(7)in Abs. [0036]). Die beiden, in den Figuren 2 und 3 dargestellten Druckverhältnisse und können nicht mit dem Druckverhältnis der vorliegenden Anmeldung gleichgesetzt werden. Sie beziehen sich auf Verhältnisse zwischen dem gemessenen Einlassluftdruck dem Zylinderinnendruck und dem Abgasdruck (vgl. Abs. [0058]). Ein Druckverhältnis, welches sich auf Drücke im Inneren eines Zylinders bezieht, wird nicht ermittelt. Insbesondere ist Druckschrift D4a kein Druckverhältnis entnehmbar, welches den Zylinderinnendruck, der sich bei einer spezifischen Kurbelwinkelposition im Anschluss an das Einspritzen der ersten Masse Kraftstoff einstellt, mit dem jeweiligen Zylinderinnendruck im Schleppbetrieb (ohne Einspritzung) vergleicht (Merkmal M6 fehlt). Der Merkmalsanalyse der Prüfungsstelle und insbesondere den im Zurückweisungsbeschluss genannten Zitaten und Textstellen vermag der Senat daher nicht zu folgen. 59 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre von Druckschrift D4a bzw. D
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- Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). 61 Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zum Steuern des Betriebes eines Verbrennungsmotors zu entnehmen, bei dem „ein Druckverhältnis für jeden Zylinder ermittelt wird, welches ein Verhältnis des unmittelbar im Anschluss an das Einspritzen der ersten Masse Kraftstoff gemessenen Zylinderinnendrucks und einem Druck in dem Zylinder bei einem Antreiben des Motors, wenn der Motor nicht mit Kraftstoff beaufschlagt wird, bei einer spezifischen Kurbelwinkelposition umfasst“ (Merkmal M6), und bei dem „die erste Masse Kraftstoff, die in den Zylinder eingespritzt wird, auf der Basis des ermittelten Druckverhältnisses für den Zylinder eingestellt wird“ (Merkmal M7). 62 Druckschrift D3, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, befasst sich, ebenso wie die vorliegende Anmeldung, mit einem Verfahren zum Steuern des Betriebes eines Verbrennungsmotors mit Direkteinspritzung, bei dem durch Mehrfacheinspritzung von Kraftstoff das Verbrennungsgeräusch verringert werden soll. Insbesondere offenbart Druckschrift D3 ein Regelungsverfahren, mit dem – wie vorstehend im Abschnitt II.
- beschrieben – die Voreinspritzmenge in Abhängigkeit vom Zylinderdruck eingestellt werden kann. Im Unterschied zum geltenden Anspruch 1 ist dieser Schrift aber nicht entnehmbar, dass die erste Masse Kraftstoff, die in den Zylinder eingespritzt wird, auf Basis eines Druckverhältnisses eingestellt wird, welches gemäß Merkmal M6 berechnet wird. Vielmehr erfolgt die Regelung der Kraftstoffeinspritzmenge durch den Relativdruck P (vgl. Fig. 2a u. 3). Der Fachmann liest mit, dass hierfür kalibrierte Druckaufnehmer verwendet werden (vgl. letzten Satz im Abs. [0045]). Eine weitere rechnerische Korrektur der Messwerte hinsichtlich systematischer Fehler ist nicht vorgesehen. Für den Fachmann ergibt sich daher keine Veranlassung, das aus Druckschrift D3 bekannte Verfahren entsprechend zu ändern oder zu ergänzen, um Skalierungsfehler nachträglich aus den Drucksignalen zu kompensieren bzw. die Empfindlichkeit der Drucksensoren im laufenden Motorbetrieb zu ändern. 63 Auch das allgemeine Fachwissen des Fachmanns weist in eine andere Richtung. Zwar sind ihm aus seiner täglichen Praxis Maßnahmen zur Einstellung der Empfindlichkeit eines Drucksensors geläufig, diese wird er aber im Rahmen einer Sensor-Kalibrierung unter idealen Bedingungen durchführen. Denn mittels der Verhältnisbildung gemäß Merkmal M6 können nicht sämtliche, möglicherweise auftretenden Fehler aus dem Drucksignal zuverlässig eliminiert werden. Es lassen sich zwar systematische Skalierungsfehler des Sensors aus dem Drucksignal kürzen, der Offsetfehler bleibt jedoch erhalten und verfälscht mitunter den Verhältniswert. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 soll aber nicht der Sensor-Kalibrierung dienen; vielmehr wird auf diese Weise die Kalibrierung der Piloteinspritzung bzw. des Injektors vorgenommen. Damit ist die beanspruchte Vorgehensweise dem Fachmann nicht ohne weiteres nahegelegt. 