JURE169017980 BPatG München 28. Senat 20160217 28 W (pat) 57/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "E39" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine übliche Bezeichnung – keine bösgläubige Markenanmeldung In der Beschwerdesache … betreffend die Markeneintragung 30 2013 018 772 (hier: Löschungsverfahren S 276/13) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 E39 3 ist am 22. Februar 2013 angemeldet und am 25. März 2013 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Sie ist für die nachfolgenden Waren der Klasse 7 geschützt: 4 „elektrische Motoren, ausgenommen für Landfahrzeuge, Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge“. 5 Hinsichtlich dieser Eintragung, die am 26. April 2013 veröffentlicht wurde, hat die Antragstellerin am 19. September 2013 die vollständige Löschung der Marke beantragt, weil diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 10 MarkenG eingetragen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der maßgebliche Verkehr, auf den vorliegend abzustellen sei, bestehe aus Fachkreisen, nämlich Personen, die mit den betreffenden Produkten im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise in Berührung kämen. Diesen Fachkreisen seien die Bezeichnungsgewohnheiten im Marktumfeld bekannt. Auch wenn diese Bezeichnungsgewohnheiten nicht immer im Detail absolut einheitlich seien, so sei den Beteiligten doch klar, dass die Kombination eines Buchstabens mit einer Zahl einen bestimmten Getriebetyp mit bestimmten Eigenschaften bezeichne. „K“ stehe dabei für „Kegelradgetriebe“, „F“ beispielsweise für „Flachgetriebe“ oder „S“ für „Schneckengetriebe“ sowie „Z“ für „Stirnradgetriebemotor“ (2-stufig). Der Buchstabe „C“ werde für „Schneckengetriebemotoren“ oder „Stirnradgetriebemotoren“, der Buchstabe „B“ für „2-stufige Kegelradgetriebe“ verwendet. 6 Auch die Markeninhaberin selbst verwende für ihre Getriebe Typenbezeichnungen mit Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie beispielsweise „B39“, „C39“, „D39“ etc. Die kombinierte Ziffer beschreibe die jeweilige Baugröße und die Leistungsstärke des Getriebes: Je größer die Ziffer, desto höher die Baugröße und die Leistung. Entsprechend der allgemeinen Marktpraxis nutze die Markeninhaberin jedoch nicht die Buchstaben-Zahlen-Kombinationen zur Unterscheidung ihrer Produkte, sondern sie verwende dafür ganz andere Produktmarken, nämlich die für die Warenklasse 7 registrierten Wortmarken „SIMOGEAR“, „MOTOX“ sowie ihre Kernmarke „Siemens“. 7 Sie selbst, so die Antragstellerin, verwende ebenfalls seit vielen Jahren für ihre Getriebe Typenbezeichnungen mit Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie beispielsweise „K37“, „R47“, „F37“ etc. Wie bei der Markeninhaberin dienten diese Buchstaben-Zahlen-Kombinationen lediglich der Beschreibung von Produkteigenschaften und nicht der Wiedererkennung sowie Unterscheidung ihrer eigenen Produkte von denen der Wettbewerber. Hier benutze sie vielmehr, wie im Markt allgemein üblich, ein Wortzeichen, und zwar die für die Warenklasse 7 eingetragenen Wortmarken „SEW“ und „SEW-EURODRIVE“. 8 Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich weiterer Mitbewerber der Parteien. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang u. a. auf die Unternehmen S…, K… sowie weitere Mitbewerber verwiesen. 9 Auf Grund der Tatsache, dass solche Buchstaben-Zahlen-Kombinationen völlig branchenüblich seien, werde der überwiegende Teil des maßgeblichen Verkehrs unter „E39“ eine bestimmte Art und Ausführung eines Getriebe(motors) verstehen – auch wenn er nicht genau wisse, welche. Der angegriffenen Marke fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. 10 Darüber hinaus, so die Antragstellerin weiter, stehe der Marke auch das absolute Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Für das Zeichen „E39“ bestehe ein konkretes, gegenwärtiges und ernsthaftes Freihaltebedürfnis. Die Unternehmen im Marktumfeld hätten ein dringendes Interesse an der Freihaltung von solchen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen. Wie bereits dargestellt, verwendeten diverse Marktteilnehmer seit Jahren derartige Buchstaben-Zahlen-Kombinationen in ihrer Nomenklatur zur Typisierung, mithin zur Beschreibung ihrer Produkte. 