JURE179018355 BPatG München 28. Senat 20160720 28 W (pat) 65/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "STEVIA SWEET" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2011 007 813 (Löschungsverfahren S 144/12 und S 235/12) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, die Richterin Uhlmann und den Richter Dr. Söchtig auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit der Antrag der Löschungsantragstellerin zu 2) auf Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 für die Waren Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; Eier, Milch; Speiseöle und -fette zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der genannten Waren wird die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 angeordnet. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 STEVIA SWEET 3 ist am 22. März 2011 angemeldet und am 21. April 2011 für die folgenden Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden: 4 „Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 5 Klasse 05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; diätetische Erzeugnisse oder Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke auf der Basis von Mineralien, Mineralstoffen und Spurenelementen; 6 Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette, diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen oder Fetten; 7 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen, Kohlenhydraten oder Proteinen; 8 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“. 9 Gegen die Eintragung dieser Marke haben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdegegnerin zu 2) Löschungsanträge gestellt. 10 Die Beschwerdeführerin zu 1) hat am 6. September 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 „STEVIA SWEET“ wegen Vorliegens des Schutzhindernisses gemäß § 8 MarkenG gestellt, der unter dem Aktenzeichen S 235/12 geführt wurde. Die Markeninhaberin hat dem ihr am 17. September 2012 zugestellten Löschungsantrag am 8. Oktober 2012 widersprochen. 11 Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat am 13. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt ebenfalls die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 „STEVIA SWEET“ beantragt und geltend gemacht, die Eintragung sei entgegen § 8 MarkenG erfolgt. Der Löschungsantrag wurde unter dem Aktenzeichen S 144/12 geführt. Die Markeninhaberin hat gegen den ihr am 25. Juni 2012 zugestellten Löschungsantrag am 24. August 2012 Widerspruch eingelegt. 12 Mit Beschluss vom 22. Juni 2013 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die folgenden Waren angeordnet: 13 Klasse 05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; diätetische Erzeugnisse oder Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke auf der Basis von Mineralien, Mineralstoffen und Spurenelementen; 14 Klasse 29: tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen oder Fetten; 15 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen, Kohlenhydraten oder Proteinen; 16 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“. 17 Im Übrigen hat sie die Löschungsanträge zurückgewiesen. Auch dem Kostenantrag der Beschwerdegegnerin zu 2) wurde nicht entsprochen. 18 Zur Begründung hat die Markenabteilung 3.4 ausgeführt, die angegriffene Marke sei für die gelöschten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig. „STEVIA SWEET“ könne zwar nicht im Sinne von „mit Stevia gesüßt“ verstanden werden, habe aber die adjektivische bzw. die substantivische Bedeutung „steviasüß“ bzw. „Stevia Dessert, Stevia Nachspeise, Stevia Süße, Stevia Süßspeise“. Damit sei die Wortfolge eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für die gelöschten Waren. Denn dabei könne es sich um solche handeln, die nicht zuckersüß, sondern steviasüß seien oder die Steviasüße enthielten. Gleichzeitig fehle dem Zeichen für alle gelöschten Waren die Unterscheidungskraft, da der angesprochene Verkehr in ihm ausschließlich einen sachbezogenen Hinweis erkenne. Dagegen sei das Zeichen für die nicht gelöschten Waren in den Klassen 3 und 5 schutzfähig, da es sich dabei nicht um verzehrbare Waren handele, bei denen sich die Frage der Süßung nicht stelle. Gleiches gelte für die Waren der Klasse 29 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte“, die reine Rohwaren seien, bei denen eine vorhergehende Süßung ausgeschlossen sei. 19 Hiergegen wendet sich die beschränkte Beschwerde der Löschungsantragstellerin zu 2). Sie trägt vor, die angegriffene Marke sei auch für die Waren der Klasse 29 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; Eier, Milch, Speiseöle und -fette“ beschreibend, weil diese ebenfalls gesüßt sein könnten und der Verkehr deshalb die gegenständliche Wortfolge „STEVIA SWEET“ als Hinweis auf das enthaltene Süßungsmittel verstehen werde. Unter „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ fielen auch behandelte Waren, die mariniert, gepökelt, geräuchert oder getrocknet sein könnten. Entscheidend sei, ob die ursprüngliche Produktform fortbestehe. Somit sei die Marke auch für die genannten Waren der Klasse 29 freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Soweit sie nicht gesüßt angeboten würden, sei die Wortkombination jedenfalls täuschend und die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu löschen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat ergänzend Recherchebelege zur Verwendung von Stevia bzw. zur Süßung von Produkten eingereicht. 20 Die Löschungsantragstellerin zu 2) und Beschwerdeführerin zu 1) stellt sinngemäß den Antrag, 21 den Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 22. Juni 2013 aufzuheben, soweit der Löschungsantrag für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; Eier, Milch, Speiseöle und -fette“ zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 auch für diese Waren anzuordnen. 22 Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) stellt sinngemäß den Antrag, 23 1. die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zu 2) zurückzuweisen und 24 2. den Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 22. Juni 2013 aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 007 813 angeordnet worden ist, und die Löschungsanträge auch insoweit zurückzuweisen. 25 Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, die Wortfolge bestehe aus dem Gesamtbegriff „STEVIA SÜß“, dies stelle aber keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Der Begriff könne nicht mit „STEVIA Süßungsmittel“ gleichgesetzt werden, weil der englische Begriff für „Süßungsmittel“ „sweetener“ und nicht „sweet“ sei. Auch werde der Verkehr „STEVIA“ nicht unmittelbar als Synonym für „Zucker“ wahrnehmen. Zudem sei die Wortfolge auch in den Benelux-Staaten Dänemark, Rumänien und Slowenien als Marke eingetragen worden. 26 Die Löschungsantragstellerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die ordnungsgemäß geladenen Parteien entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung nicht erscheinen. 28 Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 29 Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zu 2) ist zulässig und in vollem Umfang begründet, die Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. 30 1. Auf den innerhalb der seit dem 21. April 2011 laufenden Zehnjahresfrist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellten Löschungsantrag der Löschungsantragstellerin zu 2) war das Löschungsverfahren durchzuführen, weil die Markeninhaberin dem Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG rechtzeitig widersprochen hat. Er ist begründet, da der Eintragung der angegriffenen Marke bereits bei ihrer Anmeldung auch für die im Tenor genannten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand und dies auch noch im jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der Fall ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Deshalb war der Beschluss der Markenabteilung 3.4, der den Löschungsantrag insoweit zurückgewiesen hat, aufzuheben und die Löschung auch für die tenorierten Waren anzuordnen. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.