JURE169018276 BPatG München 24. Senat 20161128 24 W (pat) 528/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "BlowFill (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 074 932.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 ist am 29. Dezember 2014 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 37 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Nach einer mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gegenüber dem DPMA erklärten Beschränkung des Verzeichnisses der Anmeldung werden noch folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 37 und 42 beansprucht: 3 Klasse 17: Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Isoliermaterial; 4 Klasse 37: Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten; 5 Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung. 6 Die Markenstelle für Klasse 17, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Juli 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. 7 Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setze sich aus dem Element „Blow“, dem in substantivischen Begriffskombinationen vorrangig die Bedeutung „Blas-“ bzw. „Einblas-“ zukomme, und dem weiteren Element „Fill“ mit der Bedeutung „Füllung, Schüttung, Auffüllung, Befüllung, Dämmschüttung, Füllgut“ bzw. „befüllen, abfüllen, einfüllen“ zusammen. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden die aus diesen Bestandteilen sprachüblich gebildete angemeldete Wortkombination im Sinne von „Einblasfüllung, Einblas-Schüttung, Einblas-Dämmschüttung, Einblasfüllgut“ verstehen und ihr einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen. Die von der Anmeldung erfassten Waren seien zum Teil so beschaffen, dass sie als eingeblasener Füllstoff bezeichnet werden könnten. Mittels der Dienstleistungen der Kl. 37 „Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten“ könnten Hohlräume und dergleichen durch Blasen/ Einblasen gefüllt werden. Die Beratungsdienstleistungen der Kl. 42 stünden mit Dämmverfahren der Einblasdämmung in unmittelbaren Zusammenhang, so dass die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf diese Beratungsdienstleistungen beschreibend sei. 8 Die Schutzfähigkeit der Bezeichnung ergebe sich weder daraus, dass der Gesamtbegriff „BlowFill“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, noch daraus, dass die Wortkombination mehrere Bedeutungen haben könne. In Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die Wortkombination „BlowFill“ einen eindeutigen Aussagegehalt auf. 9 Die Binnengroßschreibung sei sprachüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein Hinweis darauf erkannt, dass unterschiedliche Begriffe oder Wörter zu einer Begriffskombination zusammengefasst wurden. 10 Auch die bildliche und grafische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft. Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortelementes seien an die bildliche und grafische Gestaltung ganz erhebliche Anforderungen zu stellen, um im Gesamteindruck zu einem unterscheidungskräftigen Zeichen zu gelangen. Diese Anforderungen erfülle die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens, die neben der Binnengroßschreibung in einer farblichen Gestaltung bestehe, nicht, vielmehr halte sich diese im Rahme üblicher werbegrafischer Ausgestaltungs- und Blickfangmittel. 11 Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. 12 Zur Begründung führt er aus, dass er das angemeldete Zeichen als Geschäftsbezeichnung verwende, und dass es nicht der Kennzeichnung von Produkten, sondern der Firmierung des Unternehmens diene. 13 Der Begriff „BlowFill“ finde derzeit in der Branche keine beschreibende Verwendung, er werde alleine vom Anmelder verwendet. Es erscheine daher „überzogen“, einem Begriff, der nicht existiere, aufgrund einer aufwändigen Interpretation einen rein beschreibenden Charakter zuzuschreiben. Der Wortbestandteil „BlowFill“ des angemeldeten Zeichens stelle eine unspezifische Abkürzung dar, die für sich genommen keinen Hinweis auf Dämmmaterial gebe. Der Eintragungsfähigkeit einer Marke stehe nicht entgegen, dass durch diese beim Verbraucher Assoziationen geweckt würden. Der Anmelder verweist in diesem Zusammenhang auf die Wortmarke „ROCKWOOL“ mit der deutschen Bedeutung „Steinwolle“ bzw. auf Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil „ROCKWOOL“, die für Dämmstoffe eingetragen seien (Az. DPMA DE 651596, DE 783160 und DE 881033). 14 Insbesondere könne dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 42 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ umfasse eine Vielzahl von Beratungsleistungen und beschränke sich nicht auf die Beratung hinsichtlich möglicher einblasbarer Dämmstoffe. 15 Der Begriff „BlowFill“ weise zudem eine besondere grafische, zweifarbige Gestaltung auf. Die Anmeldung sei in schwarz/weiß erfolgt, um eine Flexibilität hinsichtlich des derzeit in rot gehaltenen Wortbestandteils „Fill“ zu schaffen. Die geplante Verwendung des Zeichens in rot/schwarz erhöhe den Wiedererkennungswert und damit die Unterscheidungskraft. 16 Schließlich bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da die Branche den Begriff nicht als Synonym für bestimmte Isoliertechniken verwende. Daraus, dass dieser Begriff am Markt von keinem Konkurrenten verwendet werde, sei zu schließen, dass es nicht notwendig sei, diese Bezeichnung für die verwendeten Dämmtechniken zu benutzen. 17 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2015 aufzuheben. 19 Er hat im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass er „hilfsweise“ beantrage, das angemeldete Zeichen für die Klasse 42 – Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung – „zur Eintragung freizugeben“. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 22 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – Deutsch-landCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). 23 Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). 24 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). 25 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 26 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.