JURE169017939 BPatG München 29. Senat 20160302 29 W (pat) 31/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Maxi" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 304 68 320 (hier: Löschungsverfahren S 150/13) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2014 aufgehoben. 2. Der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Teillöschung ihrer Marke 304 68 320 durch die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). 2 Die angegriffene Marke 3 Maxi 4 ist am 2. Dezember 2004 für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16 und 41 angemeldet worden. Im Anmeldeverfahren hatte die Markenstelle mit zwei Beschlüssen die Anmeldung teilweise, nämlich für konkret benannte Ton-, Bild- sowie Datenträger in bespielter und unbespielter Form aus Klasse 9 nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nachdem die Anmelderin hiergegen Beschwerde eingelegt und im Rahmen des Verfahrens ihr Verzeichnis auf Waren in unbespielter Form beschränkt hatte, hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 2. April 2009 das Anmeldezeichen für schutzfähig erachtet und die Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA aufgehoben (BPatG 29 W (pat) 87/07 – Maxi). 5 Daraufhin ist das Zeichen „Maxi“ am 13. Juli 2009 für die Waren und Dienstleistungen 6 Klasse 09: Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Audio- und Videoplatten, Audio- und Videokassetten, Audio- und Videofilme sowie Audio- und Videobänder, Disketten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVDs), sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software; 7 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 8 Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Filmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 9 eingetragen worden, wobei das DPMA offensichtlich den im Beschwerdeverfahren wirksam erklärten Verzicht auf die bespielten Ton-, Bild- sowie Datenträger in Klasse 9 übersehen hat. 10 Die Antragstellerin hat mit am 6. Mai 2013 beim DPMA eingegangenen Antrag die teilweise Löschung der Marke für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16 und 41, nämlich im oben fett gedruckten Umfang wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Die Wortmarke hätte in diesem Umfang nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, denn es handele sich um eine ganz allgemein gebräuchliche Größenangabe, so dass die Bezeichnung „Maxi“ im Zusammenhang mit den angegriffenen Waren und Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf die besondere Größe bzw. den besonders großen Umfang und Inhalt verstanden werde. 11 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr am 6. Juni 2013 zugegangen war, mit am 5. August 2013 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen. 12 Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Marke im beantragten Umfang gelöscht. Die Bezeichnung „Maxi“ werde als beschreibender Hinweis auf ein besonders großes Format oder einen besonders umfangreichen Inhalt der beanspruchten Waren und auf die Dienstleistungen, die der Herstellung und dem Vertrieb dieser Waren dienten, verstanden. „Maxi“ sei auch in Alleinstellung für etwas sehr großes oder umfangreiches unmittelbar verständlich. So sei z. B. der MAXI-Brief der deutschen Post breiten Bevölkerungskreisen für ein besonders großes Briefformat bekannt. Auch die Maxi-Mode bestehe aus langen Röcken, Kleidern und Mänteln. Bei „Maxi“ handle es sich um einen Begriff, dessen Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erschließe. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da der Verkehr stets von der für ihn naheliegenden Bedeutung ausgehe und es ausreiche, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Die Bedeutung eines männlichen oder weiblichen Vornamens sei hier eher abwegig, auch wenn gelegentlich Zeitschriften Vornamen trügen. Auch aus Begriffen wie „Maximal“ oder „Maximum“ erschließe sich die Bedeutung von „Maxi“, ohne dass ein erläuternder Zusatz wie „Brief“, „Wörterbuch“ o. ä. erforderlich wäre. Schließlich werde der Begriff „Maxi“ in der Bedeutung von „besonders groß, maximal“ auch schon von Dritten neben der Antragstellerin verwendet. 13 Gegen die Teillöschungsanordnung der Markenabteilung 3.4 wendet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. 14 Sie ist der Auffassung, die Marke „Maxi“ sei für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Weder die Antragstellerin noch die Markenabteilung hätten sich mit der angeblichen Verwendung des Begriffs „Maxi“ zum Zeitpunkt der Anmeldung, also im Jahr 2004 oder auch vorher, auseinandergesetzt. Die entgegengehaltenen Internetausdrucke, die ohnehin lediglich wenige Drittverwendungen belegten, datierten jedenfalls nach dem Anmeldezeitpunkt und zeigten zudem teilweise eine markenmäßige Verwendung. Dass die Markenabteilung den Vortrag der Antragsgegnerin, bei Maxi handle es sich um einen weiblichen Vornamen als abwegig zurückgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich diese auch nicht ernsthaft damit auseinandergesetzt habe. Die Bezeichnung „Maxi“ sei die Abkürzung der Vornamen „Maximilian“ oder „Maximiliane“ und daher grundsätzlich schutzfähig. Im Zeitschriftensegment sei es weit verbreitet, dass Zeitschriften Männer- oder Frauennamen trügen, was nichts mit einer bestimmten Person zu tun habe, sondern