JURE169017894 BPatG München 29. Senat 20160601 29 W (pat) 64/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Insel Usedom Inselkind USEDOM (Wort-Bild-Marke)/INSELKIND/Inselkind" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr – Kostenentscheidung - Anmeldung einer Marke ohne vorherige Recherche nach älteren Rechten - kein Grund für eine Kostenauferlegung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2012 021 350 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in seiner Sitzung am 1. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2013 und vom 31. Juli 2014 aufgehoben. Die angegriffene Marke 30 2012 021 350 ist aufgrund der Widersprüche aus den Marken 305 37 907 und 30 2011 060 415 zu löschen. 2. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. I. 1 Die (schwarz/weiße) Wort-/Bildmarke 30 2012 021 350 des Beschwerdegegners 2 ist am 21. März 2012 angemeldet und am 10. Juli 2012 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen worden für die Waren der 3 Klasse 16 Waren aus Papier und Pappe; 4 Klasse 24 Webstoffe und Textilwaren; 5 Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. 6 Gegen die Eintragung der Marke, die am 10. August 2012 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin aus zwei Wortmarken Widerspruch erhoben, nämlich zum einen aus ihrer am 4. Oktober 2005 eingetragenen Wortmarke 305 37 907 7 INSELKIND 8 die für die Waren und Dienstleistungen der 9 Klasse 16: Abreißkalender; Abziehbilder; Alben; Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefpapier; Broschüren; Bucheinbände; Bücher (kleine); Bücher; Druckereierzeugnisse; Einbände (Papier- und Schreibwaren); Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel (aus Papier); Farbdrucke; Farbkästen (Schülerbedarf); Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Fotografien; Füllerfederhalter; Gemälde (Bilder), gerahmt oder ungerahmt; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Hefter (Bürogeräte); Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Kalender; Karten; Kataloge; Lesezeichen; Lätzchen aus Papier; Magazine (Zeitschriften); Malkästen (Schülerbedarf); Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Ordner (Büroartikel); Packpapier; Papier; Papier- und Schreibwaren; Plakate aus Papier und Pappe; Plakate; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schreibetuis; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibunterlagen; Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); Sets (Platzdeckchen aus Papier); Ständer für Fotografien; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeitschriften (Magazine); Zeitschriften; Zeitungen; 10 Klasse 25: Babywindelhosen (Bekleidungsstücke); Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Baskenmützen; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Bodysuits (Teddys, Bodys); Camisoles; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Fausthandschuhe; Galoschen; Geldgürtel (Bekleidung); Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Gürtel (Bekleidung); Halbstiefel (Stiefeletten); Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hausschuhe; Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung); Hemdblusen; Hemden; Holzschuhe; Hosen; Hosenträger; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen (weite Tuchjacken); Kapuzen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Käppchen (Kopfbedeckungen); Lederbekleidung; Leibwäsche (schweißaufsaugend); Lätzchen, nicht aus Papier; Morgenmäntel; Mäntel; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer (Bekleidung); Overalls; Papierhüte (Bekleidung); Parkas; Pullover; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe (Halbschuhe); Schuhwaren; Schürzen (Bekleidung); Schürzen; Slips; Socken; Sportschuhe; Sportschuhe (Halbschuhe); Stiefel; Stirnbänder (Bekleidung); Stoffschuhe (Espadrillos); Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfhosen; Strümpfe; Sweater; T-Shirts; Trikots; Unterhosen; Unterwäsche; 11 Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und-pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Merchandising; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Sponsoring in Form von Werbung; Textverarbeitung (Schreibdienste); Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Werbung; Öffentlichkeitsarbeit (Publicrelations), 12 geschützt ist sowie aus ihrer am 16. Januar 2012 eingetragenen Wortmarke 30 2011 060 415 13 Inselkind 14 die für die für nachfolgenden Waren Schutz genießt: 15 Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Duftholz, Duftwasser, parfümierte Raumduftstoffe, Duftstoffe, soweit in Klasse 3 enthalten, kosmetische Hautpflegemittel, insbesondere Gesichts- und Körpercremes, Handlotionen, Duschgel, Duschöl, Kosmetika, Öle für kosmetische Zwecke, Öle für die Körper- und Schönheitspflege, Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; 16 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Becher, Teller, Tassen, Vasen; 17 Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Reisedecken, Tagesdecken für Betten; Tischdecken (nicht aus Papier), Kissenbezüge, Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; 18 Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Sportgeräte, insbesondere Surfboards, Skateboards, Skimboards, Standup-Paddleboards; Christbaumschmuck; 19 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 20 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. 21 Mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2013 und vom 31. Juli 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die Widersprüche zurückgewiesen. Zwischen den von der angegriffenen Marke und den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren bestehe Identität. