JURE169016785 BPatG München 30. Senat 20151008 30 W (pat) 45/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "med coo information quality in healthcare (Wort-Bild-Marke)/MEDECO" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 065 104 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Reker und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 2013 und vom 6. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 2 019 882 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke 30 2011 065 104 erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 („Gesundheitsberatung“) zurückgewiesen worden ist. In dem genannten Umfang wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 065 104 angeordnet. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 30. November 2011 angemeldet und am 24. Januar 2012 unter der Registernummer 30 2011 065 104 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der 3 „Klasse 16: 4 Druckereierzeugnisse; 5 Klasse 35: 6 Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte (inkl. e-commerce); 7 Dienstleistungen einer Werbeagentur; 8 Klasse 44: 9 Gesundheitsberatung.“ 10 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 24. Februar 2012 veröffentlicht wurde, hat der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben aus der am 10. Oktober 1991 angemeldeten und am 2. September 1992 eingetragenen Wortmarke 2 019 882 11 MEDECO 12 die für die Dienstleistungen der 13 „Klasse 44: 14 Dienstleistungen eines Zahnarztes und/oder Arztes einschließlich Dienstleistungen von Kliniken zur ärztlichen und/oder zahnärztlichen Therapie und Diagnose“ 15 geschützt ist. 16 Mit Beschlüssen vom 21. August 2013 und vom 6. Oktober 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 44 den Widerspruch zurückgewiesen. 17 Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionsmarken vor. Ausgehend von der Registerlage stünden sich im Bereich der Klasse 44 die „Gesundheitsberatung“ und die „Dienstleistungen eines Arztes, Zahnarztes oder einer Klinik“ identisch bzw. jedenfalls im Sinne einer sehr hohen Ähnlichkeit gegenüber. Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da dem Gesamtzeichen „MEDECO“ kein unmittelbar verständlicher, beschreibender Sinngehalt hinsichtlich der von der Widerspruchsmarke beanspruchten medizinischen Dienstleistungen zukomme. 18 Der demnach erforderliche deutliche Abstand zwischen den Marken werde vorliegend jedoch in jeder Hinsicht eingehalten, denn die Kollisionsmarken seien nicht ähnlich. Im Rahmen des Zeichenvergleichs in der Gesamtheit ergäben sich durch die Bildelemente der angegriffenen Marke sowie ihre weiteren Wortelemente „information & quality in healthcare“ deutliche Unterschiede zur reinen Wortmarke „MEDECO“ des Widersprechenden. Eine Ähnlichkeit bestehe im Übrigen auch dann nicht, wenn man davon ausgehe, dass die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck von einem ihrer Elemente geprägt werde. Die optische Zäsur nach dem vorangestellten Wortelement „med“ und dessen beschreibende Bedeutung sprächen bereits dafür, dass alleine der Bestandteil „coo“ als prägendes Element der jüngeren Marke in Betracht komme. Aber selbst wenn sich die beiden Wortelemente „medcoo“ und „MEDECO“ jeweils in Gänze gegenüberständen, bestehe keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit. Denn der Bestandteil „med“ sei in Bezug auf medizinische Dienstleistungen nur von sehr eingeschränkter Kennzeichnungskraft, so dass sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf die anderen Zeichenbestandteile verlagere; die sich gegenüberstehenden Zeichenbestandteile „coo“ und „ECO“ seien jedoch in jeder Hinsicht deutlich zu unterscheiden. Zu beachten sei dabei auch, dass die angebotenen Dienstleistungen von Verbrauchern mit großem Interesse und hoher Aufmerksamkeit ausgewählt würden. 19 Beim klanglichen Vergleich gelte zudem, dass der angesprochene Verkehr durch die beschreibende Wortfolge „information & quality in healthcare“ zu einer englischen Aussprache der angegriffenen Marke geleitet werde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher den roten ausgefüllten Kreis zwischen den Begriffen „med“ und „coo“ als ein „o“ oder „e“ sehen werde. Damit ständen sich aber die Klangbilder „med-kuh“ und „meh-deh-koh“ gegenüber, die bei entsprechender Aufmerksamkeit des Verkehrs und Konzentration auf die hinteren Zeichenteile als deutlich unterschiedlich einzuschätzen seien. Eine markenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe damit nicht und somit auch keine Verwechslungsgefahr. 20 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, entgegen der Argumentation der Markenstelle sei bereits die schriftbildliche Ähnlichkeit der Kollisionszeichen ganz offensichtlich. Bei der angegriffenen Marke befinde sich zwischen den Wortbestandteilen „med“ und „coo“ die größte und farblich kräftigste der insgesamt sieben (farblich und größenmäßig abgestuften) Kreisflächen. Diese Kreisfläche könne aber, zumal sie sich auf Zeilenhöhe mit den Buchstaben der Wortbestandteile befinde, leicht für einen Buchstaben „o“, „a“ oder „e“ gehalten werden und verbinde die Wortbestandteile so zu „medecoo“, „medacoo“ oder „medocoo“. 