11 Es bestehe die Gefahr, dass die Markeninhaberin geneigt sein könne, aus der angegriffenen Marke gegen identische oder auch nur ähnliche Typenbezeichnungen der Wettbewerber vorzugehen. Damit würde die Markeninhaberin eine seit langem etablierte Marktpraxis, die der einfachen Information und Orientierung der Nachfrager diene, für sich usurpieren und den Wettbewerbern neue Ordnungssysteme und deren Erläuterung aufzwingen. 12 Ferner liege das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor, da die angegriffene Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der beanspruchten Waren üblich geworden seien. 13 Da die Markeninhaberin offensichtlich das Ziel verfolge, eine etablierte Marktpraxis für sich zu monopolisieren, um so die Nachfrage auf ihre eigenen Produkte umzuleiten oder zu verengen, und den Wettbewerbern erheblichen Aufwand für die Entwicklung und Marktetablierung neuer Ordnungs- und Typensysteme aufzwinge, sei die Markenanmeldung auch zu Behinderungszwecken und damit bösgläubig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt. 14 Die Antragstellerin hat im Löschungsverfahren vor dem DPMA beantragt, vor der Entscheidung über ihren Löschungsantrag eine Anhörung durchzuführen. Hilfsweise hat sie darüber hinaus beantragt, die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren „Getriebe und Getriebemotoren“ zu löschen. 15 Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 12. Dezem-ber 2013 widersprochen. 16 Sie hat ausgeführt, vom Fehlen einer hinreichenden Unterscheidungskraft könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine branchenspezifische Bezeichnungsgewohnheit dergestalt bestehe, jeweils konkurrierende Produktpaletten mit identischen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen anzuzeigen. Dies sei im hier beanspruchten Produktbereich aber gerade nicht der Fall. Im Übrigen habe auch die Antragstellerin solchermaßen bestehende Gewohnheiten nicht dargelegt. 17 Weiter, so die Markeninhaberin, habe der Markeneintragung auch kein etwaiges Freihaltebedürfnis entgegengestanden. 18 Auch das Schutzhindernis einer Verkehrsüblichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG habe nicht gegen die Eintragung gesprochen. Die Kennzeichnungspraxis der Wettbewerber sei unterschiedlich - diese würden ihre entsprechenden Produkte jeweils mit unterschiedlichen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen kennzeichnen, was ein Auszug aus dem „Sales Guide“ SIMOGEAR belege. 19 Schließlich, so die Markeninhaberin abschließend, sei die Markenanmeldung auch nicht in Behinderungsabsicht erfolgt. Sie habe lediglich diejenigen Kennzeichen als Marke angemeldet, welche sie durch die erneuerte Produktpalette jüngst in den Markt neu eingeführt habe. Daher sei die Eintragung durch das DPMA auch zu Recht erfolgt. 20 Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag (ohne Anhörung) zurückgewiesen. Ferner hat sie den von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag als unzulässig verworfen. 21 Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Eintragung der angegriffenen Marke stünden keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. 22 Kombinationen von Zahlen und Buchstaben seien grundsätzlich hinreichend unterscheidungskräftig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn entsprechende Buchstaben-Zahlen-Verbindungen als beschreibende Angaben oder Bezeichnungen von Normen geläufig seien. Maßgeblich seien diesbezüglich die Bezeichnungsgewohnheiten in der jeweils betroffenen Branche. 23 Ein ohne Weiteres erkennbarer konkreter Bedeutungsgehalt in Bezug auf Eigenschaften von Getrieben sei der angegriffenen Marke nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin habe zwar zutreffend dargelegt, dass verschiedene Anbieter der registrierten Waren, welche regelmäßig in abgestuften Baureihen angeboten würden, ihre Produkte u. a. mit Kombinationen von Buchstaben und nachgestellten Zahlen bezeichneten und dabei auch teilweise übereinstimmende Buchstaben, z. B. Anfangsbuchstaben von Funktionsbezeichnungen für eine bestimmte Getriebeart verwendeten - solche Bezeichnungsarten beruhten jedoch nicht auf allgemeingültigen Regeln oder Vorschriften und würden daher im