JURE169016346 BPatG München 29. Senat 20160211 29 W (pat) 118/12 Beschluss § 6 Abs 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 PatKostG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 91 MarkenG, § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV, § 741 BGB DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Rich meets Beautiful" – mehrere Markenanmelder - Bruchteilsgemeinschaft – Beschwerdegebühr ist mehrfach zu entrichten – einfache Gebührenzahlung - Beschwerde gilt als nicht eingelegt In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 058 986.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 11. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: 1. Die Beschwerde der Anmelder vom 9. Oktober 2012 gilt als nicht eingelegt. 2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten. I. 1 Das Wortzeichen 2 Rich meets Beautiful 3 ist von S… am 27. Oktober 2011 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet worden. 4 Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 22. August 2012 die Anmeldung im Wesentlichen zurückgewiesen und zwar für nachfolgende Dienstleistungen: 5 Klasse 35: 6 Geschäftsführung, Marketing, Eventmarketing, Werbung und Verkaufsförderung; Marktforschung und -informationen; Präsentation von Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Online-Einzelhandelsdienstleistungen zur Online-Lieferung von digitalen Multimediawaren, nämlich von Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken und verwandten Handelswaren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten über ein computergestütztes Online-Netz; Dienstleistungen im Bereich Vermittlung von Geschäftskontakten; 7 Klasse 38: 8 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken; Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Nachrichten und Informationen; Bereitstellung von Online-Foren für die Kommunikation zu allgemein interessierenden Themen; Bereitstellung von Online-Kommunikationsverknüpfungen zur Weiterleitung der Benutzer von Websites auf andere lokale und weltweite Websites; Bereitstellung des Zugriffs auf Websites von Dritten über eine universelle Anmeldung; Bereitstellung von Online-Gesprächsforen und elektronischen Mailboxen; Ausstrahlung von Audio-, Text- und Videoinhalten über Computer- oder andere Kommunikationsnetze, nämlich elektronisches Übertragen von Daten, Informationen, Ton und Videobildern; Einstellen von Daten in das Internet oder andere Telekommunikationsnetze; Bereitstellung eines Online-Netzdienstes zur Ermöglichung der Übertragung von persönlichen Benutzeridentitätsdaten zu mehreren Websites und zum Austausch von persönlichen Identitätsdaten mit und zwischen mehreren Websites; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken im Bereich soziale Netze, Vermittlung von Bekanntschaften und Partnervermittlung; 9 Klasse 45: 10 Dienstleistungen im Bereich Vermittlung von Bekanntschaften, soziale Netze und Partnervermittlung; soziale Dienstleistungen; Auskunftsdienste zur Ehe- und Bekanntschaftsvermittlung, nämlich Erteilung von sozialen Informationen im Bereich persönliche Entwicklung, nämlich Persönlichkeitsentwicklung, Selbstverwirklichung, Wohltätigkeits-, philanthropische, Freiwilligen-, öffentliche und Gemeinschaftsdienstleistungen sowie humanitäre Aktivitäten; Auskunftsdienste zur Ehe- und Bekanntschaftsvermittlung, nämlich Erteilung von Informationen (über Dritte) in Bezug auf soziale und politische Fragen über Computer- und Kommunikationsnetze. 11 Im Umfang der zurückgewiesenen Dienstleistungen stehe dem angemeldeten Zeichen das absolute Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es enthalte insoweit allein eine sachbezogene Angabe. Der Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen dahingehend, dass es sich um Dienstleistungen handele, die dem Treffen von Reichen und Schönen diene. Was alles der Vermittlung von Bekanntschaften zwischen Reichen und Schönen diene und damit zu tun habe, müsse nicht genau definiert sein, da dies naturgemäß weit gefächert sein könne. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Zeichens führe nicht zu dessen Schutzfähigkeit. Der Verkehrskreis werde nicht davon ausgehen, dass nur ein Unternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntschaftsvermittlung zwischen Reichen und Schönen anbiete. Ähnlich gebildete Begriffspaare wie „Meet Rich Men“, „Rich meets Poor“ würden im vergleichbaren Sinne verwendet werden. 12 Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der beiden Anmelder am 11. September 2012 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 9. Oktober 2012, welche am gleichen Tag beim DPMA einging. Mit Wertstellung zum 9. Oktober 2012 wurde eine Zahlung in Höhe von … EUR entrichtet. Wegen des genauen Inhalts der Einziehungsermächtigung wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen. Die Markenanmeldung ist im Jahr 2013 auf die R… … GmbH übertragen worden. Die Übertragung wurde im November 2013 in den Akten der Anmeldung und im DPMAregister vermerkt. 13 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß, 14 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 35 aufzuheben und eine Eintragung der Marke „Rich meets Beautiful“ zumindest für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 gemäß Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu veranlassen. 15 Sie sind der Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Zeichenfolge seien bereits ein Hinweis auf eine vorhandene Unterscheidungskraft. Gerade für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung, Marketing, Eventmarketing, Werbung und Verkaufsförderung, Marktforschung und Informationen, Präsentationen von Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer und Kommunikationsnetze, Online-Einzelhandelsdienstleistungen zur Online-Lieferung von digitalen Multimedia-Waren, nämlich Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken und verwandten Handelswaren“ könne eine fehlende Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden. Gleiches gelte für viele Dienstleistungen der Klasse 38. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 A. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Anmelder und Beschwerdeführer ihrer nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Verpflichtung zur Zahlung zweier Beschwerdegebühren nicht nachgekommen sind. 18 1. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdeführer die erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von je … EUR pro Beschwerdeführer nicht in voller Höhe entrichtet haben. Die Rechtsfolge einer nicht vollständigen Zahlung ist gem. §§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatKostG die Nichtvornahmefiktion der Einlegung des Rechtsmittels, weshalb die Beschwerdegebühr als nicht entstanden angesehen wird (BGH, Beschluss vom 25.01.2016, I ZB 15/15 – Rn. 11, 12; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 66 Rn. 49; Busse/Schuster, PatG, 7. Auflage, § 6 PatKostG Rn. 9). 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.