21 In klanglicher Hinsicht seien nach anerkannten Grundsätzen nur die Wortbestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke zu vergleichen. Im Wortauslaut befinde sich bei der angegriffenen Marke der Doppelvokal „-oo“, der zwar gemäß englischer Aussprache wie „uh“ ausgesprochen werden könne; da es sich aber um eine deutsche Marke handele, sei die deutsche Aussprache „-oh“ ebenso naheliegend. Damit sei die angegriffene Marke klanglich mit der Widerspruchsmarke nahezu identisch, da der Vokal „e“ in der Mitte der Widerspruchsmarke bei ungünstiger oder flüchtiger Übermittlung durchaus überhört werden könne. Es sei insoweit sehr wahrscheinlich, dass die geringfügigen Unterschiede zwischen den Kennzeichen aus der Erinnerung nicht zum Tragen kämen. 22 Die übrigen, in der angegriffenen Wort-/Bild-Marke enthaltenen Elemente könnten gegenüber den signifikanten Übereinstimmungen nicht zur Unterscheidung beitragen. In der angegriffenen Marke seien die Begriffe „information & quality in healthcare“ im medizinischen Bereich nicht unterscheidungskräftig und nähmen daher am Schutz nicht teil. Außerdem sei die beschreibende Wortfolge im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen sehr klein gehalten und innerhalb des Ensembles kaum wahrnehmbar. Sie erscheine daher eher als strukturierter Unterstrich. 23 Aus den im Beschwerdeverfahren übersandten Ausdrucken werde überdies ersichtlich, dass die angegriffene Marke auf der Homepage der M… GmbH, de- ren Geschäftsführer der Beschwerdegegner sei, verwendet werde. Diese Homepage sei erreichbar unter dem Domainnamen „www.medcoo.de“, diejenige der M1… GmbH, auf der die Widerspruchsmarke verwendet werde, unter „www.medeco.de“. Es bedürfe insoweit keiner näheren Erläuterung, dass bei Verwendung der Kennzeichen auf derart ähnlichem Gebiet die Gefahr von Verwechslungen in hohem Maße gegeben sei. 24 Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 erklärten teilweisen Rücknahme des Widerspruchs in Bezug auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 35 beantragt der Beschwerdeführer, 25 die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klasse 44 anzuordnen. 26 Der Beschwerdegegner beantragt, 27 die Beschwerde zurückzuweisen. 28 Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die von den Kollisionsmarken jeweils beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 seien bereits unähnlich. Denn die „Leistungen eines Arztes“ hätten Krankheit und deren Heilung zum Gegenstand, während „Gesundheitsberatung“ nicht der Beseitigung von Krankheiten diene, sondern der allgemeinen Information zur Gesunderhaltung; sie erfolge mithin außerhalb des ärztlichen Tätigkeitsbereiches. Überdies sei die Widerspruchsmarke „MEDECO“ kennzeichnungsschwach. Schließlich liege eine Ähnlichkeit der Kollisionsmarken weder in klanglicher, schriftbildlicher noch in bedeutungsmäßiger Hinsicht vor. Eine Verwechslung der sich gegenüberstehenden Zeichen sei bereits aufgrund der deutlichen grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Wort-/Bildmarke ausgeschlossen. Auch durch den weiteren, umfangreichen Bestandteil „information & quality in healthcare“ setze sich die angegriffene Marke weit von dem Zeichen des Widersprechenden ab. Auf eine Teilidentität hinsichtlich des Zeichenbestandteils „MED“ könne sich der Widersprechende nicht berufen, da dieser Bestandteil nicht prägend und im Übrigen für die eingetragenen Dienstleistungen eines Arztes oder Zahnarztes glatt beschreibend sei. In klanglicher Hinsicht werde überdies „MEDECO“ als „mede-co“ gesprochen, so dass der Bestandteil „med“ nicht eigenständig hervortrete. Hinzu komme, dass alle Teile der angegriffenen Marke aufgrund des englischsprachigen Zusatzes englisch auszusprechen seien, wodurch sich klanglich eine signifikante Differenz ergebe. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 30 Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgenommen hat, sind Gegenstand des Verfahrens lediglich noch die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44. Insoweit besteht zwischen den Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 31 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 – Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 – REAL-Chips). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. 32 1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach besteht zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen der Klasse 44 Identität. Denn die von der angegriffenen Marke erfasste „Gesundheitsberatung“ ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zugleich Teil der „Dienstleistungen eines Arztes und/oder Zahnarztes (…)“, wie sie die Widerspruchsmarke in der Klasse 44 beansprucht. Demgegenüber vermag der Inhaber der angegriffenen Marke nicht mit dem Argument durchzudringen, es sei zwischen „Gesundheitsberatung“ und „Krankheitsberatung“ zu unterscheiden (und lediglich letztere sei ärztliche Aufgabe und Dienstleistung). Dem steht bereits entgegen, dass der Schutz der Gesundheit als ärztliche Aufgabe ausdrücklich in § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärzte und Ärztinnen (abrufbar unter www.bundesaerztekammer.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.