JURE169016414 BPatG München 29. Senat 20160113 29 W (pat) 12/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "getprint" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 304 59 696 (hier: Löschungsverfahren S 95/12) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2012 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 304 59 696 angeordnet worden war. Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen. I. 1 Die angegriffene Wortmarke 304 59 696 2 getprint 3 der Beschwerdeführerin wurde am 19. Oktober 2004 angemeldet und am 13. Juni 2005 für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: 5 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; 6 Klasse 35: 7 Werbung; Plakatanschlagwerbung; Versandwerbung; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Werbung durch Werbeschriften; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Werbung im Internet für Dritte; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Marketing (Absatzforschung); Merchandising; 8 Klasse 38: 9 Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugangs (Software) zu Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellung von Plattformen im Internet; 10 Klasse 39: 11 Zustellung (Auslieferung) von Waren; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung von Waren; Kurierdienste für Waren; 12 Klasse 40: 13 Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, soweit in Klasse 40 enthalten; 14 Klasse 42: 15 Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; 16 in das Markenregister eingetragen. 17 Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. März 2012 die vollständige Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Die Wortmarke sei für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig und habe zudem rein beschreibenden Charakter. Sie hat ferner ca. 100 nicht zur Eintragung gelangte, entweder den Bestandteil „print“ oder den Bestandteil „get“ enthaltende Marken angeführt, aus denen sich die Schutzunfähigkeit dieser Bestandteile ergebe. Des Weiteren hat sie auf ein anhängiges Verletzungsverfahren zwischen den Parteien hingewiesen; aus der angegriffenen Marke würden gerichtlich Ansprüche gegen die Antragstellerin auf Unterlassung der Benutzung der Domain „gotprint.de“ geltend gemacht. 18 Dem am 16. April 2012 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber in einem am 11. Juni 2012 per Fax im DPMA eingegangenen Schreiben vom selben Tage widersprochen. 19 Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 die teilweise Löschung der Marke für die oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen angeordnet und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die angegriffene Marke entbehre in Bezug auf die von der Löschungsanordnung umfassten Waren und Dienstleistungen des Printsektors jeglicher Unterscheidungskraft. Denn sie diene insoweit lediglich einer zur Produktabnahme ermunternden bzw. bedarfsorientierten Kundenansprache, die keinen individualisierenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte vermittle. Auch und gerade bei Produkten, deren Vermarktung in engem Zusammenhang mit den sogenannten neuen Medien stehe, werde der Verkehr regelmäßig mit etlichen kurzgefassten, meist schon überwiegend in Englisch gehaltenen Produkt- oder Leistungsbezeichnungen konfrontiert, so dass er auch weitere Bezeichnungen mit sachbezogenem Sinngehalt nicht sogleich als Herkunftshinweis verstehen werde. In der aus einfachsten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengefügten Bezeichnung „getprint“ werde der überwiegende Teil des inländischen Publikums ohne jede Mühe die Verbindung des Bestandteils „get“ in seinen einfachsten Bedeutungen „bekommen, erhalten, sich etwas beschaffen“ mit dem hauptsächlich für „drucken (lassen), bedrucken, Druck, Aufdruck, Abzug“ stehenden Wort „print“ und damit ohne Weiteres auch deren Gesamtaussage im Sinne von „bekomme, erwerbe Gedrucktes, erhalte Druckleistungen, lasse drucken“ erkennen. Begegne dem Verkehr diese sloganartige Aussage im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die entweder selbst in irgendeiner Form ein Druckerzeugnis zum Ergebnis hätten oder die der Erlangung solcher Erzeugnisse dienten, so werde er in der Bezeichnung „getprint“ einen zwar schlagwortartig verkürzten, dennoch aber rein sachbezogenen Hinweis auf den für die Bestimmung oder den Inhalt der so bezeichneten Dienstleistungen wesentlichen Gegenstand sehen. Nämlich einen Hinweis darauf, dass es um die Herstellung oder Lieferung von Printprodukten gehe und der Verkehr sich dieser Leistungen bedienen möge. Dies treffe unmittelbar auf die „Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet“ und die „Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, soweit in Klasse 40 enthalten“ zu und könne ebenso für die damit verbundene „Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet“ sowie für die „Zustellung (Auslieferung) von Waren; Auslieferung von Waren; Kurierdienste für Waren“ und die „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet“ gelten, wenn dabei per Kurier zugestellte oder ausgelieferte Printerzeugnisse oder auch sonstige spezielle, etwa antiquarische Drucksachen betroffen seien. Entsprechendes gelte für „Druckereierzeugnisse“ selbst, aber auch für „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“, soweit diese zu bedruckende Materialien darstellten, für die „getprint“ dann als Bestimmungsangabe wirke. Schließlich könne „getprint“ auch bei „Schreibwaren“ als Funktions- oder Bestimmungsangabe aufzufassen sein, da dieser weite Oberbegriff z. B. auch einfache Beschriftungsgeräte, Etikettendrucker oder Druckstempel umfasse. 