(30363477)sei am 19. April 2004 für nahezu identische Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Das Wortzeichen „hr music“ sei somit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gleichermaßen kennzeichnungskräftig. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 15 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „hr music“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stehen keine Eintragungshindernisse entgegen. Dem Anmeldezeichen fehlt es insbesondere nicht an dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 16 – for you). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister). 18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). 19 Einzelbuchstaben und Buchstabenfolgen verfügen im Regelfall von Haus aus über Unterscheidungskraft. Ihnen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen. Dabei muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestehen, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchstabenverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typen- oder Serienbezeichnungen verwendet werden. 20 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen „hr music“ in seiner Gesamtheit für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. 21
- a)Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind neben dem Endverbraucher bei den Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 auch Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene und bei den Waren der Klasse 9 auch der Fachhandel. 22
- b)Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der Buchstabenfolge „hr“ und dem Wort „music“ zusammen. 23
- aa)Zwar gehört das englische Substantiv „music“ zum englischen Grundwortschatz und wird aufgrund der kaum abweichenden Schreibweise von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in seiner deutschen Übersetzung „Musik“ erkannt, so dass „music“ für einen großen Teil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellt. 24
- bb)Der Buchstabenkombination „hr“ kann indessen weder allein noch zusammen mit dem Wort „music“ ein Sachhinweis für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen entnommen werden. 25 aaa) Der Senat konnte bei seinen Recherchen nicht feststellen, dass die Buchstabenverbindung „hr“ oder „HR“ im hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich eine Sachangabe verkörpert oder sonst im Verkehr als Fachabkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird. Dahingehende Feststellungen hat auch die Markenstelle nicht getroffen. 26 bbb) Die Buchstabenverbindung „hr“ als solche hat keinen Sinngehalt. Als Abkürzung kam ihr in der angemeldeten Kleinschreibung nach der Recherche des Senats zum relevanten Anmeldezeitpunkt, dem 4. Dezember 2013, nur die Bedeutung „Hessischer Rundfunk“ zu (https://web.archive.org/web/20131109063949/http://abkuerzungen.woxicon.de/abkuerzung/hr.php). Aber auch in den Großbuchstaben „HR“ ist die Buchstabenfolge lange vor dem Anmeldezeitpunkt mit der - einzigen - Bedeutung „Hessischer Rundfunk“ in den Duden aufgenommen worden (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl. 2007, S. 514). 27 In Großschreibung stand und steht die Buchstabenfolge „HR“ auch für Kroatien (auch als Kfz-Kennzeichen), Homberg/Efze (Schwalm-Eder-Kreis, auch als Kfz-Kennzeichen), Handelsrat, Handelsrechnung, Handelsrecht, Handelsregister, Handregelung, Hauptredaktion, Hauptreferat, Hausrat, Hofrat und human resource (https://web.archive.org/web/20131109063949/http://abkuerzungen.woxicon.de/abkuerzung/hr.php). 28 Abgesehen davon, dass die Buchstabenfolge in der angemeldeten Kleinschreibung und im Duden ausschließlich auf den Hessischen Rundfunk hinweist, ist sie den inländischen Verkehrskreisen aber auch nur in dieser Bedeutung, unabhängig von der Art der Schreibung, wirklich geläufig. Da der Hessische Rundfunk als Landesrundfunkanstalt Mitglied der ARD und in deren Gemeinschaftsprogramm bundesweit präsent ist, kann davon ausgegangen werden, dass große Teile des Publikums ihn, dessen Bezeichnung „Hessischer Rundfunk“ seit dem 27. März 1981 als verkehrsdurchgesetzte Wortmarke
(1016159)eingetragen ist, und sein Kürzel „hr“ kennen, unter dem er sowohl im Fernsehen als auch im Radio auftritt, z. B. hr1, hr2-kultur, hr3 und hr4. Sie sind zudem daran gewöhnt, dass auch alle anderen das Gemeinschaftsprogramm der ARD bereitstellenden Landesrundfunkanstalten entsprechende Abkürzungen, wie z. B. BR, WDR, NDR, MDR, RBB etc., zur Kennzeichnung ihrer Sendungen verwenden (http://www.abkuerzungen.biz/online/r/rundfunk/). 29 Somit begreifen die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenkombination „hr“, wenn sie diese als Abkürzung erkennen, in erster Linie als individualisierenden Herkunftshinweis auf den Hessischen Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, die Fernseh- und Radiosendungen produziert und ausstrahlt. Im Übrigen wird „hr“ als eine Buchstabenfolge ohne Sinngehalt aufgefasst, der in Alleinstellung ebenfalls hinreichende Unterscheidungskraft zukommt. 30
- c)In seiner Gesamtheit bedeutet das Zeichen daher „Hessischer Rundfunk Musik“ oder „hr Musik“, weil die weit weniger geläufigen Bedeutungen der Abkürzung „HR“, nämlich „Kroatien, Homberg/Efze, Handelsrat, Handelsrechnung, Handelsrecht, Handelsregister, Handregelung, Hauptredaktion, Hauptreferat, Hausrat, Hofrat, human resource“, auch nicht durch den Zusatz „music“ an Bekanntheit gewinnen. Hinzu kommt, dass Musiksendungen sowohl im Radio als auch im Fernsehen des Hessischen Rundfunks zum Programmstandard gehören, so dass das Wortelement „music“ neben „hr“, wenn überhaupt, zuerst auf die hessische Landesrundfunkanstalt hinweist. 31 Der Verkehr wird das Anmeldezeichen daher in erster Linie dem Hessischen Rundfunk oder mit ihm verbundenen Unternehmen zuordnen und erkennen, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus diesem Unternehmen stammen bzw. von ihm erbracht werden. Aber auch der Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Buchstabenfolge „hr“ wahrnimmt, ohne ihr einen Sinngehalt zu entnehmen, wird ihr wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachangabe „music“ die alleinige herkunftshinweisende Funktion im Anmeldezeichen beimessen und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ebenfalls einem bestimmten Unternehmen zuordnen. 32
- d)Der Zeichenbestandteil „hr“ ist daher wegen nicht feststellbarer beschreibender Bedeutung und seiner Funktion, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, geeignet, den Schutz des Gesamtzeichens zu begründen. 33 3. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kann bei dem angemeldeten Wortzeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169017820&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public