KostG als nicht eingelegt gelte. Er hat des weiteren darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde
ihrem Wortlaut nur gegen die Löschung der angegriffenen Marke aus den Marken EM 004 471 264 und EM 008 784 068 richte, obwohl die Löschung auch auf den Widerspruch aus der Marke 30 2008 005 243 angeordnet worden sei. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie habe Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA hinsichtlich aller drei genannten Marken eingelegt. Hinsichtlich der Wort-/Bildmarke 30 2008 005 243 sei die Beschwerde mit gleicher Post, aber - wegen der besseren Zustellbarkeit an die Beschwerdegegner - mit getrennter Begründung eingereicht worden. Die Antragstellerin legt ein weiteres Schreiben vom 30. März 2016 vor, welches die Einlegung der Beschwerde auch bezüglich der Wort-/Bildmarke 30 2008 005 243 betrifft.
ihrer Auffassung handele sich um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA, der als verbundene Entscheidung ergangen sei. Es sei der Antragstellerin nicht anzulasten, dass nur die Beschwerde gegen die Marken Banana Republic an das Bundespatentgericht abgegeben worden sei. Sie habe zunächst beim DPMA Auskunft über das Schicksal der Beschwerde gegen die Marke Banana Republic erbeten und mit der Gebührenzahlung insoweit noch abwarten wollen. Dass die zweite Beschwerdebegründung nicht eingegangen sein soll, sei nicht von ihr verschuldet. Die Gebühr sei inzwischen einbezahlt worden. 5 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 6 ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren. 7 Die Widersprechende hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. II. 8 Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig. Er ist insbesondere in der richtigen Form sowie in den dafür in § 91 Abs. 2 und 5 MarkenG bestimmten Fristen gestellt worden. Auch die versäumte Handlung ist durch die am 29. August 2016 erfolgte Gutschrift der Beschwerdegebühr auf dem Konto der Bundeskasse
geholt worden (§ 91 Abs. 4 MarkenG). 10 Der Wiedereinsetzungsantrag ist hingegen nicht begründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt. 11 Die Markenstelle für Klasse 25 hat mit Beschluss vom 3. März 2016 über die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Unionsmarken EM 004 471 264 und EM 008 784 068 sowie aus der deutschen Marke 30 2008 005 243 entschieden.
G findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen die Beschwerde statt.
G i. V. m. Nr. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist regelmäßig für jede Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Für mehrere Beschwerden sind deshalb grundsätzlich auch mehrere Gebühren zu zahlen. Hat ein Widersprechender aus mehreren Marken Widersprüche gegen eine Marke erhoben, die – wie hier – alle mit einem Beschluss zurückgewiesen worden sind, ist indes nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen, weil nur ein Verfahrensbeteiligter einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts anficht (vgl. BPatG, Beschluss vom 4. April 2014, 26 W (pat) 520/13 m. w. N.). Für die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des DPMA vom 3. März 2016 war daher nur eine Beschwerdegebühr fällig.
G i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 66 Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat
Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle zu bezahlen. Die Zustellung des Beschlusses ist am
Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist. 12 Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht ohne Verschulden versäumt worden. 13 Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG erfolgt die Wiedereinsetzung in eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber versäumte Frist nur, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war, wobei sich die Anforderungen
den tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten unter Heranziehung eines objektiven Vergleichsmaßstabes richten und nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH GRUR 2008, 837 Münchner Weißwurst; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG,
dem Verbleib dieses Schreibens sowie darauf, in welchem Umfang der Beschluss des DPMA angegriffen worden ist, kommt es daher vorliegend nicht an. 17 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 2. November 2015, 28 W (pat) 543/14; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 MarkenG, Rdnr. 49). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169018149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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