JURE169016916 BPatG München 30. Senat 20160128 30 W (pat) 515/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Leberfasten" – Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 008.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Professor Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2013 aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 Leberfasten 3 ist am 12. Juni 2013 zur Eintragung als Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 41 und 44 in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 4 Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortmarke bestehe aus einer sprachüblichen Zusammensetzung der allgemein geläufigen Begriffe „Leber“ und „Fasten“. Das Anmeldezeichen „Leberfasten“ sage daher lediglich aus, dass die so bezeichneten Dienstleistungen mit der Durchführung von Fastenkuren zur Behandlung einer Fettleber oder chronisch erkrankten Leber im Zusammenhang stünden bzw. hierfür erbracht würden. Gleiches gelte für die beanspruchten Waren, die im Rahmen solcher Behandlungen oder Fastenkuren zum Einsatz gelangten. Beschreibende Angaben unterlägen aber einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Darüber hinaus fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, so dass ihr gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG die Eintragung in das Register zu versagen sei. 5 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. 6 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, „Leberfasten“ sei ein von der Anmelderin geprägter Kunstbegriff, dem in seiner Gesamtheit keine beschreibende Bedeutung zugemessen werden könne. Während Wortkombinationen wie „Früchtefasten“, „Blitzfasten“ oder auch „Heilfasten“ noch relativ wenig Kontextwissen erforderten, um ihren beschreibenden Inhalt zweifelsfrei zu erfassen, ändere sich dies, sobald der naheliegende Kontext verlassen werde oder ungewöhnliche semantische Kombinationen gebildet würden. In diesem Sinne entferne sich z. B. ein Begriff wie „Autofasten“ weit von der ursprünglichen Bedeutung des „Fastens“ und erschließe sich erst aus dem nachhaltig publizierten Kontext. Dies gelte auch für das Anmeldezeichen „Leberfasten“. Die Verkehrskreise ordneten der Wortkombination jedenfalls keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zu. 7 Die Methode und der Begriff „Leberfasten“ seien im Übrigen alleine von dem Ernährungswissenschaftler W… entwickelt und durch entsprechende Veröffentlichungen zugeordnet worden. Insoweit bestehe auch keine Notwendigkeit, den Kunstbegriff gegen eine Monopolisierung zu schützen. 8 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: 9 „Klasse 5: 10 Aseptische Baumwolle; Klebebänder für medizinische Zwecke; Verbandmaterial; 11 Klasse 35: 12 Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Verfassen von Werbetexten“. 13 Die Anmelderin beantragt, 14 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie nach der seitens der Anmelderin vorgenommen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden können. 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 19 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard). 20 Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006). 21 2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht der angemeldeten Wortkombination „Leberfasten“ nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr entgegen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.