JURE169016447 BPatG München 24. Senat 20160419 24 W (pat) 523/15 Beschluss § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr – "FLOW RIDE (IR-Marke)/FLOW (Gemeinschaftsmarke)" – Kostenentscheidung – keine offenkundigen Rechts- und Verfahrensfehler – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke IR 1 015 963 (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Der Antrag der Widersprechenden zu 1. auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die für die Waren „Skis“ (Klasse 28) international registrierte Wortmarke IR 1 015 963 2 FLOW RIDE 3 hatte die Inhaberin der prioritätsälteren, für „snowboards and inline skates“ (Klasse 28) eingetragenen Wortmarke EM 002 330 959 4 FLOW 5 Widerspruch erhoben (im Folgenden: Widersprechende zu 1.). Ferner hatte die Inhaberin der Wortmarke EM 002 246 437 6 RIDE 7 der Eintragung der angegriffenen Marke widersprochen (im Folgenden: Widersprechende zu 2.). 8 Die Markenstelle für Klasse 28 Internationale Registrierung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 3. März 2015 zurückgewiesen. Insbesondere hat die Markenstelle ausgeführt, dass der übereinstimmende Wortbestandteil „FLOW“ in der jüngeren Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme, weil die Zusammenstellung der Bestandteile „FLOW RIDE“ einen Gesamtbegriff entstehen lasse. 9 Gegen den vorgenannten Beschluss haben die Widersprechenden Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, nachdem die Inhaberin der schutzsuchenden Marke durch Erklärung vom 4. Februar 2016 auf den Schutz der Marke in Deutschland verzichtet hat. 10 Die Widersprechende zu 1. beantragt noch, 11 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. 12 Sie meint, im vorliegenden Streitfall sei die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten. Die Markenstelle sei bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr von einer ersichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Wortbestandteils einer Kombinationsmarke. Die Markenstelle hätte der Widersprechenden zu 1. bei dieser Sachlage zudem Gelegenheit geben müssen, sich vor der Beschlussfassung hierzu zu äußern. Außerdem habe sie die tatsächlichen Ausführungen der Widersprechenden zu 1. zur Begründung ihres Widerspruchs nicht ausreichend gewürdigt. 13 Die Widersprechende zu 2. hat einen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht gestellt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Beschluss der Markenstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 15 Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist vorliegend nicht veranlasst. 16 Dies kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 43). Ein derartiger Ausnahmefall, der bei einer unvertretbaren Anwendung des materiellen Rechts oder bei einem erheblichen Verfahrensfehler gegeben sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rn. 44 ff.), liegt hier nicht vor. 17 1. Die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke „FLOW“ ist im Ergebnis nicht offenkundig rechtsfehlerhaft. 18 Insbesondere ist es nicht unvertretbar, dass die Markenstelle das Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke oder eine Bekanntheit der Firmenbezeichnung der Widersprechenden zu 1. unter den gegebenen Umständen abgelehnt hat (vgl. S. 4 und 8 des Beschlusses). Denn den diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der Widersprechenden zu 1. lassen sich nur eingeschränkt belastbare Aussagen in Bezug auf Ort, Zeit, Form und Umfang der Zeichenbenutzung entnehmen (vgl. BPatG, MarkenR 2015, 454 - Balkendarstellung). 19 Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist es vorliegend ferner nicht von vornherein ausgeschlossen, eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „FLOW“ der angegriffenen Marke zu verneinen. Denn das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtbegriffs ist ein bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenbestandteils zu bejahen ist, erheblicher Umstand (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 470). Auch die konkrete Bejahung eines Gesamtbegriffs in der Bedeutung einer Skifahrt, die in einen „Flow-Zustand“ versetzt, ist nicht ersichtlich abwegig. 20 2. Erhebliche Verfahrensfehler, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr geboten erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.