JURE169016404 BPatG München 25. Senat 20160407 25 W (pat) 86/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Snowden" – keine bösgläubige Markenanmeldung In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 045 153.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. März 2014 aufgehoben. I. 1 Das Wort 2 Snowden 3 ist am 6. August 2013 für die folgenden Waren der Klasse 30 als Marke angemeldet worden: 4 Brot, feine Backwaren und Konditorwaren. 5 Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. März 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anmeldung das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entgegenstehe. Das angemeldete Zeichen sei der Nachname von S…, eines ehemaligen Mitarbeiters des U…, S… habe die unerlaubte Überwachung (u. a.) deutscher Telekommunikation durch die NSA enthüllt. Hierdurch habe er in der Öffentlichkeit eine erhebliche Bekanntheit erlangt, an der der Anmelder partizipieren wolle. Eigene schützenswerte Interessen könne der Anmelder nicht anführen. Die Bösgläubigkeit des Anmelders werde durch den zeitlichen Zusammenhang der Anmeldung des Zeichens mit dem Bekanntwerden der Enthüllungen und der intensiven Berichterstattung über S… belegt. Weiterhin habe der Anmelder für das Zeichen in drei unterschiedlichen Anmeldungen mit nur zum Teil identischen Warenverzeichnissen Schutz gesucht, um durch die Zuweisung der Anmeldungen an unterschiedliche Sachbearbeiter die Eintragungschancen zu erhöhen. Es handle sich bei der Anmeldung um den Fall einer Sperrmarke, da der Anmelder den Namen einer bekannten Person ohne eigenen Nutzungswillen angemeldet habe, um den Berechtigten von der Nutzung auszuschließen bzw. durch den Verkauf der Marke einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die vom Anmelder gegenüber dem DPMA vorgebrachte vertragliche Gestattung der Nutzung des Namens „S…“ durch eine Frau … S1… sei ohne Belang, da diese nicht die Trägerin des bekannten Namens sei. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Vermutungen des DPMA würden nicht zutreffen. Der Anmelder habe nur versucht, einen Namen für ein neues Gebäck zu finden. Für dieses Gebäck sei bereits ein Geschmacksmuster eingetragen worden. Für die Nutzung des Namens „S…“ zahle man an Frau S1… eine Lizenzgebühr. An dem Namen „S…“ habe man kein Interesse. 7 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2014 aufzuheben. 9 Der Anmelder hat in dem beim DPMA eingegangenen Anmeldeformular als Zustelladresse die P… GmbH in E… benannt. Im Anmeldeverfahren ist der Schriftverkehr seitens des Anmelders mit dem DPMA auf dem Geschäftspapier der P… GmbH geführt worden. Die Beschwerdeschrift, die am 22. April 2014 beim DPMA eingegangen ist, ist gleichfalls auf dem Geschäftspapier der P… GmbH verfasst worden. Der Anmelder, der nicht Geschäftsfüh- rer der P… GmbH ist, hat die Beschwerdeschrift mit seinem Namen und ohne einen weiteren Vermerk (wie etwa „im Auftrag“) unterschrieben. 10 Während des zugrundeliegenden Anmeldeverfahrens ist ein Schreiben des Anmelders beim DPMA eingegangen. Dieses Schreiben ist vom DPMA unter dem Aktenzeichen 30 2013 053 659.2 als neue Markenanmeldung behandelt worden. Daraufhin hat der Anmelder dem DPMA mitgeteilt, dass eine weitere Anmeldung nicht beabsichtigt gewesen sei. Das Schreiben, das vom DPMA als neue Anmeldung behandelt worden sei, sei lediglich eine Berichtigung der ersten Anmeldung gewesen, für die auch schon die Anmeldegebühr bezahlt worden sei. Der Anmelder hat das DPMA um Berichtigung gebeten. Neben der streitgegenständlichen Anmeldung hat der Anmelder ein Wort/Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „S…“ beim DPMA zur Eintragung angemeldet (Aktenzeichen 30 2013 053 922.2). Die Anmeldung ist bestandskräftig zurückgewiesen worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 12 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Anmelder ist zugleich der Beschwerdeführer. Er hat die Beschwerdeschrift selbst und im eigenen Namen unterschrieben. Soweit die Beschwerdeschrift auf dem Geschäftspapier der P… GmbH verfasst worden ist, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeschrift dem Anmelder zuzurechnen ist. Der Anmelder hat erkennbar nicht im Namen der P… GmbH gehandelt, da bereits im Anmeldeverfahren die P… GmbH als Zustelladresse benannt und das Geschäftspapier der P… GmbH verwendet worden war. Zu keinem Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens hatten wegen der Verwendung des Geschäftspapiers der P… GmbH Zweifel hinsichtlich der Person des Anmelders bestanden. 13 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Anmeldung stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere nicht das Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. 14 Von der Bösgläubigkeit des Anmelders ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Die bereits unter Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung gelten auch nach der Einführung des Eintragungshindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil hierdurch die für die bösgläubige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe nicht geändert werden sollten. Das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG soll im Interesse der Rechtssicherheit das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte bereits im Eintragungsverfahren verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. I ZB 69/14 Rn. 16 – Glückspilz). In der deutschen Rechtsprechung sind vor allem drei Fallgruppen der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung herausgearbeitet worden. Diese Fallgruppen sind die der „Spekulationsmarke“ und der „Sperrmarke“ sowie des zweckfremden Einsatzes der Markenanmeldung als Mittel des Wettbewerbskampfes (Ströbele/Hacker, Markengesetz 11. Aufl. § 8 Rn. 838). In allen Fällen ist zudem gem. § 37 Abs. 3 MarkenG Voraussetzung für die Zurückweisung der Markenanmeldung, dass die Bösgläubigkeit ersichtlich ist (vgl. hierzu: Ströbele/Hacker, a. a. O. Rn. 850). 15
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