64 Auch keiner der anderen, im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Hinweis zu entnehmen, zur Einstellung einer Piloteinspritzmenge den gemessenen Zylinderdruck mit einem Zylinderdruck ins Verhältnis zu setzen, welcher sich bei gleicher Kurbelwellenwinkelposition – also mit gleichem Volumen – in einem Zylinder einstellt, wenn kein Kraftstoff eingespritzt wird (Merkmale M6 und M7). Soweit im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten wird, die Merkmale des Anspruchs 1 seien dem Fachmann alleine aus Druckschrift D4a bzw. D4 „bekannt oder nahegelegt“, ist nicht nachvollziehbar, welche Fachkenntnisse den Fachmann veranlassen könnten, die in Druckschrift D4a sich auf die Einlassluft beziehenden „beschriebenen Druckverhältnisse als Grundlage für eine Bestimmung einer Pilotkraftstoffmenge“ zu verwenden. Denn der in Druckschrift D4 bzw. D4a beschriebene Verbrennungsmotor ist nicht dazu eingerichtet, eine erste Masse Kraftstoff und eine zweite Masse Kraftstoff während eines Arbeitsspiels in jeden Zylinder einzuspritzen. 65 Damit führt weder eine gemeinsame Betrachtung der Lehren der Druckschriften D1 bis D4 bzw. D4a noch eine Ergänzung der Lehren dieser Druckschriften mit dem Wissen des Fachmanns in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des geltenden Anspruchs
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- Gleichfalls patentfähig sind die besonderen Ausführungsformen der das Verfahren nach Patentanspruch 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis
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- Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 G des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, und ein Patent zu erteilen. 68
- Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Antrag des Anmelders vollumfänglich stattgegeben wurde. III. 69 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG war anzuordnen. 70 Nach dieser Vorschrift kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kommt insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung in Betracht (vgl. Schulte/Püschel, PatG,
- Aufl., § 80 Rdn. 111 - 113 und § 73 Rdn. 131 ff.; Busse/Engels, PatG,
- Aufl., § 80 Rdn. 90 ff.). 71 Nach drei Prüfungsbescheiden, in denen die Druckschriften D1, D2 und D3 eingeführt worden waren, und auf die hin die Anmelderin geänderte Anspruchssätze vorgelegt hatte, erfolgte am
- Dezember 2011 eine Anhörung vor der Prüfungsstelle. Ausweislich des Protokolls wurde in ihr ein neuer Anspruchssatz mit den Ansprüchen 1 bis 9 vom
- Dezember 2011 erarbeitet, der als voraussichtlich gewährbar eingestuft wurde. Nach Einreichung der Ansprüche in Reinschrift, datiert auf den
- Dezember 2011, erging am
- Dezember 2011 ein weiterer Prüfungsbescheid, in dem Druckschrift D4 bzw. D4a eingeführt wurde. Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist im Bescheid ausschließlich ausgeführt: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 72 Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom
- April 2012 ausführlich Stellung genommen und hilfsweise die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragt. Darauf erfolgte am
- April 2012 die Zurückweisung der Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegenüber Druckschrift D4 bzw. D4a. 73 Im angefochtenen Beschluss liegt ein Verfahrensfehler vor (Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 142, 154), weil die Verweigerung einer zweiten Anhörung im vorliegenden Fall den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Zwar ist einzuräumen, dass „weitere“ Anhörungen oftmals nicht sachdienlich sein mögen; die Arbeit der Prüfungsstelle unterliegt (auch) dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, so dass eine zweite Anhörung i. d. R. abzulehnen sein dürfte, wenn aller Voraussicht nach lediglich bereits ausdiskutierte Fragen erneut zur Diskussion stünden. Jedoch muss dem Antrag auf eine zweite Anhörung stattgegeben werden, wenn von der Prüfungsstelle neue Ablehnungsgründe vorgebracht worden waren (vgl. Busse/ Keukenschrijver, PatG,
- Auflage, § 46 Rdn. 17, BPatG, Beschluss vom