Marktumfeld auch nicht einhellig und schon gar nicht mit identischen Ergebnissen angewendet, was entsprechende Rechercheergebnisse belegten. Vergleichbares gelte auch für die Bezeichnungsvielfalt von elektrischen Motoren, insbesondere Getriebemotoren, die oftmals als zusammenfassend gekennzeichnete Baueinheit mit einem passenden Getriebe verbunden seien. Auch für diese Warengruppe verwendeten die verschiedenen Anbieter selbst bei Nutzung von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen und teilweise gleicher Bezeichnungselemente letztendlich durchweg individuelle Gesamtbezeichnungen, was ebenfalls durch entsprechende Recherchenachweise belegt werde. Ein auch nur verabredungsgemäß beachtetes stringentes Bezeichnungssystem bestehe demnach im vorliegenden Bereich nicht. Auch fehle es an irgendwelchen Ähnlichkeiten oder strukturellen Gemeinsamkeiten mit den aus einschlägigen DIN-Normen entnehmbaren Bezeichnungssystemen für Getriebe und elektrische Motoren. Dies, da diese keine Bezeichnungssystematik für die individuell konstruierten Gesamtbaugruppen verschiedener Hersteller vorgäben. 24 Der hier ausschließlich angesprochene Fachverkehr sei also durchaus mit dem Umstand vertraut, dass auch aus Buchstaben-Zahlen-Kombinationen bestehende Getriebe- und Motorenbezeichnungen keinen sicheren Rückschluss auf bestimmte technische Eigenschaften der Produkte erlaubten, sondern gerade in ihrer speziellen Gesamtheit grundsätzlich immer auf einem individuellen System beruhten, das letztendlich einem Unternehmen zuzuordnen sei. 25 Auch, so die Markenabteilung weiter, bestehe vorliegend kein Freihaltebedürfnis. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich um eine von Haus aus nichtssagende Zeichenfolge, und eine im Hinblick auf die registrierten Waren eindeutige und allgemeinverbindliche „Entschlüsselungsvorschrift“ existiere insoweit nicht. Da eine solche individuelle Typisierung aber nicht mit einer objektiven, unternehmensübergreifenden Eigenschaftsbeschreibung der Produkte gleichzusetzen sei, liege keine schutzhindernde Merkmalsangabe vor. 26 Aufgrund vorgenannter Erwägungen sei auch nicht vom Vorliegen einer Verkehrsüblichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen. 27 Dass die vorliegend in Rede stehende Markenanmeldung bösgläubig erfolgt wäre, so die Markenstelle weiter, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Markeninhaberin verwende die Marke ausschließlich für ihre eigenen Produkte. Darüber hinaus lägen auch keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme der Antragstellerin vor, mit der Anmeldung der angegriffenen Marke parallel zu neun weiteren derart strukturierten Anmeldungen sei offensichtlich das Ziel verfolgt worden, die Mitbewerber durch Monopolisierung einer - vermeintlich - etablierten Praxis bei der Bezeichnung der Produkte zu behindern. 28 Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Markenstelle ausgeführt, dieser sei unzulässig, da er auf Begrifflichkeiten gestützt sei, die von den registrierten Waren der angegriffenen Marke abwichen. 29 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. September 2014, welche sie jedoch schriftsätzlich nicht näher begründet hat. 30 Die Beschwerdeführerin beantragt, 31 den Beschluss vom 21. Juli 2014 aufzuheben und die vollständige Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 018 772, 32 hilfsweise für die Waren „Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge“ (Hilfsantrag 1) anzuordnen, 33 hilfsweise die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (Hilfsantrag 2). 34 Die Beschwerdeführerin hat ferner angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 35 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 38 Die zulässige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. 39 Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat die Markenabteilung in ihrem angegriffenen Beschluss den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen, welche der Senat teilt und sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: 1. 40 Der Eintragung des streitgegenständlichen Zeichens „E39“ steht vorliegend nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 41 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.