sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. I. 1 Am
68). Es muss nämlich im Interesse der Rechtssicherheit klar sein, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht (Schulte, PatG,
68,
58). 8 Zulässig sind nur Bedingungen, die von einem innerprozessualen
gang abhängig sind (z. B. Haupt-/Hilfsantrag, vgl. Schulte a. a. O.). 9 Eine solche innerprozessuale Bedingung liegt hier nicht
, denn die Bedingung, dass „dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Kosten für das gesamte Verfahren der Beschwerde bei den bereits eingezahlten 200 Euro verbleiben oder nach Ihrer Rücksprache mit mir und meinem Einverständnis erhöht werden“, liegt nicht im Bereich innerhalb des Prozesses. Vielmehr betreffen die vom Beschwerdeführer aufgestellten Anforderungen eine Verfahrenshandlung, die ein Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – in Gang setzen soll, wobei aber die Anforderungen für das Gericht unwägbar sind. Festlegungen über die Kosten für das gesamte Verfahren sind nur hinsichtlich der Höhe der Beschwerdegebühr möglich, nicht aber hinsichtlich sonstiger Faktoren wie Kosten für Kopien, Ermittlungen, Zustellungsauslagen etc. Unklar ist auch, inwieweit die aufgestellte Bedingung („für das gesamte Verfahren der Beschwerde“) Kosten umfassen soll, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Gerichts ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. 10 Im Hinblick auf den unzweideutigen Wortlaut der Erklärung führt auch eine Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. 11 Um eine Erklärung auslegen zu können, bedarf es gewisser Unsicherheiten im Ausdruck, die dann unter Zuhilfenahme weiterer Anhaltspunkte ausgelegt oder interpretiert werden können. Dabei können auch dem Verfahrensablauf Hinweise für eine Interpretation zugunsten des Erklärenden entnommen werden. Immer ist dabei zu fragen, ob das dem Amt bzw. Gericht und den weiteren Verfahrenbeteiligten zumutbar ist (Hövelmann, a. a. O., S. 208). Eine solche auslegungsfähige Willenserklärung liegt nicht
. 12 Im Beschwerdeschriftsatz hat der Anmelder und Beschwerdeführer seine „Bedingung“ für seinen Antrag, also die Beschwerde, klar formuliert. Er hat nämlich ausgeführt: „übersende ich
ab als Fax meine Beschwerde zum Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.03.2016 zur Kenntnis und weiteren Bearbeitung, wobei dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Kosten für das gesamte Verfahren der Beschwerde bei den bereits eingezahlten 200 Euro verbleiben oder nach Ihrer Rücksprache mit mir und meinem Einverständnis erhöht werden“. Eine Unklarheit liegt hier nicht
. 13 Im seiner nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts folgenden Stellungnahme vom
, die eine Auslegung zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten. 16 Da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 79 Abs. 2 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE179018351&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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