- Januar 2011 – 17 W (pat) 104/07 – juris; BPatGE 15, 149). 74 Demnach hätte die Prüfungsstelle bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung die von der Anmelderin beantragte weitere Anhörung durchführen müssen, um die unterschiedlichen Ansichten im gegenseitigen direkten Austausch von Argumenten zu diskutieren. Die von der Anmelderin im Schriftsatz vom
- April 2012 vorgebrachten Argumente bezüglich der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Lehre der vorliegenden Anmeldung und der nachrecherchierten Druckschrift D4 belegen vielmehr, dass nicht bereits alle wesentlichen inhaltlichen Aspekte der Anmeldung behandelt worden waren. Allein aus der konträren Bewertung des in Druckschrift D4 genannten Druckverhältnisses durch die Prüfungsstelle und die Anmelderin geht klar hervor, dass entscheidungserhebliche Sachfragen noch nicht abschließend geklärt waren. In einer zweiten Anhörung wären beide Seiten weitaus mehr als im schriftlichen Verfahren gezwungen gewesen, ihre Sichtweise gegenüber der neu in das Verfahren eingeführten Druckschrift D4 zu überdenken und ggfs. Lücken in der eigenen Argumentation zu erkennen, weshalb eine Anhörung in der Regel zu einer auf dem Ergebnis der Diskussion aufbauenden tragfähigen abschließenden Verfahrensentscheidung führt, mit der eine Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr vermieden werden kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG,
- Auflage, § 73, Rdn. 131 und 132). 75 Über den diesbezüglichen Antrag der Anmelderin hat sich die Prüfungsstelle aber hinweggesetzt. Im Zurückweisungsbeschluss vertritt die Prüfungsstelle die Auffassung, dass die Durchführung einer weiteren Anhörung nicht sachgerecht war, da die Anmelderin „im Verlauf des Prüfungsverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Erläuterung des Anmeldungsgegenstands“ hatte (vgl. Abschnitt IV. des angefochtenen Beschlusses). Die Ansicht des Prüfers reicht für die Ablehnung einer Anhörung aber grundsätzlich nicht aus. Denn dadurch, dass neuer Stand der Technik ermittelt wurde, der zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung durch die Prüfungsstelle führte, hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer PatG,
- Auflage, § 46, Rdn. 16, Busse/Keukenschrijver, a. a. O). Sonach hätte der beantragten weiteren Anhörung stattgegeben werden müssen – dies insbesondere auch deswegen, weil die Prüfungsstelle in der ersten Anhörung die Ansprüche als voraussichtlich gewährbar erachtet hatte (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom
- Dezember 2011). 76 Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Prüfungsstelle erst im Zurückweisungsbeschluss ausführlich und merkmalsbezogen mit der Druckschrift D4a befasst hat, auf deren Lehre sich der Beschluss alleine stützt. Es ist einzuräumen, dass im Prinzip ein knapper Prüfungsbescheid genügt, um der Anmelderin einen neu ermittelten Stand der Technik zu nennen, welcher für das weitere Prüfungsverfahren relevant sein dürfte. In diesem Einzelfall aber war der Prüfungsbescheid vom
- Dezember 2011 nicht geeignet, der Anmelderin den entscheidungserheblichen Sachverhalt mitzuteilen. In dem Prüfungsbescheid wurde nur auf die Figuren 2, 3 und 6 der japanischsprachigen Druckschrift D4 verwiesen. Mit den Merkmalen des Anspruchs hat sich die Prüfungsstelle nur kursorisch auseinandergesetzt. Erst im angefochtenen Beschluss wurden der Anmelderin die Gründe ausführlich mitgeteilt. 77 Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit zurückzuzahlen, zumal aufgrund der vorgenannten Umstände des konkreten Einzelfalls auch davon ausgegangen werden kann, dass der vorgenannte Verfahrensfehler der Prüfungsstelle für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war. 78 Ob darüber hinaus die sachliche Fehlbeurteilung des Standes der Technik, insbesondere der Druckschrift D4 bzw. D4a, die möglicherweise auch in der unzutreffenden Patentklassifikation der Anmeldung begründet ist, eine Rückzahlung billig erscheinen lässt, kann dahingestellt bleiben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169018084&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public