JURE169018257 BPatG München 24. Senat 20161108 24 W (pat) 6/16 Beschluss § 64a MarkenG, § 64 Abs 2 MarkenG, § 66 Abs 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Gartenglück" – verspätete Zahlung der Erinnerungsgebühr – Fiktion der Nichteinlegung – Bestandskraft des Erstbeschlusses der Markenstelle – Entscheidung im Erinnerungsverfahren hätte nicht mehr ergehen dürfen – zulässig erhobene Beschwerde - Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 035 556.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. August 2014 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Erinnerung gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. November 2013 als nicht eingelegt gilt. I. 1 Die Wortkombination 2 Gartenglück 3 ist am 7. Juni 2013 für diverse Waren der Klassen 1 und 19 sowie für Dienstleistungen der Klasse 37 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. 4 Die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. November 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen es ermöglichen oder dafür Voraussetzung sein könnten, am oder im Garten besondere Freude oder Glückseligkeit oder ein Hochgefühl zu empfinden, oder aber dass die Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer Form, Funktion, Eigenschaften oder Art der Erbringung für den Garten ein Glück oder eine günstige Fügung des Schicksals sein könnten. 5 Der Zurückweisungsbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthält u. a. den Hinweis, dass der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim DPMA einzureichen sei, und dass innerhalb der Erinnerungsfrist auch die Gebühr für das Erinnerungsverfahren zu entrichten sei. Werde die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gelte die Erinnerung als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz). 6 Der Beschluss des DPMA vom 4. November 2013 wurde gemäß der sich bei den patentamtlichen Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 15 Amtsakte) durch Übergabe an den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 6. November 2013 zugestellt. 7 Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, eingegangen beim DPMA am selben Tage, hat die Anmelderin Erinnerung gegen den Beschluss vom 4. November 2013 eingelegt. Ebenfalls am 9. Dezember 2013 wurden zum Zwecke der Zahlung der Erinnerungsgebühr Angaben zum Verwendungszweck des Basis-Lastschriftmandats der Kanzlei übermittelt. Mit der Erinnerung hat die Anmelderin ein geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. 8 Die Markenstelle für Klasse 19, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom 29. August 2014 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat sie sich mit der Zulässigkeit der Erinnerung nicht auseinandergesetzt, sondern die Unterscheidungskraft des angemeldeten Wortzeichens auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verneint. 9 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung „Gartenglück“ weise keinen sachbezogenen Begriffsinhalt auf, vielmehr handele es sich um eine originelle Bezeichnung der beanspruchten Baumaterialien und damit verbundenen Dienstleistungen. 10 Die Anmelderin hat der Beschwerde erneut geänderte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse beigefügt, die sie zum Gegenstand ihres Hauptantrags sowie der als solche bezeichneten Hilfsanträge („1. Hilfsantrag“ und „2. Hilfsantrag“) gemacht hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie noch einmal geänderte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eingereicht. 11 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 12 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des DPMA vom 4. November 2013 und vom 29. August 2014 aufzuheben. 13 Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und im Ladungszusatz vom 17. August 2016 auf erhebliche Bedenken in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde – u. a. in Bezug auf die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Erinnerung sowie die Zahlung der Erinnerungsgebühr – hingewiesen. 14 Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sodann zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den Hinweis des Senats vom 17. August 2016, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 16 Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin hin (s. unten Ziff. 1.) war der Erinnerungsbeschluss vom 29. August 2014 aufzuheben, da mangels rechtzeitiger Zahlung der Erinnerungsgebühr die Erinnerung gegen den Erstbeschluss vom 4. November 2013 gem. §§ 64 a, 64 Abs. 2 MarkenG i. V. m. 6 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 PatKostG als nicht eingelegt gilt und im Hinblick auf die Bestandskraft des Erstbeschlusses eine Entscheidung im Erinnerungsverfahren nicht mehr hätte ergehen dürfen (s. unten Ziff. 2. a)). Vor diesem Hintergrund war des Weiteren im Wege des Beschlusses festzustellen, dass die Erinnerung als nicht eingelegt gilt (s. unten Ziff. 2.b)). 17 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft. Die Frage, ob eine wirksame Erinnerung eingelegt wurde und ein Erinnerungsbeschluss hätte erlassen werden dürfen, ist ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde. Da der Erinnerungsbeschluss ergangen ist, konnte dieser auch gem. § 66 Abs. 1 MarkenG mit der Beschwerde angegriffen werden. 18 2. Auf die Beschwerde der Anmelderin hin war der Erinnerungsbeschluss vom 29. August 2014 aufzuheben. Dieser hätte im Hinblick auf die Bestandskraft des Erstbeschlusses vom 4. November 2013 nicht mehr ergehen dürfen (s. unten a)). Zudem war festzustellen, dass die Erinnerung der Anmelderin als nicht eingelegt gilt (s. unten b)). 19
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