JURE169018304 BPatG München 24. Senat 20161201 24 W (pat) 516/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Precious Treasures" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 046 007.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortkombination 2 Precious Treasures 3 ist am 2. Mai 2014 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: 4 Klasse 09: geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate; 5 Klasse 28: Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; Sportgeräte und Sportartikel; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten [Maschinen]; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke; 6 Klasse 41: Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung]. 7 Die Markenstelle für Klasse 28, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der in Klasse 9 angemeldeten Waren „Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten“ sowie der in Klasse 28 angemeldeten Waren „Sportgeräte und Sportartikel“. 8 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen aus geläufigen englischsprachigen Begriffen gebildet sei, nämlich „Precious“ in der Bedeutung „kostbar, wertvoll, teuer, edel, heißgeliebt“ und „Treasures“ in der Bedeutung „Schätze, Kostbarkeiten Reichtümer“. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden die angemeldete Wortkombination lediglich als beschreibenden Hinweis darauf auffassen, dass mit den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „kostbare, wertvolle Schätze, wertvolle oder edle Kostbarkeiten, kostbare, wertvolle Reichtümer“ gewonnen werden könnten. Der Gesamtbegriff stelle in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen daher eine unmittelbare Beschreibung des Inhalts, also des Themas von Spielen, Spielgeräten oder Veranstaltungen, bzw. von Ziel oder Zweck dieser Waren und Dienstleistungen dar, nämlich dass man derartige Schätze und Reichtümer bei deren Inanspruchnahme erreichen könne. 9 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. 10 Sie führt aus, dass dem Beschluss der Markenstelle eine interpretierende und analysierende Betrachtungsweise zugrunde liege, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht vorgenommen werde, wenn ihnen das Zeichen als Kennzeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenübertrete. Die Markenstelle statuiere über die gesetzlichen Vorschriften hinaus eine neue Schutzvoraussetzung, wenn sie für die Annahme von Unterscheidungskraft eines aus schutzunfähigen Einzelbestandteilen zusammengesetzten Zeichens fordere, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handeln müsse. 11 Aufgrund der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten der angemeldeten Wortkombination sei diese interpretationsbedürftig und rege zum Nachdenken an. Das angemeldete Zeichen zeichne sich durch eine Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten aus, wie beispielsweise „kostbare Kostbarkeiten“, „kostbare Herrlichkeiten“, „kostbare Kleinode“, “edle Kostbarkeiten“, „edle Herrlichkeiten“, „edle Kleinode“, „preziöse Kostbarkeiten“, „preziöse Herrlichkeiten“, „preziöse Kleinode“ u. v. m. Es enthalte jedoch keinerlei Angaben über Inhalt, Art und Weise der Erlangung, Verwendung oder Verwertung der „kostbaren, wertvollen Schätze, wertvollen oder edlen Kostbarkeiten, kostbaren, wertvollen Reichtümer“ in Verbindung mit Spielelementen oder Ähnlichem. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens könne nicht festgestellt werden und trete insbesondere nicht so deutlich hervor, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Dies sei jedoch für die Verneinung der Unterscheidungskraft erforderlich. 12 Ein konkreter und eindeutiger Bezug zwischen einem „wertvollen Schatz“ und den beanspruchten Automaten für ganz unterschiedliche Einsatzzwecke (z. B. als Spiel- oder Sportautomaten wie Billard- oder Kicker-Automaten) sei nicht herstellbar. Für Musikautomaten erscheine ein solcher Bezug geradezu abwegig. 13 Ergänzend verweist die Anmelderin auf eine Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 103/10 vom 27.07.2010 – King’s Court, verfügbar über Pavis Proma). 14 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 15 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Precious Treasures“ steht in Bezug auf die zurückgewiesenen und somit beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 18 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). 19 Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). 20 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417- Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). 21 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 22 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen. 23 Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den aus der englischen Sprache stammenden und gebräuchlichen Worten „precious“ mit der Bedeutung „kostbar, wertvoll, edel“ und „treasures“ als einem Substantiv im Plural mit der Bedeutung „Schätze, Kostbarkeiten“ zusammen (vgl. die als Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Oktober 2016 versandten Belege). Die angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, deren Kenntnisse des Englischen als geläufiger Fremdsprache nicht zu gering zu veranschlagen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 168), werden die sprachüblich gebildete Wortfolge in ihrer Gesamtheit dementsprechend insbesondere im Sinne von „wertvolle Schätze“ verstehen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.