20 Demnach ergebe sich ungeachtet der ohnehin nicht unüblichen Zusammenfügung der Begriffe „get“ und „print“ eine so deutlich beschreibende Charakterisierung der generellen Ausrichtung bzw. des Erbringungszusammenhangs derart bezeichneter Waren und Dienstleistungen, dass eine Wahrnehmung dieser Kombination als Herkunftskennzeichen ausscheide. Die Aussage „getprint“ stelle mit ihrer Botschaft „erwerbe, bekomme Gedrucktes, erhalte Druckleistungen“ vielmehr eine reine Werbeansprache für den Druckbereich dar. Es handle sich lediglich um die auf ein bestimmtes Produktsegment ausgerichtete Verwendung der wie im Deutschen (z. B.: „Hol dir …“) so auch im Bereich der alltäglichen englischsprachigen Werbemittel nicht selten bemühten „get …“-Formel, mit der ein Grundanliegen jeder Werbung - die Heranführung des Verkehrs an ein bestimmtes Angebot - transportiert werden solle. So habe das Bundespatentgericht (BPatG) bereits im Jahre 2004 festgestellt, dass „[es] auf allen Waren- und Dienstleistungsgebieten seit vielen Jahren üblich [ist], durch Begriffe wie "Take the ...", "Try the ..." oder auch „Get the ...“ potentielle Abnehmer zum Kauf zu animieren. Dementsprechend fänden sich auch gegenwärtig in der über „slogans.de“ erreichbaren Datenbank an die hundert „Get-Slogans“. Der Rückgriff auf diese - wenn hier auch gegenüber Langformen wie „get a print“, „get your print“, „get printed“ grammatikalisch verkürzte „get…“ - Wendung werde den angesprochenen Verkehr daher nicht veranlassen, die verständliche und produktgerechte Gesamtaussage für derart prägnant und originell anzusehen, dass er sie als betrieblichen Herkunftshinweis verstehe. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke ließen sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Schutzhindernisse nicht feststellen, so dass es insoweit bei der Eintragung verbleibe. 21 Gegen die Teillöschungsanordnung der Markenabteilung 3.4 wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. 22 Er ist der Auffassung, die angegriffene Marke sei auch für die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Begriff „getprint“ werde aufgrund der Vieldeutigkeit seiner Bestandteile „get“ und „print“ und erst recht in deren ungewöhnlichen Kombination nicht beschreibend verstanden. Es handle sich um einen Kunstbegriff, der nicht zum lexikalischen Wortschatz gehöre und der auch nicht mit Aussagen wie „get your print“, „get printed“ oder „get a print“ gleichgesetzt werden könne. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Eintragungspraxis des DPMA in Bezug auf Marken mit den Bestandteilen „print“ oder „get“, bei denen zudem Eintragungen entsprechend zusammengesetzter Marken unberücksichtigt geblieben seien, seien mangels Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Anmeldungen und aufgrund abzulehnender Selbstbindung des DPMA von beschränktem Erkenntniswert. Bei der tatsächlichen Verwendung des Begriffs „getprint“ auf einer betreffenden Website handle es sich um eine markenmäßige Verwendung als Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „print“, wie sie der Verkehr von bekannten Anbietern z. B. vistaprint, printplanet oder saxoprint kenne. Auch stünden die vorliegend zu beachtenden Kennzeichnungsgewohnheiten und die Vielfalt der in Betracht kommenden Kennzeichnungsmöglichkeiten der Annahme entgegen, die angegriffene Marke könne nicht als Herkunftshinweis verwendet werden. 23 Der Beschwerdeführer beantragt: 24 Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 304 59 696 angeordnet worden ist, und der Löschungsantrag wird insgesamt zurückgewiesen. 25 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Sie trägt vor, die Markenabteilung habe zu Recht die teilweise Löschung der Marke angeordnet, denn die Bezeichnung „getprint“ stelle sich für die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschungsanordnung beziehe, als rein beschreibende Bestimmungsangabe bzw. als produkt- und dienstleistungsbezogene Kundenansprache dar. Sowohl „get“ als auch „print“ würden vom Verbraucher als Wörter des bekannten und häufig auch in Deutschland verwendeten Grundwortschatzes der englischen Sprache erkannt; so habe das HABM z. B. in einer Entscheidung ausgeführt: „The contested sign „getprint“ does not have a meaning as a whole, however a large portion of the relevant public is likely to understand the elementary English words „get“ and „print“ of which the sign is composed“. Der Verkehr sei seit langem daran gewöhnt, dass „get“ als Bestandteil eines Slogans oder als Aufforderung verwendet werde, wie z. B. „Get the spirit oft tomorrow“ oder „Get in touch“. Vor allem aber durch die digitalen Medien sei der Verbraucher an die Verwendung „Get + Substantiv/Produktnamen“ als Kaufaufforderung gewöhnt, wie auch die sog. „Get-Ticket“-Buttons zeigten. Das Zeichen werde nicht als Gesamtbegriff wahrgenommen, sondern zergliedere sich automatisch in „get=Aufforderung“ und „print=Produkt/Dienstleistung“. Die Marke erschöpfe sich daher in einer allgemein verständlichen, werbeüblichen Kaufaufforderung. 28 Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 29 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Antragsgegners und Markeninhabers hat in der Sache Erfolg. 30 Es kann weder mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die angegriffene Marke „getprint“ im verfahrensgegenständlichen Umfang der Teillöschung bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig war noch, dass sie es gegenwärtig ist. Die Markenabteilung 3.4 hat daher zu Unrecht auf den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke wegen Nichtigkeit die teilweise Löschung angeordnet (§§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 54 MarkenG). 31 1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). 32 Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix). 33 2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Löschung der Marke für die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenGnicht vor. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.