(401)- Schutzverkleidung; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 12). 20 Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Widersprechende hat das Beschwerdeverfahren nicht trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit angestrengt. Insbesondere ist der Vortrag einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken nach den gegebenen Einzelfallumständen nicht erkennbar unvertretbar, da zum einen beim Warenvergleich und zum anderen beim Zeichenvergleich Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit, die im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen kann, nicht von vorneherein und offenkundig ausgeschlossen werden kann. In Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke Nr. 2 106 658 „medi“ hat die Widersprechende auch substantiiert zur Verwendung dieses Zeichens als Unternehmenskennzeichen und als Stammbestandteil einer Markenserie unter Vorlage von nicht von vorneherein ungeeigneter Unterlagen vorgetragen, so dass auch insoweit eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nicht zu bejahen ist. 21
- Eine auf die Frage der Erklärung des Wirkungslosigkeit des beschwerdegegenständlichen Beschlusses der Markenstelle zu beschränkende Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da es sich insoweit weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch dies zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat schließt sich insoweit der bestehenden und durch die Kommentarliteratur gestützten Rechtsprechung des
- Senats an (vgl. den o. g. Beschluss des
- Senats vom
- November 2009 sowie Ströbele/Hacker, Markengesetz,
- Aufl., § 82, Rn. 34), während der insoweit abweichende Beschluss des
- Senats vom
- Dezember 2010 eine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht erfordert (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
- Aufl., § 83, Rn. 25 a. E. m. w. N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169017959&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public