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei in Bezug auf Waren, die über einen geistigen Inhalt verfügen könnten, vermindert, zumindest für einige der hier relevanten Widerspruchswaren aber durchschnittlich. Eine Markenähnlichkeit sei vorliegend nicht zu bejahen. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter „Insel Usedom Inselkind Usedom“ und „Inselkind“ gegenüber. Trotz des beschreibenden Charakters der Bestandteile „Insel Usedom“ und „Usedom“ vermöge der Bestandteil „Inselkind“ klanglich aber nicht zu prägen, weil die einzelnen Zeichenbestandteile unmittelbar aufeinander bezogen seien. In bildlicher und begrifflicher Hinsicht bestehe ebenfalls keine Ähnlichkeit. Ferner komme dem Bestandteil „Inselkind“ keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, da er optisch nicht hervortrete, sondern sich in die Grafik einschmiege. Auch ein gedankliches miteinander in Verbindung bringen sei daher nicht gegeben. Folglich bestehe zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr. 22 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 23 Anders als die Markenstelle meine, sei insgesamt von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen. Es bestehe des weiteren Warenidentität. Zudem werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „Inselkind“ geprägt, so dass sich auch identische Markenwörter gegenüberstünden. Denn der Verkehr werde die jüngere Marke nur mit dem Wort „Inselkind“ abkürzen bzw. benennen. Den geografischen Wortbestandteilen „Insel Usedom“ und „USEDOM“ wie auch der bildlichen Darstellung der Insel Usedom komme als beschreibenden und nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähigen Angaben nämlich keinerlei prägender Einfluss zu, selbst wenn diese - wie vorliegend - grafisch hervorgehoben seien. Schließlich sei die angegriffene Marke nur wegen des Bestandteils „Inselkind“ überhaupt eingetragen worden, da andernfalls ein absolutes Schutzhindernis vorliegen würde. Es bestehe daher in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht erhebliche Verwechslungsgefahr. 24 Dem Beschwerdegegner seien auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn es sei ihm vor Einreichung seiner Anmeldung zuzumuten gewesen, eine entsprechende Recherche über prioritätsältere Kennzeichen durchzuführen. Besondere Zurückhaltung sei geboten, wenn der Anmelder wisse oder hätte wissen müssen, dass nicht nur das von ihm beanspruchte Kennzeichen, sondern auch die insoweit beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit denen eines prioritätsälteren Schutzrechts identisch oder jedenfalls in hohem Maße ähnlich und damit die Zeichen verwechslungsfähig seien. Unter diesen Umständen stelle sich die gleichwohl erfolgte Anmeldung des angegriffenen Zeichens als bösgläubig dar. 25 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 26 1. die Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 und 31. Juli 2014 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2012 021 350 anzuordnen; 27 2. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 28 Der Beschwerdegegner beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Er macht geltend, dass seine Marke als Wort-/Bildmarke eingetragen worden sei und damit als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden müsse. Neben dem Wortbestandteil „Inselkind“ sei besonderes Augenmerk auf den Bildbestandteil der Insel Usedom zu legen, weil gerade dieser ein entscheidendes Kriterium zur ausreichenden Unterscheidungsmöglichkeit darstelle. Dem bildlichen Gesamteindruck sei wesentlich höhere Bedeutung beizumessen als dem klanglichen. Zu einer solchen rechtlichen Gesamteinschätzung komme auch das Europäische Gericht in seinem Urteil vom 2. Februar, AZ: T-485/14 in einem gleichgelagerten Fall. Die Kunden, welche die hier relevanten Waren kauften, nähmen diese zum überwiegenden Teil in Augenschein, so dass der klangliche Teil der Marke nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dies sei auch der Grund, warum er die Einzigartigkeit der Marke durch die Kombination aus Wort und Bild hervorgehoben habe. Neben dem Wort „Inselkind“ seien mit der Bildmarke als hervorgehobenes Merkmal, der geografischen Wortzuweisung „Insel Usedom“ sowie den weiteren Unterscheidungsmerkmalen in den Worten „Inselkind“ und „Usedom“ mit dem grafischen Zusatz einer Möwe bei den Buchstaben „i“ und „o“ weitere Markenbestandteile vorhanden. Die Gesamtheit dieser Komponenten schließe ohne jeden Zweifel die Verwechslungsgefahr aus. Schließlich zeige eine Internetrecherche, dass unzählige private Unternehmen oder Anbieter mit dem Wort „Inselkind“ werben würden und demzufolge die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken offensichtlich nicht sehr hoch sei. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 32 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache auch Erfolg. 33 1. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 305 37 907 besteht jedenfalls im Umfang der Waren der Klassen 16 und 25 in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; zudem ist eine solche Verwechslungsgefahr auch zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 30 2011 060 415 für die Waren der Klasse 24 zu bejahen, so dass beide Widersprüche zusammen betrachtet zur vollständigen Löschung der angegriffenen Marke führen. 34 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/ HABM [CK CREACIONES KENNYA/CK CALVIN KLEIN]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 - BioGourmet; MarkenR 2016, 46 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 176 Rn. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2015, 1008 Rn. 18 - IPS/ISP). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr können zudem weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.