamtliche Einspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht vom
- Oktober 2010 – ist für die X… unterschrieben von Herrn „B…, Patent Agent“. Weder aus dem vom Beschwerdegegnervertreter im Termin vorgelegten Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Firma X… … GmbH mit Sitz in R… vom
- Januar 2016 – Firmennummer CHE-343.607.175 – noch aus dem vom Senat daraufhin recherchierten und im Termin überreichten aktuellen Internet-Auszug aus dem o. g. Register betreffend die Firma der Einsprechenden vom
- Januar 2016 geht ein Herr B… als zeichnungsberechtigte Person hervor. 48 Zwar befindet sich auf den o. g. Internet-Auszügen am Ende jeweils der Hinweis, dass diese Internet-Information mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung habe und ohne Gewähr erfolge. Dennoch kommt diesen Internet-Handelsregisterauszügen jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung zu, die eine Zeichnungsberechtigung des Herrn B… für die Einsprechende ernsthaft in Frage stellt. Es oblag daher der Einsprechenden, eine Zeichnungs- bzw. Vertretungsberechtigung des Herrn B… substantiiert darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (vgl. auch Schulte a. a. O., Einl. Rn. 444). Auf eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung des Herrn B… hat sich der Bevollmächtigte der Einsprechenden auf Vorhalt der o. g. Unterlagen im Termin zur mündlichen Verhandlung aber nicht berufen, vielmehr hat er vorgetragen, dass Herr B… eine allgemeine (interne) Handlungsvollmacht habe. Unterlagen zum Nachweis dieser angeblichen Handlungsvollmacht bzw. einer wirksamen Vollmachtskette wurden jedoch nicht vorgelegt, auch seien die laut Internet-Handelsregisterauszug vom
- Januar 2016 zeichnungsberechtigten Personen an diesem Tag nicht greifbar gewesen, so dass am Verhandlungstag keine weiteren Informationen hierzu eingeholt werden konnten. 49 Soweit der Bevollmächtigte der Einsprechenden die Vorlage des Internet-Handelsregisterauszugs vom
- Januar 2016 durch den Beschwerdegegnervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- Januar 2016 als verspätet gerügt hat, geht diese Rüge ins Leere. Die Vorschriften der §§ 530, 296, 282 ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht über die allgemeine Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 PatG anwendbar (vgl. Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 6; Keukenschrijver/Busse, Patentgesetz,
- Aufl., § 99 Rn. 13 jeweils m. w. N.). Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheidet aus, weil diese Bestimmungen auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen und daher in den Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz vor dem Bundespatentgericht nicht anwendbar sind; entsprechendes gilt für die Vorschriften der §§ 83 Abs. 4 und 117 PatG, da es sich um Ausnahmevorschriften für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht bzw. das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof handelt (Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 208). 50 Die Einsprechende, die bereits im Vorfeld des Verhandlungstermins vom Senat wiederholt auf die Notwendigkeit des Nachweises einer (wirksamen) Inlandsvertreter-Vollmacht hingewiesen worden war, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen weder eine Schriftsatzfrist noch eine Vertagung im Hinblick auf das Vorbringen der Gegenseite betreffend die fehlende Zeichnungsberechtigung des Herrn B… und die hierzu überreichten Internet-Handelsregisterauszüge beantragt. 51 Der unterlassene Nachweis der Vertretungsberechtigung des Herrn … B… führt zu einem Mangel der nach § 25 PatG erforderlichen Inlandsvertreter-Vollmacht, so dass die Beschwerde der Einsprechenden gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen war. 52 Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. 20 W (pat) 28/12 vom
- Mai 2014 u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte). III. 53 Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen – wie schon in seinem Beschluss vom
- Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11 – hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des
- Senats (Beschluss vom
- März 2014 - Az. 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt noch nicht vor. Die in dem o. g. Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 13/11 aus dem gleichen Grund zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169016344&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public