JURE169016789 BPatG München 18. Senat 20151111 18 W (pat) 77/14 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 29, 31, eingegangen am 20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am 20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. I. 1 1. Die am 24. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 11/525,981 vom 22. September 2006 eingereichte Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53 mit der Bezeichnung 2 „Anweisung und Logik zum Bearbeiten von Textstrings“ 3 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des Haupt- als auch in der Fassung des Hilfsantrags mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei auf folgende Druckschrift verwiesen wurde: 4 D1: Thakkar, S.; Huff T.: The Internet Streaming SIMD Extensions. In: Intel Technology Journal Q2, 1999. 5 In den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen der vorliegenden Anmeldung wurde das Handbuch 6 D2: IA-32 Intel Architecture Software Developer’s Manual Volume 2: Instruction Set Reference, 2003, S. 1 - 978 7 als Stand der Technik genannt. 8 Mit Ladungszusatz wurde außerdem auf folgende, aus dem Prüfungsverfahren zur Teilanmeldung stammende Druckschriften hingewiesen: 9 D3: Slingerland, N.; Smith, A. J.: Multimedia Extensions for General Purpose Microprocessors: A Survey, University of California, 2000, und 10 D4: AltiVecTM Technology Programming Environments Manual, freescale, Rev. 3, 04/2006. S. v, vii, viii, xii, xiii, xvii,1-3, 1-4, 1-8, 1-9, 2-7, 2-8, 4-10 bis 4-12, 4-19, 4-20, 4-24, 4-31, 4-33, 6-1, 6-51, 6-54, 6-59, 6-62, 6-73, 6-76, 6-82, 6-85. 11 Gegen den vorstehend genannten Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. 12 Die Anmelderin beantragt, 13 den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: 14 - Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 15 - Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 29, 31, eingegangen am 20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 16 - Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am 20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. 17 Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 1 lautet: 18 M1 „Maschinenlesbares Medium mit einer darauf gespeicherten SIMD (single instruction, multiple data)-Zeichenketten-Vergleichsanweisung, die, wenn sie von einer Maschine ausgeführt wird, die Maschine dazu veranlasst, 19 M2 jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, zu erzeugen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen; und 20 M3 das Ergebnis des Vergleichs zu speichern.“ 21 Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 9 lautet: 22 „Prozessor, der folgendes umfasst: 23 P1 einen ersten Speicherbereich, um einen ersten gepackten Operanden, der zu einer ersten Zeichenkette gehört, zu speichern; 24 P2 einen zweiten Speicherbereich, um einen zweiten gepackten Operanden, der zu einer zweiten Zeichenkette gehört, zu speichern; 25 P3 eine Vergleichslogik, die dazu konfiguriert ist, jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, zu erzeugen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen; 26 P4 einen dritten Speicherbereich, um das Array des Vergleichs, der durch die Vergleichslogik ausgeführt wurde, zu speichern.“ 27 Wegen der auf die Ansprüche 1 und 9 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 und 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen. 28 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geltenden Anspruchsfassungen zulässig sind und dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. 29 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 30 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. 31 1. Die Anmeldung betrifft ein maschinenlesbares Medium mit einer darauf gespeicherten Zeichenketten-Vergleichsanweisung sowie einen Prozessor zum Bearbeiten von Textstrings. Gemäß Beschreibungseinleitung sind Textanwendungen in zahlreichen Vorrichtungen, von Mobiltelefonen bis zu PCs, allgegenwärtig, was eine schnellere Verarbeitung von Textinformation erfordere. Die Verarbeitung oder das Parsen von Textinformation, die zwischen Computer- oder Kommunikationsvorrichtungen übertragen wird, sei zunehmend wichtig für heutige Computer- und Kommunikationsvorrichtungen geworden. Operationen zur Interpretation von Textfolgen könnten rechenintensiv sein, böten aber einen hohen Grad an Datenparallelismus, der durch eine effiziente Implementierung mittels verschiedener Datenspeichervorrichtungen, wie beispielsweise SIMD-Register (Single Instruction Multiple Data), ausgenutzt werden könne (vgl. Abs. [0004] und [0005] der Anmeldeunterlagen). Da mehr und mehr Computersysteme in Internet-, Text- und Multimediaanwendungen verwendet werden würden, sei mit der Zeit zusätzliche Prozessorunterstützung eingeführt worden. Beispielsweise seien SIMD-Integer-/Fließkomma-Anweisungen (Single Instruction, Multiple Data) und Streaming-SIMD-Extensions (SSE) Anweisungen, die die gesamte Anzahl von Anweisungen zur Ausführung eines bestimmten Programmtasks verringern würden. Diese Anweisungen ermöglichen die parallele Bearbeitung mehrerer Daten (vgl. Abs. [0028] der Anmeldeunterlagen). 32 Davon ausgehend liegt der Anmeldung die objektive Aufgabe zu Grunde, die Verarbeitungsleistung eines Prozessors bei der Bearbeitung von Textstrings und Zeichenketten zu verbessern. 33 Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik auf und verfügt über Kenntnisse zum Befehlssatz und in der Befehlsabarbeitung von Prozessoren mit MMX- und SSE-Einheiten. 34 Gelöst wird die Aufgabe durch die Merkmale des Anspruchs 1, wobei auf einem maschinenlesbaren Medium eine SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung gespeichert ist (Merkmal M1). Die Anweisung veranlasst eine Maschine dazu, jedes Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten zu erzeugen, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden (Merkmal M2). Die durch die Aggregationsfunktion ermittelten Werte im Array werden als Ergebnis gespeichert (Merkmal M3). 35 Die Aufgabe wird weiter durch die Merkmale des auf einen Prozessor gerichteten Patentanspruchs 9 gelöst, welcher eine Vergleichslogik und drei Speicherbereiche umfasst, um zwei gepackte Operanden mit jeweils einer Zeichenkette und ein zweidimensionales Array des Vergleichs separat zu speichern (Merkmale P1, P2, P4). Die Vergleichslogik ist dazu konfiguriert, jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und das zweidimensionale Array von Werten zu erzeugen, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen (Merkmal P3). 36 2. Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Änderungen in der Beschreibung und der Figur 3C sind zulässig. 37 Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind durch den ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie die ursprünglich eingereichte Beschreibung (vgl. Abs. [0049], [0071], Z. 12 - 14, Abs. [0088], Satz 1 u. le. Satz, Abs. [0090], Satz 1 u. Abs. [0091], Satz 1 der Anmeldeunterlagen) in Verbindung mit Figur 6 als zur Erfindung zugehörend offenbart. 38 Der nebengeordnete Anspruch 9 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 27 und der auf diesen Anspruch direkt bzw. indirekt rückbezogenen ursprünglichen Ansprüche 28 und 29 sowie der ursprünglichen Beschreibung, Absätze [0088] bis [0091] in Verbindung mit Figur 6. 39 Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 8 wurden an den geänderten Wortlaut im Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 angepasst. Die Ansprüche 10 und 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 29 und 30 unter Anpassung der Rückbezüge. Die Patentansprüche sind somit zulässig. 40 Die Änderungen auf den Beschreibungsseiten 2 und 30 stellen Anpassungen an das geltende Patentbegehren dar. In Figur 3C wurden Korrekturen offensichtlicher Übersetzungsfehler im Rahmen der ursprünglichen Beschreibung vorgenommen. 41 3. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Denn aus keiner der Druckschriften D1, D2, D3 oder D4 sind sämtliche Merkmale der beiden Ansprüche bekannt. 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.