JURE169016464 BPatG München 26. Senat 20160428 26 W (pat) 40/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "NATURA" – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 42 853 – S 195/12 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Reker und des Richters kraft Auftrags Schödel beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Der Kostenantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 2. August 2012 die Löschung der am 30. Juni 2007 angemeldeten und am 19. November 2007 in das Markenregister für die Waren 2 Klasse 19: Vogelhäuser, Volieren, Ställe und Freilaufgehege für Kleintiere, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall; 3 Klasse 20: Hundehütten; Nistkästen; Häuser und Terrassen für Kleintiere (soweit in Klasse 20 enthalten); Kratzbäume; 4 Klasse 21: Vogel- und Nagetierkäfige, Futterhäuser (soweit in Klasse 21 enthalten) 5 eingetragenen Marke 307 42 853 6 NATURA 7 beantragt, weil diese entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angegriffene Marke habe von Anfang an als beschreibender Sachhinweis für die Waren, für die sie eingetragen worden sei, dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Angesichts ihres beschreibenden Begriffsgehalts habe ihr zudem jegliche Unterscheidungskraft gefehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die genannten Schutzhindernisse bestünden auch weiterhin. 8 Die Antragsgegnerin hat dem ihr zugestellten Löschungsantrag innerhalb der in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG bestimmten Frist widersprochen. 9 Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat am 6. März 2013 die Löschung der Marke 307 42 853 beschlossen. 10 Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Diese Schutzhindernisse hätten auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbestanden. Die angegriffene Marke habe sowohl im Lateinischen als auch im Italienischen die Bedeutung „Natur“. Wegen der großen Ähnlichkeit mit diesem deutschen Begriff sei davon auszugehen, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher die angegriffene Marke im Sinne von „NATUR“ verstehe und sie nicht als Fantasiewort auffasse. Im Internet sei feststellbar, dass das Wort „Natura“ bzw. dessen deutsche Übersetzung „Natur“ im Zusammenhang mit den Waren, für die die Eintragung der angegriffenen Marke erfolgt sei, mit unterschiedlichen Bedeutungsgehalten beschreibend verwendet werde. Zum einen diene „NATURA“ bzw. „Natur“ zur Bezeichnung der Farbe der Waren, insbesondere bei italienischen Holzwaren finde das Wort „Natura“ als Farbangabe Verwendung. Die Wörter „NATURA“ bzw. „Natur“ würden zudem im Sinne von „naturbelassen, unbehandelt“ verwendet. Daneben weise „NATURA“ in Verbindung mit den Waren der Eintragung auch auf deren natürliche Gestaltung und Tauglichkeit für den Außenbereich hin. Diese Eigenschaften seien für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und den Handel verkehrswesentlich und könnten die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Die angegriffene Marke sei damit geeignet, die Farbe und andere wesentliche Eigenschaften der Waren zu beschreiben, weshalb ihrer Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden habe. Ihr habe zudem die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt und diese fehle ihr auch weiterhin, da der Durchschnittsverbraucher die angegriffene Marke nur in beschreibendem Sinne, nicht aber als betriebliches Herkunftskennzeichen verstehe. Die Eintragung der angegriffenen Marke durch das HABM (jetzt: EUIPO) sowie anderweitige Vorentscheidungen durch diese Behörde seien nicht geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung zu bewirken. 11 Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die von der Markenabteilung angeführten Verwendungen von „NATURA“ bzw. „Natur“ im Internet seien nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung dieser Begriffe nachzuweisen. Der Großteil der von der Markenabteilung angeführten Verwendungen betreffe eine markenmäßige Benutzung von „NATURA“ durch die Antragsgegnerin selbst bzw. ihre Kunden. Die Begriffe „NATURA“ bzw. „Natur“ seien auch keine sinnvollen Farbangaben, weil in der Natur nahezu alle Farben vorkämen. Die genannten Begriffe wiesen zwar gewisse begriffliche Anklänge, jedoch keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt für die maßgeblichen Waren auf. Die Eintragung der angegriffenen Marke durch das HABM stelle ein Indiz für deren Eintragungsfähigkeit dar, da Italienisch eine der fünf Amtssprachen des HABM sei. Zudem gebe es mindestens fünf weitere in Deutschland eingetragene „NATURA“-Marken. Die Markenabteilung habe es auch versäumt, Nachweise für das Bestehen eines Eintragungshindernisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorzulegen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, 13 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 6. März 2013 aufzuheben. 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 15 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 16 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 17 Sie schließt sich der Begründung des angegriffenen Beschlusses der Markenabteilung an und verweist ergänzend auf den Eintrag zu dem Begriff „Naturfarben“ in der Online-Enzyklopädie „WIKIPEDIA“, der erkennen lasse, dass es sich bei „Natur“ entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sehr wohl um eine Farbangabe handele. Weiterhin trägt sie vor, dass die von der Markenabteilung festgestellten Schutzhindernisse auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgelegen hätten, weil es sich bei „NATURA“ um ein seit Jahrhunderten bekanntes Grundwort der lateinischen und der italienischen Sprache handele, dessen Bedeutung sich auch seit der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahre 2007 nicht verändert habe. Ferner ließen die von der Markenabteilung ermittelten Verwendungen des Begriffs „NATURA“ und seiner deutschen Übersetzung „Natur“, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke liegen, Rückschlüsse auf den Anmeldetag zu. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des 28. Senats des BPatG vom 1. Juli 2009 mit dem Aktenzeichen 28 W (pat) 121/08, mit dem die Löschung der für die Waren „Baumaterialien (nicht aus Metall), nämlich zementgebundene Tafeln zur Verkleidung von Außenwänden“ eingetragenen Marke „NATURA“ durch die Markenabteilung des DPMA bestätigt worden ist. II. 18 1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Markenabteilung hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zu Recht auf den gemäß § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässigen Löschungsantrag der Antragstellerin hin die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Der Eintragung der Marke 307 42 853 stand bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und steht auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen; denn bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine Angabe, die zu den zuvor genannten Zeitpunkten zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren, für die sie angemeldet und eingetragen worden ist, dienen konnte bzw. kann. 19 Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH, GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36, Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; GRUR 2004, 674, Rdnr. 54 u. 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 - Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]). 20
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