der Herkunftsidentifikation diene. „Maxi“ komme allenfalls als Themenangabe zum Leben einer Person namens „Maxi“ in Betracht, sei allerdings kein Name, der in Bezug auf die Symboldeutung oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage erhalte. Es sei zwar richtig, dass „Maxi“ im Verkehr als Kennzeichnung dafür verwendet werden könne, dass es sich um größere/breitere/dickere/schwerere Waren handele. Bei Dienstleistungen mache dies von vornherein keinen Sinn. Auch Druckereierzeugnisse seien mit „Maxi“ aber nicht beschrieben, denn ohne einen Bezugspunkt gebe es weder ein „Mehr“ noch ein „Weniger“. Ohne diesen Zusammenhang bleibe „Maxi“ ein Name. Die zu verschiedenen „Maxi“-Kombinationsbegriffen ergangenen Entscheidungen bestätigten die oben ausgeführte Auffassung, dass „Maxi“ allenfalls in Kombination mit weiteren Informationen zum beschreibenden Begriff werden könne. Die Beschwerdeführerin hat schließlich für die Waren „Zeitschriften“ hilfsweise eine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht und hierfür zahlreiche Unterlagen eingereicht. 15 Nach einem Verfahrenshinweis des Senats vom 10. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 (Bl. 185-186 d. A.) eine Beschränkung ihres Verzeichnisses in Klasse 16 auf die Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen“ erklärt. 16 Die Beschwerdeführerin beantragt, 17 1. den Beschluss des DPMA vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den Teil-Löschungsantrag gegen die Marke 304 68 320 zurückzuweisen; 18 2. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 19 Zur Begründung ihres Kostenantrags führt sie aus, dass eine Kostenauferlegung auf die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt sei, weil die Aufrechterhaltung des Löschungsantrags nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Beschwerdegegnerin auf eine veraltete Rechtsprechung des BGH zu den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten der Schutzfähigkeit beziehe, mutwillig erscheine. 20 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 21 die Beschwerde und den Kostenantrag zurückzuweisen. 22 Sie macht geltend, dass es bei den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG auf den Zeitpunkt der Eintragung ankomme und nicht auf den Anmeldezeitpunkt. Bereits am 16. Juli 2008 sei aber das Magazin HEALTHY-LIVING im Maxi-Format erschienen. Zudem sei es heute gängige Praxis, Zeitschriften, Bücher etc. im Maxi- und Mini-Format auf den Markt zu bringen. Aus den eingereichten Benutzungsnachweisen für die Angabe MAXI im Zusammenhang mit der Heftgestaltung ergebe sich, dass das Zeichen für die zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Zeitschriften und Zeitungen sowie die Dienstleistungen der Klasse 41 nicht schutzfähig sei. Auch der Kostenantrag der Beschwerdeführerin sei zurückzuweisen, weil sich die Beschwerdeerwiderung nicht ausschließlich auf den Eintragungszeitpunkt bezogen habe, sondern schwerpunktmäßig darauf, dass „Maxi“ eine beschreibende Angabe darstelle. 23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 24 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat in der Sache nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in vollem Umfang Erfolg. 25 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2016 in Bezug auf die Klasse 16 ein eingeschränktes Verzeichnis vorgelegt. Der darin liegende Teilverzicht auf die – nicht verfahrensgegenständlichen – Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und die Beschränkung im Übrigen auf die Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen“ ist, weil eine unbedingte Erklärung vorliegt, auch wirksam. Verfahrensgegenständlich sind mithin nur noch die in Klasse 16 verbliebenen Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen“ und die Dienstleistungen aus Klasse 41 „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten“. 26 A) Es kann weder mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die angegriffene Marke „Maxi“ im zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig war noch, dass sie es gegenwärtig ist. Auf die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung für „Zeitschriften“ kommt es vorliegend daher nicht an. 27 1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse ist einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). 28 Soweit die Beschwerdegegnerin meint, dass es im Löschungsverfahren auf den Eintragungszeitpunkt ankomme, so wurde sie in der mündlichen Verhandlung nochmals auf die mittlerweile nicht mehr ganz neue Rechtsprechung des BGH, der im April 2013 mit seiner Entscheidung zu „Aus Akten werden Fakten“ seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des EuGH, dass es auf den Anmeldezeitpunkt ankomme, angeschlossen hatte (EuGH, Beschluss vom 23. April 2010 - C-332/09, MarkenR 2010, 439 - HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]), hingewiesen; gleichwohl hat sie an ihrer Auffassung festgehalten. Gründe, die zu Zweifeln an oder gar einer Abkehr von dieser neuen Rechtsprechung Anlass geben könnten, sind von der Beschwerdegegnerin aber nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht erkennbar. 29 Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 - smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix). 30 2. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.