G längen nicht vor. Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt, das Zeichen als im Verkehr durchgesetzt einzutragen. 3 Daraufhin hat die Markenstelle mit Schreiben vom 16. April 2015 mitgeteilt, der Eintragung des angemeldeten Zeichens stünden auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Erinnerungsbegründung absolute Schutzhindernisse
G entgegen, insoweit werde Bezug auf den Beanstandungsbescheid vom
G habe eine amtsinterne „Instanz“ abschließend über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin entschieden, den diese aber weiterverfolge. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags fehle eine Aussage, ob der bisherige Sachvortrag schlüssig sei, auch darin liege eine Beschwer der Anmelderin. Sie müsse die prozessuale Möglichkeit haben, zunächst gerichtlich attestiert zu bekommen, dass konkret (k)eine Ausnahme der Regel vorliegt, wonach die Eintragung einer Marke kraft Verkehrsdurchsetzung ausschließlich nach einer Verkehrsbefragung o. ä. möglich ist, bevor sie, die Anmelderin, eine Verkehrsumfrage starte. 11 Auf den telefonischen Hinweis der Berichterstatterin, dass es sich bei dem Schreiben vom
G, sodass die Anmelderin die Kosten des demoskopischen Gutachtens vergeblich getätigt habe, ein für sie unzumutbares Ergebnis. Faktisch sei die Einschätzung des Amtes zum Freihaltebedürfnis bereits zum jetzigen Zeitpunkt endgültig, da es schon aus Gründen der Selbstachtung seine bisher vertretene Auffassung nicht ändern werde. Dass es sich gleichwohl nicht binden wolle, sei rechtsstaatswidrig. Hilfsweise sei die Beschwerde als Untätigkeitsbeschwerde analog § 75 VwGO zu behandeln. Die in dem Schreiben vom
G als unzulässig zu verwerfen.
G konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen. 14 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft
G, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss der Markenstelle oder der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes richtet. Gegenstand der Beschwerde ist nach deren eindeutigem Wortlaut nicht der Erstbeschluss der Markenstelle vom
G vor. 15 Das angegriffene Schreiben der Markenstelle vom 15. April 2015 ist kein Beschluss im Sinne von § 66 Abs. 1 MarkenG. Beschlüsse
G sind alle abschließenden Entscheidungen der Markenstellen und Markenabteilungen, die Rechte von Verfahrensbeteiligten berühren können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist dabei nicht nur auf die Form der Entscheidung, sondern materiell auf ihren Inhalt abzustellen. Maßgeblich ist, ob mit der Äußerung des DPMA eine Entscheidung im Sinne einer abschließenden Regelung getroffen wird. Bloße Hinweise ohne verfahrensbeendenden Charakter sind dagegen nicht beschwerdefähig. Dazu gehören vorbereitende Bescheide, wie Beanstandungen wegen absoluter Schutzhindernisse, und verfahrensleitende Verfügungen, wie Fristsetzungen oder die Ablehnungen von Fristgesuchen. 16 Um eine solch vorbereitende Anordnung im Rahmen der Prüfung des Eintragungsantrags handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben. Dies geht schon aus seiner Form hervor. Es ist in Form eines Briefes gehalten, richtet sich nicht an die Anmelderin, sondern ihren Verfahrensbevollmächtigten, trägt nicht die Bezeichnung „Beschluss“ und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Auch inhaltlich handelt es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung. Der erste Absatz gibt zwar die Rechtsauffassung des Erinnerungsprüfers zum Vorliegen der Schutzhindernisse
G wieder, enthält aber inhaltlich keine Entscheidung über die Erinnerung und den mit ihr angegriffenen Beschluss. Das Schreiben enthält Informationen über das weitere Prüfungsverfahren und die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Anmelderin sowie ihre Handlungsalternativen. Ferner wird der Anmelderin eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen gesetzt und für den Fall der Versäumung dieser Frist eine Entscheidung der Markenstelle nach Aktenlage angekündigt. Auch inhaltlich handelt es sich daher nur um die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung zu einem Teilbereich der Tatbestandsvoraussetzungen verbunden mit Hinweisen zum weiteren Vorgehen. 17 Ein solcher Bescheid stellt keine verfahrensbeendende Entscheidung dar, gegen die die Beschwerde zum Bundespatentgericht eröffnet ist. Denn das Anmeldeverfahren ist dahingehend ausgestaltet, dass eine abschließende Entscheidung über die Eintragung erst nach Prüfung aller in §§ 3, 8 MarkenG vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen ergeht.
G wird die Anmeldung zurückgewiesen, wenn die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Zeichen, dessen Eintragung von Haus aus die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG entgegenstehen, kraft Verkehrsdurchsetzung
G eingetragen werden kann. 18 Die Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung des Zeichens wird im Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geprüft, wobei hier in der Regel vorab ein Vortrag der Anmelderin zur Nutzung der Marke und ihrer Verkehrsbekanntheit erforderlich ist. Erst wenn die Schutzhindernisse nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden sind, schreibt das Gesetz die Zurückweisung der Anmeldung vor. Eine isolierte Zwischenfeststellung des Vorliegens von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG und deren gerichtliche Überprüfung vor der Feststellung, ob das Zeichen verkehrsdurchgesetzt ist, sieht das Markengesetz nicht vor. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Feststellung des Vorliegens von Schutzhindernissen verneint, wenn feststeht, dass die Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung einzutragen ist. Die Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung ist kein Minus gegenüber der Eintragung aufgrund der Feststellung, dass Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 nicht bestehen (BGH GRUR 2006, 701, 702, Rdnr. 9 - Porsche 911). 19 Ein Anmelder, der - wie die Beschwerdeführerin - zunächst eine gerichtliche Prüfung des Vorliegens der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG erreichen will, bevor er die eventuell hohen Kosten eines Verfahrens zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung zahlen muss, hat die Möglichkeit, sich erst im Beschwerdeverfahren auf die Überwindung der Schutzhindernisse
G zu berufen bzw. erst in diesem Verfahrensstadium zur Verkehrsdurchsetzung in der Sache vorzutragen. In diesem Fall kann das Bundespatentgericht das Verfahren
G zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle zurückverweisen (BPatG 30 W (pat) 66/09 - MICROPILOT; 27 W (pat) 18/09 - Typologie der Wünsche). 20 2. Die Beschwerde kann auch nicht in eine zulässige Durchgriffsbeschwerde
G umgedeutet werden, da die Voraussetzungen für deren Erhebung nicht gegeben sind. Ist über eine Erinnerung nach § 64 MarkenG innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, ist
G die Beschwerde unmittelbar gegen den Beschluss der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. 21 Zwar hat die Markenstelle eine Entscheidung über die Erinnerung vom
G sind für das Verfahren vor dem Patentgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung anwendbar, die eine vergleichbare Regelung nicht enthalten. Die Frage, ob aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Untätigkeitsbeschwerde auch im Markenverfahren im Einzelfall zuzulassen ist (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2011, § 66 Rdnr. 16; Ströbele/Hacker a. a. O., § 66, Rdnr. 12 m. w. N.) kann hier im Ergebnis dahinstehen, da ein effektiver Rechtsschutz gegen unbillige Verzögerungen jedenfalls im Erinnerungsverfahren durch die Sonderregelung der Durchgriffsbeschwerde
G gewährleistet ist, sodass eine Regelungslücke insoweit nicht besteht. 23 Daher war die Beschwerde zu verwerfen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE169018163&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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