(1)Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden.“ Dementsprechend war gemäß Nr. 401 300 für jeden Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von … EUR zu zahlen. 46 Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine neue, eigenständige juristische Person bilden, sind nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Auszug der Handelskammer Amsterdam und dem Vortag, dass die Beschwerdeführerin zu 2) seit dem
- Dezember 2004 alleinige Anteilseignerin der Beschwerdeführerin zu 1) sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) mit Sitz in Amsterdam ist eine B.V. (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid). Hierbei handelt es sich um eine niederländische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beschwerdeführerin zu 2) mit Sitz in Spanien ist ihrer Rechtsnatur nach eine Stiftung (Fundación) spanischen Rechts. Die Tatsache, dass beide Beschwerdeführerinnen sich Geschäftsführer und Justitiarin teilen, vermag keine neue, eigenständige Gesellschaft zu begründen. Welchen Geschäftsführer oder Justitiar eine Gesellschaft auswählt, ob sie diesen ganz oder lediglich anteilig anstellt, bleibt ihr unbenommen. 47 Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine (Außen-) BGB-Gesellschaft gem. § 705 BGB bilden und deshalb lediglich als eine Beschwerdeführerin anzusehen seien. Zwar haben sie das Vorliegen einer GbR behauptet; gemeinsamer Zweck sei, das Erbe Salvatore Dalis zu fördern, verteidigen und zu schützen, auch bedarf die Gründung einer BGB-Gesellschaft keiner Form. Beide widersprechenden Beschwerdeführerinnen sind jedoch eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit Sitz in unterschiedlichen Ländern, die jeweils aus den für sie jeweils registrierten Marken vorgegangen sind. Und auch in den jeweiligen Markenanmeldungen der Widerspruchszeichen selbst wurden beide Beschwerdeführerinnen jeweils einzeln aufgeführt, ohne dass – wie im Fall einer BGB-Gesellschaft erforderlich – die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV erfüllt worden wären. 48 Letztlich kann auch keiner der Beschwerdeführerinnen die fristgerechte Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von … EUR im Wege der – gebotenen (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2015, X ZB 3/14 – Mauersteinsatz Rdnr. 16) – Auslegung zugeordnet werden. 49 Ausweislich der Kopie der Einzugsermächtigung sind beide gesondert und gleichwertig dort als Schutzrechtsinhaber und Zahlende aufgeführt. Anknüpfungstatsachen auf dem Einzugsbeleg, die eine eindeutige Zuordnung entweder zu der Beschwerdeführerin zu 1) oder zu der zu 2) rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. 50 Der Vortrag der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt auch nicht deren Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. 51 Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. 52 Die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen hat nicht hinreichend dargetan, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Hier ist zunächst auf die eindeutige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss hinzuweisen, die die Zahlung der Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer als notwendig beschreibt. 53 An die gemäß § 85 Abs. 2 ZPO maßgebliche Sorgfalt eines Anwalts sind strenge Maßstäbe anzulegen. Im Zusammenhang mit der Zahlung der in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren enthalten die maßgeblichen Vorschriften des PatKostG und der PatKostZV sehr spezielle Vorschriften. Selbst die Unkenntnis dieser Vorschriften stellt prinzipiell keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Ströbele / Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 91 Rn. 18 f.). Grundsätzlich ist jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet, sich die Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen oder sich entsprechender fachkundiger Beratung zu bedienen. Demnach stellen Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, zumal es insbesondere in speziellen Rechtsgebieten – wie dem Markenrecht – zur verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, sich entsprechend sachkundig zu machen. Die Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis der Einzahlung der Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer ist unmissverständlich, ein eventueller Ausnahmefall, der nicht ersichtlich ist, wäre rechtzeitig vorzutragen gewesen. 54 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nach alledem nicht gewährt werden. 55 Nachdem sich aus dem Zahlungsvorgang der unvollständigen Beschwerdegebühr nichts ergibt, was eine Zuordnung des Betrages für eine der Beschwerdeführerinnen ermöglichen würde (vgl. ebenfalls den Hinweis vom
- Dezember 2015), hat es bei der gesetzlichen Folge zu verbleiben, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 56 B. Die nur einfach bezahlte Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten. Ein Rechtsgrund für die Zahlung fehlt, da die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 41). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169018038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public